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OLG Bremen, 16.05.2012 - Ws 50/12 (2 Ws 51/12) |
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Kurzfassungen/Presse
- Generalstaatsanwaltschaft Bremen , S. 128 (Leitsatz)
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14
Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Sinn und Zweck des Instituts der …
Es liegt vielmehr allein bei dem Angeklagten, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und durch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 4 Ws 50/12 - mwN).Ein Tatsachenvorbringen, das allein oder zusätzlich zu einem bereits bekannten Sachvortrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen soll und das ursprüngliche Vorbringen nicht lediglich ergänzt oder verdeutlicht, ist innerhalb der Wochenfrist nach §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 329 Abs. 3 StPO anzubringen, um im Wiedereinsetzungsverfahren Berücksichtigung finden zu können (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 - 4 Ws 50/12 - und 23. August 2011 - 4 Ws 79/11 - Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 45 Rn. 5 mwN).
- KG, 18.11.2019 - 3 Ws 352/19
Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags im Berufungsverfahren; Säumnis in der …
Es obliegt vielmehr allein dem Angeklagten, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und durch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung zu belegen (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 - 4 Ws 50/12 - m.w.N. und 29. Januar 1999 - 5 Ws 35-36/99 - juris). - KG, 10.11.2014 - 4 Ws 114/14
Wiedereinsetzung im Strafverfahren - Nichterscheinen zur …
Es liegt vielmehr allein bei dem Angeklagten, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und durch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 4 Ws 50/12 - mwN).