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OLG Braunschweig, 19.11.2004 - Ws 271/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 118 Abs. 5 StPO; § 230 Abs. 2 StPO; Art. 19 Abs. 4 GG
Bestehen einer Rechtsverweigerung durch Unterlassen einer Haftprüfung; Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde als außerordentliches Rechtsmittel zur Durchsetzung der Rechtsweggarantie - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen einer Rechtsverweigerung durch Unterlassen einer Haftprüfung; Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde als außerordentliches Rechtsmittel zur Durchsetzung der Rechtsweggarantie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Braunschweig, 11.10.2004 - 5 Qs 340/04
- OLG Braunschweig, 19.11.2004 - Ws 271/04
Papierfundstellen
- StV 2005, 39
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamburg, 04.11.2002 - 3 Vollz (Ws) 100/02
Strafvollzugsrecht; Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde; Hinausschieben der …
Auszug aus OLG Braunschweig, 19.11.2004 - Ws 271/04
Die darin zu sehende - regelmäßig nicht angreifbare - Verzögerung stellt aber praktisch eine Rechtsverweigerung dar, die in Ansehung der damit verbundenen Einschränkung des besonders gewichtigen Grundrechts auf Freiheit die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde als außerordentliches Rechtsmittel zur Durchsetzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise erfordert (vgl. auch OLG Hamburg ,Beschl. vom 4.11.02 - 3 Vollz (Ws) 100/02).
- OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des …
Eine dahingehende Annahme liegt in Anbetracht der - erfolglosen - Anträge des Verurteilten vom 06.11.2003 und vom 19.10.2004, von der Nachholung der Vollstreckung gem. § 456 a StPO abzusehen, was einem Straferlass gleichkäme (vgl. hierzu etwa Senat B. v. 22.12.2004 - 3 Ws 271/04 -), ohnedies eher fern.Dem Verurteilten bleibt es anheim gestellt, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde auf Aufhebung bzw. Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 454 StPO, 57 Abs. 1 und 2 StGB anzutragen, sofern er nach wie vor das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (vgl. Senat B. v. 22.12.2004 - 3 Ws 271/04 -).
- OLG Hamm, 31.08.2005 - 3 Ws 381/05
Haftprüfung; Fristüberschreitung; Aufhebung des Haftbefehls
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH Beschluss vom 4.12.1976, 1 BJs 20/75) und der herrschenden Meinung ( KK-Boujong, § 118 Rn.6, Meyer-Goßner § 118 Rn.4 ) kommt der Senat gerade auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, dass die Verletzung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO nicht dazu zwingt, jede weitere Untersuchungshaft für unzulässig zu erklären, wohl aber, dass bei - hier nicht vorliegender-willkürlicher Überschreitung der Frist durch den Haftrichter sowohl die Besorgnis der Befangenheit des Haftrichters begründet sein kann (… BGH aaO) als auch Raum für eine Untätigkeitsbeschwerde gegeben ( OLG Braunschweig StV 2005, 39) ist. - OLG Köln, 28.01.2009 - 2 Ws 31/09
Fristüberschreitung bei beantragter mündlicher Haftprüfung
Sie kann mit der (Untätigkeits-)Beschwerde angefochten werden (OLG Braunschweig, StV 2005, 39 sowie Meyer-Goßner und Graf aaO) und die Besorgnis der Befangenheit begründen (…OLG Hamm, aaO). - OLG Hamburg, 12.09.2006 - 2 Ws 221/06 Ausnahmsweise unterliegt die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden gerichtlichen Entscheidung der Anfechtung, wenn die Entscheidung - wäre sie getroffen - mit einem Rechtsmittel angreifbar wäre und zudem ihrer Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung statt einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (…ganz h.M., vgl. BGH, a.a.O.; OLG Dresden in NStZ 2005, 652; OLG Braunschweig in StV 2005, 39; OLG Stuttgart in NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2002, 189: Senatsbeschluss vom 27. Mai 2003, Az.: 2 Ws 140/03;… Meyer-Goßner, a.a.O.;… Engelhardt in KK-StPO, 5. Aufl., § 304 Rdn. 3).