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   OLG Braunschweig, 29.05.2008 - Ws 188/08   

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https://dejure.org/2008,34616
OLG Braunschweig, 29.05.2008 - Ws 188/08 (https://dejure.org/2008,34616)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.05.2008 - Ws 188/08 (https://dejure.org/2008,34616)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - Ws 188/08 (https://dejure.org/2008,34616)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kuczyfu.de PDF (Auszüge)

    § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO gilt im Jugendstrafrecht sinngemäß

  • kuczyfu.de PDF (Leitsatz und Auszüge)

    § 112a StPO; § 31 JGG
    Haftgrund, Wiederholungsgefahr, Einheitsjugendstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2009, 84
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Kiel, 07.01.2002 - 32 Qs 1/02
    Auszug aus OLG Braunschweig, 29.05.2008 - Ws 188/08
    Dies ist für Vorerkenntnisse nach § 31 Abs. 2 JGG anerkannt (Meyer-Goßner, StPO , 50. Aufl., § 112a Rdnr. 10; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 112a Rdnr. 46; LG Kiel StV 2002, 433; LG Itzehoe StV 2007, 587) und muss auch für die Einbeziehung von Nichtkatalogtaten in die Einheitsjugendstrafe in gleicher Weise gelten.
  • OLG Celle, 19.12.2013 - 1 Ws 561/13

    Straftaten des Wohnungseinbruchdiebstahls als eine die Rechtsordnung

    Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des - im Jugendrecht zumindest sinngemäß geltenden § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO (vgl. OLG Braunschweig, StV 2009, 84) - setzt neben einer Straferwartung von mehr als einem Jahr das Vorliegen einer wiederholten, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat voraus.

    Das Landgericht ist überdies zutreffend davon ausgegangen, dass selbst im Falle des Absehens vom Bilden einer Einheitsjugendstrafe oder einer Einbeziehung weiterer Strafen (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig, StV 2009, 84; Radtke/Hohmann-Tsabikakis, Strafprozessordnung, § 112a Rn. 22) eine Strafe von mehr als einem Jahr zu erwarten steht.

  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 1 Ws 14/17

    Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden: Begründung des Haftgrundes der

    Liegt indes ein rechtskräftiges Erkenntnis nach durchgeführter Hauptverhandlung vor, ist dessen Strafbemessung maßgeblich, denn jede hiervon gelöste ex-ante-Prognose im Zuge der Prüfung des § 112a StPO in einem zeitlich späteren Ermittlungsverfahren müsste in ihrer Genauigkeit hinter dieser tatgerichtlichen Schuldbemessung zurückbleiben, sodass die allgemeine Ansicht mit Recht auf die verhängten Einzelfreiheitsstrafen im früheren Urteil abstellt (vgl. nur OLG Braunschweig Beschl. v. 29. Mai 2008 - Ws 188/08, StraFo 2008, 330; KK-StPO/Graf, a.a.O., Rn. 21; MünchKomm- StPO/Böhm, a.a.O., Rn. 41, jeweils m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 04.04.2013 - Ws 84/13

    Anforderungen an die Geltendmachung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr

    Er beantragt die Aufhebung des Haftbefehls und bringt hierzu vor, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht vorliege, weil eine Katalogtat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Ws 188/08 und Ws 316/11) nur dann als Anlasstat in Betracht komme, wenn jeder Einzeltat eine Straferwartung von mehr als einem Jahr zukomme.

    Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 (Ws 188/08, juris = StV 2009, 84), auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls stützt, hat für die gebotene Entscheidung ohnehin keine Bedeutung, weil es in jenem Beschluss (es ging um die Einbeziehung von Nichtkatalogtaten in eine Einheitsjugendstrafe) allein darum geht, dass die Straferwartung von mehr als einem Jahr, wie das vorliegend der Fall ist, nur auf Katalogtaten gestützt werden darf (juris, Rn.6).

  • OLG Braunschweig, 07.11.2011 - Ws 316/11

    Ausscheiden einer Katalogtat als Anlasstat für die Annahme des Haftgrundes der

    Eine Katalogtat scheidet als Anlasstat aus, wenn ihr (der Einzeltat) nicht mindestens eine Straferwartung von einem Jahr zukommt ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.05.2008, Ws 188/08 , [...], Rdnr. 6); daran fehlt es.
  • OLG Celle, 19.12.2013 - 1 Ws 612/13

    Untersuchungshaft, Wiederholungsgefahr, erhebliche Straftat

    Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des - im Jugendrecht zumindest sinngemäß geltenden § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO (vgl. OLG Braunschweig, StV 2009, 84) - setzt neben einer Straferwartung von mehr als einem Jahr das Vorliegen einer wiederholten, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat voraus.

    Das Landgericht ist überdies zutreffend davon ausgegangen, dass selbst im Falle des Absehens vom Bilden einer Einheitsjugendstrafe oder einer Einbeziehung weiterer Strafen (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig, StV 2009, 84; Radtke/Hohmann-Tsabikakis, Strafprozessordnung, § 112a Rn. 22) eine Strafe von mehr als einem Jahr zu erwarten steht.

  • OLG Frankfurt, 04.12.2018 - 1 Ws 186/18

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Jugendstrafrecht

    Die Vorschrift des § 112a Abs. 2 S.1 Nr. 2 StPO gilt auch bei der Anwendung von materiellem Jugendstrafrecht sinngemäß (OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2013, Az. 1 Ws 561/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Mai 2008, Az. Ws 188/08; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 112a Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112a Rn. 10).
  • LG Braunschweig, 10.06.2015 - 13 Qs 109/15

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem

    Eine Katalogtat scheidet als Anlasstat in der Regel aus, wenn der Einzeltat nicht mindestens eine Straferwartung von einem Jahr zukommt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.05.2008, Ws 188/08, juris, Rdnr. 6).
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