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   OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06   

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OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,21219)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.03.2006 - Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,21219)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16. März 2006 - Ws 25/06 (https://dejure.org/2006,21219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Nr. 4141 VV RVG
    Rücknahme der Revision, Befriedungsgebühr

  • Burhoff online

    Rücknahme der Revision, Befriedungsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4141
    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 17.05.2005 - 1 Ws 164/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger bei Rücknahme der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06
    Die vorgenannte Auslegung konterkariert auch nicht etwa das Ziel des RVG , dem Verteidiger einen gebührenrechtlichen Anreiz zur Beendigung des Verfahrens außerhalb einer mündlichen Verhandlung durch einen Ausgleich für die entfallende Hauptverhandlungsgebühr zu geben, denn wenn gewöhnlich keine Verhandlung stattfindet, entsteht auch keine Hauptverhandlungsgebühr, die dem Verteidiger entgehen könnte (s. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.05.05, 1 Ws 164/05 - bei juris).
  • KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05

    Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06
    Eine Entlastung der Revisionsgerichte, die laut Bundestagsdrucksache 15/1971 (dort S.227 f) mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Nr. 4141 VV im Vergleich zur Regelung der alten §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 4 BRAGO erreicht werden soll, kann mithin durch eine Rechtsmittelrücknahme vor Eingang einer zulässigen Revisionsbegründung von vornherein nicht eintreten (ebenso KG Berlin JurBüro 2005, 533 ).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2005 - 1 Ws 288/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06
    b) Der Argumentation des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 12.9.2005 ( III-1 Ws 288/05 - bei juris), nach der auch im vorliegenden Fall die Gebühr gemäß Nr. 4141 VV bewilligt werden müsste, kann nicht gefolgt werden.
  • OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 134/06

    Revision; Verfahrensgebühr; Begründung der Revsion

    Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass zumindest eine Revisionsbegründung vorliegen müsse, da anderenfalls wegen Unzulässigkeit der Revision schon deshalb eine Revisionshauptverhandlung ausscheide (vgl. KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 m. Anm. Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352; OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006, 1 Ws 142/06, www.burhoff.de; ähnlich LG Duisburg RVGreport 2006, 230).
  • OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06

    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision

    Nach anderer Ansicht ist jedenfalls dann, wenn die Revision im Zeitpunkt der Revisionsrücknahme noch nicht begründet worden ist, für die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kein Raum, weil in einem solchen Fall selbst die theoretische Möglichkeit einer Revisionshauptverhandlung nicht bestehe (vgl. KG, Beschluß vom 4. April 2006 - 4 Ws 28/06 -, zitiert nach www.burhoff.de; KG, Beschluß vom 28. Juni 2005 - 5 Ws 311/05 -, NStZ 2006, 239 f. = RV-Report 2005, 352; ; OLG Braunschweig, Beschluß vom 16. März 2006 - Ws 25/06 -, zitiert nach www.burhoff.de; OLG Bamberg, Beschluß vom 22. März 2006 - 1 Ws 142/06 -, zitiert nach www.burhoff.de - die beiden letzten Entscheidungen die Frage der Vermeidung einer Revisionshauptverhandlung offen lassend -).
  • LG Braunschweig, 08.06.2011 - 2 KLs 63/10

    Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. Ziff. 3 VV RVG entsteht immer bei

    Ws 25/06, steht dem nicht entgegen, denn darin wird ausgeführt, dass für das Entstehen der Befriedigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG durch Revisionsrücknahme als Mindestvoraussetzung zu verlangen ist, dass wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO besteht.

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483 [OLG Hamm 17.08.2006 - 2 Ws 135/06] ; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG,I NStZ 2006, 239 f; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - III - 2 Ws 228/07 ); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288 [OLG Brandenburg 14.03.2007 - 1 Ws 257/06] ; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164105 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203 /06 - und NStZ-RR 2007, 1 160 [BGH 22.04.2005 - 2 StR 46/05] ; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).

  • OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06

    Verfahrensgebühr; Revision; Begründung; Zustellung Urteil; Rücknahme der

    Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass zumindest eine Revisionsbegründung vorliegen müsse, da anderenfalls wegen Unzulässigkeit der Revision schon deshalb eine Revisionshauptverhandlung ausscheide (vgl. KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 m. Anm. Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352; OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006, 1 Ws 142/06, www.burhoff.de; ähnlich LG Duisburg RVGreport 2006, 230).
  • OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren regelmäßig die Begründung der Revision sei (KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005, 5 Ws 311/05) und dass mit der Begründung wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO bestehe ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2006, Ws 25/06 ).
  • OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG, NStZ 2006, 239 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - Az.: III - 2 Ws 228/07 -); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164/05 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203/06 - und NStZ-RR 2007, 160; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).
  • KG, 05.10.2007 - 1 Ss 307/07

    Strafaussetzung: Anforderungen an die Begründung der erneuten Strafaussetzung zur

    Eine Therapie bildet so lange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Prognose, wie der Erfolg ungewiss ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2007 a. a. O.; KG, Beschlüsse vom 19. Januar 2006 - 5 Ws 25/06 - und 7. März 2001 - 5 Ws 87-88/01 -).
  • OLG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11

    Anfallen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Falle der

    Diese vom Senat vertretene Auffassung, die der herrschenden Meinung der Oberlandesgerichte entspricht (Buhrhoff in Gerold/Schmidt, RVG , 19. Auflage, VV 4141, Rn. 35, m. zahlr. Nachw.) wird insbesondere dadurch gestützt, dass im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren nach Einspruch und zum Berufungsverfahren, die beide gleichwertig unter Abs. 1 Nr. 3 der zusätzlichen Bestimmungen unter dem genannten Gebührentatbestand erwähnt werden, nach Einlegung der Revision die Durchführung einer Hauptverhandlung faktisch die Ausnahme und die Beschlussentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO oder/und § 349 Abs. 4 StPO die Regel ist, sodass die Wirkung der Rücknahme einer Revision hinsichtlich ihrer Einsparwirkung mit den beiden anderen Konstellationen des Einspruchsverfahrens nach dem Strafbefehl und des Berufungsverfahrens nicht verglichen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 16.03.2006 - Ws 25/06 - ).
  • LG Braunschweig, 21.10.2010 - 2 KLs 12/10

    Befriedungsgebühr, Rücknahme der Revision

    Ws 25/06, steht dem nicht entgegen, denn darin wird ausgeführt, dass für das Entstehen der Befriedigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG durch Revisionsrücknahme als Mindestvoraussetzung zu verlangen ist, dass wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO besteht.
  • LG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11

    Zusätzliche Gebühr, Befriedungsgebügr, Revisionsrücknahme

    Diese vom Senat vertretene Auffassung, die der herrschenden Meinung der Oberlandesgerichte entspricht (Buhrhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 4141, Rn. 35, m. zahlr. Nachw.) wird insbesondere dadurch gestützt, dass im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren nach Einspruch und zum Berufungsverfahren, die beide gleichwertig unter Abs. 1 Nr. 3 der zusätzlichen Bestimmungen unter dem genannten Gebührentatbestand erwähnt werden, nach Einlegung der Revision die Durchführung einer Hauptverhandlung faktisch die Ausnahme und die Beschlussentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO oder/und § 349 Abs. 4 StPO die Regel ist, sodass die Wirkung der Rücknahme einer Revision hinsichtlich ihrer Einsparwirkung mit den beiden anderen Konstellationen des Einspruchsverfahrens nach dem Strafbefehl und des Berufungsverfahrens nicht verglichen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 16.03.2006 - Ws 25/06 -).
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   OLG Bremen, 10.03.2006 - Ws 25/06 (BL 24/06)   

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