Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 27.07.2001 - Ws 452/01   

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2002, 55



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BVerfG, 23.12.2003 - 2 BvR 917/03  

    Zur Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Zur näheren Begründung verwies das Oberlandesgericht auf seinen dem Beschwerdeführer bekannten Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 - (NStZ 2002, S. 55).

    Nicht tragfähig ist die mit der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommene Erwägung des Oberlandesgerichts (NStZ 2002, S. 55), dass es möglich sein müsse, eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustandegekommene Rechtsbeschwerde als unzulässig zu behandeln, weil das Gericht andernfalls genötigt wäre, Beihilfe zu einer gesetzwidrigen Handlung zu leisten.

  • BVerfG, 09.08.2004 - 2 BvR 1766/03  

    Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das RBerG angebrachten Antrags auf

    Auch im dort angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2003 - Ws 220/03 - war eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer - mit einer der vorliegenden Entscheidung entsprechenden Begründung und unter Bezugnahme eines weiteren im Wesentlichen gleich lautenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 -, NStZ 2002, S. 55) - wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als unzulässig verworfen worden.
  • OLG Celle, 26.09.2008 - 1 Ws 477/08  

    Strafvollzug: Rechtsberatung unter Strafgefangenen

    In der Sache weist der Senat darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung rechtsberatende Tätigkeiten unter Strafgefangenen der Ordnung der Anstalt regelmäßig abträglich sind (OLG Nürnberg, NStZ 2002, 55. OLG Saarbrücken, NStZ 1983, 47) und das Verhängen einer hierauf gestützten Disziplinarmaßnahme daher nicht zu beanstanden ist (OLG Koblenz, NStZ 1997, 428. BVerfG NStZ 1998, 103).
  • OLG Hamburg, 15.04.2003 - 3 Vollz (Ws) 41/03  

    StVollzG § 109

    Die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Auffassung, ein durch einen Vetreter gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG sei unzulässig, wenn der Vertreter sich durch sein Tätigwerden eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungs- gesetz schuldig gemacht hat, entspricht der herrschenden und vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 22.11.90, Az.: 1 Ws 315/90; OLG Nürnberg, NStZ 02, 55).
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