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   OLG Nürnberg, 27.07.2001 - Ws 452/01   

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https://dejure.org/2001,21740
OLG Nürnberg, 27.07.2001 - Ws 452/01 (https://dejure.org/2001,21740)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.07.2001 - Ws 452/01 (https://dejure.org/2001,21740)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 (https://dejure.org/2001,21740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsberatende Tätigkeit eines Strafgefangenen in Form einer "Kameradschaftshilfe"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 55
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 23.12.2003 - 2 BvR 917/03

    Zur Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Zur näheren Begründung verwies das Oberlandesgericht auf seinen dem Beschwerdeführer bekannten Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 - (NStZ 2002, S. 55).

    Nicht tragfähig ist die mit der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommene Erwägung des Oberlandesgerichts (NStZ 2002, S. 55), dass es möglich sein müsse, eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustandegekommene Rechtsbeschwerde als unzulässig zu behandeln, weil das Gericht andernfalls genötigt wäre, Beihilfe zu einer gesetzwidrigen Handlung zu leisten.

  • LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22

    Strafvollzug; Gefangenenmitverantwortung; Rechtsdienstleitung;

    Es bestehen von der Kammer aber keine grundsätzlich durchgreifenden Bedenken, wenn ein Gefangener einen anderen unterstützungsbedürftigen Mitgefangenen im Einzelfall bei der Wahrnehmung von dessen Rechten Hilfe leistet (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 - Ws 452/01 -, juris, andeutend OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438).

    Allerdings wird eine Grenze rechtsdienstleistender Tätigkeit immer dann überschritten - welche auch nicht von § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 RDG toleriert wird -, wenn sich die Tätigkeit des Strafgefangenen nicht bloß auf die Wahrnehmung von rechtlicher Hilfe beschränkt, sondern zu einer Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten führt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 -, juris ; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 6 RDG Rn. 15) oder ein geschäftsmäßigen bzw. erheblichen bzw. dauerhaften Umfang erreicht oder mit Gegenleistungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438; Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.1982 - 1 Ws 503/81 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.1996 - 2 Ws 552/96 -, juris).

    Auch wäre eine auf Dauer angelegte Rechtsdienstleistung jedenfalls geeignet, Abhängigkeits- und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen, die in ihren Auswirkungen nicht nur dem Vollzugszweck, sondern sogar die Sicherheit und Ordnung in der JVA gefährden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 - Ws 452/01 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2019 - 10 M 2.19

    Untersagung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen für andere Gefangene

    Diese Regelung erscheint ungeachtet dessen auch deshalb als angemessen, weil - worauf die von dem Beklagten ausgesprochene Beschränkung der Untersagung auf den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt jedenfalls der Sache nach weisen dürfte - die von dem Kläger entfaltete, geschäftsmäßig anmutende Tätigkeit geeignet sein dürfte, die Ordnung der Justizvollzugsanstalt in nicht mehr hinnehmbarer Weise zu stören (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. September 2009 - 1 Ws 477/08 -, juris Rn.3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 -, NStZ 2002, 55; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Februar 1982 - 1 Ws 503/81 -, NStZ 1983, 47).
  • BVerfG, 09.08.2004 - 2 BvR 1766/03

    Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das RBerG angebrachten Antrags auf

    Auch im dort angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2003 - Ws 220/03 - war eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer - mit einer der vorliegenden Entscheidung entsprechenden Begründung und unter Bezugnahme eines weiteren im Wesentlichen gleich lautenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 -, NStZ 2002, S. 55) - wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als unzulässig verworfen worden.
  • OLG Celle, 26.09.2008 - 1 Ws 477/08

    Rechtsberatende Tätigkeiten unter Strafgefangenen als Störung der Ordnung in

    In der Sache weist der Senat darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung rechtsberatende Tätigkeiten unter Strafgefangenen der Ordnung der Anstalt regelmäßig abträglich sind (OLG Nürnberg, NStZ 2002, 55. OLG Saarbrücken, NStZ 1983, 47) und das Verhängen einer hierauf gestützten Disziplinarmaßnahme daher nicht zu beanstanden ist (OLG Koblenz, NStZ 1997, 428. BVerfG NStZ 1998, 103).
  • OLG Nürnberg, 31.03.2004 - Ws 220/03
    Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Rechtsbeschwerde ist der Senat nur in diesem Punkt an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden, auch wenn die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 23.09.2001 - 2 BvR 1555/01 - die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27.07.2001 - Ws 452/01 - nicht zur Entscheidung angenommen und die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluß vom 30.12.2002 zur näheren Begründung auf den Beschluß vom 27.07.2001 - Ws 452/01 -- verwiesen hatte.
  • OLG Nürnberg, 09.05.2003 - Ws 220/03
    Der Senat hat bereits in dem den Strafgefangenen ... Beschluß vom 15.10.2001 - Ws 1102/01 - ausgeführt, daß eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustande gekommene Rechtsbeschwerde nicht Gegenstand einer oberlandesgerichtlichen Überprüfung sein kann und diesbezüglich auf die Ausführungen im Beschluß vom 27.07.2001 - Ws 452/01 - verwiesen, der dem Strafgefangenen nach seinem eigenen Vorbringen in der dortigen Beschwerdeschrift bekannt war.
  • OLG Hamburg, 15.04.2003 - 3 Vollz (Ws) 41/03

    Zulässigkeit eines durch einen Vertreter gestellten Antrags auf gerichtliche

    Die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Auffassung, ein durch einen Vetreter gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG sei unzulässig, wenn der Vertreter sich durch sein Tätigwerden eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz schuldig gemacht hat, entspricht der herrschenden und vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 22.11.90, Az.: 1 Ws 315/90; OLG Nürnberg, NStZ 02, 55).
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