Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 04.05.2016

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5372
OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15 (https://dejure.org/2016,5372)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 (https://dejure.org/2016,5372)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 2016 - 9 U 171/15 (https://dejure.org/2016,5372)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5372) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • IWW

    BGB § 489; BGB § 488; Muster-ABB § 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung einer Bausparkasse zur Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 488; BGB § 489; BGB § 490
    Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrags

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 488 BGB, § 489 Abs 1 Nr 2 BGB
    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der Zuteilungsreife

  • RA Kotz

    Bausparvertrag - Kündigung durch Bausparkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 489; BGB § 488; Muster-ABB § 2
    Bausparkasse; Bausparvertrag; Zuteilungsreife; Kündigung; vollständiger Empfang

  • rechtsportal.de

    BGB § 489 ; BGB § 488 ; Muster-ABB § 2
    Berechtigung einer Bausparkasse zur Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (66)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse stattgegeben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung von Alt-Verträgen: Überraschende Schlappe für Bausparkasse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse!

  • archive.is (Pressebericht, 30.03.2016)

    Sparerfreundliches Urteil: Niederlage für Bausparkasse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur analogen Anwendung des gesetzlichen Kündigungsrechtes bei zuteilungsreifen Bausparverträgen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bausparerin obsiegt mit der Klage gegen Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse stattgegeben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung von Bausparverträgen nach Zuteilungsreife

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bausparkasse darf zuteilungsreifen Bausparvertrag nicht kündigen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bausparvertrag gekündigt - Ob Bausparkassen "fällige" Bausparverträge kündigen dürfen, um Zinsen zu sparen, ist strittig

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Kündigung von Bausparverträgen nach Zuteilungsreife

  • spiegel.de (Pressebericht, 31.03.2016)

    Urteil zu Kündigungen: Was Bausparer jetzt wissen müssen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unwirksam

  • immobilien-zeitung.de (Pressebericht, 31.03.2016)

    Wüstenrot verliert im Kündigungsstreit gegen Bausparerin

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages stattgegeben

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Doch keine Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen ist unzulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Bausparvertrags unberechtigt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bausparkasse darf alte Bausparverträge nicht kündigen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Bausparkasse verurteilt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse stattgegeben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bausparerin wehrt sich erfolgreich gegen Kündigung ihres Bausparvertrags

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen rechtswidrig

  • hahn-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Positive Wendung für Bausparer:Einer Bausparkasse (erneut) die Möglichkeit versagt, einen Bausparvertrag vorzeitig zu kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wenn der Bausparvertrag durch die Bausparkasse gekündigt wird

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von alten Bausparverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungen zuteilungsreifer Bausparverträge sind rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gekündigter Bausparvertrag: Beste Chancen für Kunden der Wüstenrot und LBS

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparkasse darf alte Bausparverträge nicht kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreif

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparvertrag-Kündigung: Bausparkasse bietet außergerichtliche Stillstands-Vereinbarung an

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparkasse: Kündigung von Bausparverträgen aufgrund Niedrigzinswelle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparkasse zahlt Darlehensgebühr zurück - Anerkenntnis der Bausparkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wüstenrot: Bausparvertrag besteht unverändert fort

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung durch Bausparkasse unwirksam!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gekündigter Bausparvertrag: Erfolg für die Bausparer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung alter Bausparverträge: Klage einer Bausparerin stattgegeben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung Bausparvertrag: Schwäbisch Hall beabsichtigt weitere Kündigungen älterer Bausparverträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen: Herbe Niederlage für die Wüstenrot Bausparkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen ist unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wüstenrot verurteilt: Kündigung von Bausparvertrag unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparerin wehrt sich erfolgreich gegen Kündigung ihres Bausparvertrags

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparkassen können Bausparverträge nicht einfach kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse Wüstenrot stattgegeben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Bausparvertrags unberechtigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse Wüstenrot stattgegeben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen sind rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urteil stärkt Rechte von Bausparern: Kündigung durch Bausparkasse wegen Zuteilungsreife unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aachener Bausparkasse: Kündigung des Bausparvertrages jetzt unzulässig?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unberechtigte Kündigung des Bausparvertrags

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen: Kündigung der Wüstenrot Bausparkasse nicht wirksam

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Umstrittenes Kündigungsrecht: Bausparkasse unterliegt

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kündigung von Bausparverträgen

Besprechungen u.ä. (3)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 910
  • VersR 2016, 865
  • WM 2016, 742
  • BB 2016, 834
  • WuB 2016, 597
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
    Das ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte den Schutz der Bausparergemeinschaft bemüht, einer Gemeinschaft, die gerade im Vergleich zu herkömmlichen Darlehensverträgen im Rahmen rechtlicher Beurteilungen andere Schlussfolgerungen zulässt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360).

    Sie sind prägend für das Kollektivsystem zwischen Bausparern und Kreditnehmern (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46; Schimansky/Bunte/Lwowski/Rümker/Winterfeld, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 124 Rn. 167).

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
    Es kann dahinstehen, ob die Bestimmung von ihrem Sinn und Zweck her auf Sparverträge Anwendung findet, bei denen Einlagen an sogenannte "professionelle Darlehensnehmer" geleistet werden (vgl. zum Meinungsstand: Senat, Urteil vom 23. September 2015 - 9 U 31/15, juris, Rn. 101; Weber, ZIP 2015, 961; ders., beck-Online.Großkommentar [BeckOGK]/Weber, Stand 1. Februar 2016, BGB, § 489 Rn. 9.1, Rn. 13ff.; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800).

    Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht auf § 490 Abs. 3, §§ 314, 313 Abs. 3 BGB stützen (zum Verhältnis der Bestimmungen zueinander vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2015 - 9 U 31/15, WM 2016, 311, Rn. 147).

  • LG Stuttgart, 15.09.2015 - 25 O 89/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 2015, Az. 25 O 89/15, teilweise abgeändert:.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart Az. 25 O 89/15, verkündet am 15. September 2015, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag mit der Nummer "1 938 ..." vom 13. September 1978 über den 24. Juli 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

  • OLG Stuttgart, 14.10.2011 - 9 U 151/11

    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge: Kündigungsrecht einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
    Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 104/14, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488 Rn. 548).

    Die Einlagen des Bausparers stellen daher ein Darlehen an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11, juris, und Beschluss vom 4. Februar 2014 - 9 U 202/13; Mülbert/Schmitz FS Horn (2006), S. 777; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800; Weber, BB 2015, 961).

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 68/10

    Vergütung für im VOB-Vertrag nicht vorgesehene Leistungen: Vermutung für ein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
    Die Parteien müssten, wenn sie dies vorausgesehen hätten, den Vertrag anders geschlossen haben (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 68/10, WM 2014, 134).
  • OLG Celle, 03.02.2016 - 3 U 192/15
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
    Der Meinung der Beklagten, eine normzweckorientierte Anwendung der Vorschrift unter Berücksichtigung der für Bausparverträge charakteristischen Interessen- und Pflichtenlage der Vertragsparteien rechtfertige die Gleichstellung des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife (so auch Mülbert/Schmitz, FS Horn, aaO, S. 786; daran anknüpfend Edelmann/Suchowerskyj, WM 2015, 1800; sowie Rollberg, EWiR 2016, 3; Simon, EWiR 2015, 723; OLG Celle, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 3 U 192/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 5 O 38/15; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 U 151/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 31 U 191/15, juris), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Köln, 11.01.2016 - 13 U 151/15

    Kündigungsrecht der Bausparkasse hinsichtlich eines zuteilungsreifen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
    Der Meinung der Beklagten, eine normzweckorientierte Anwendung der Vorschrift unter Berücksichtigung der für Bausparverträge charakteristischen Interessen- und Pflichtenlage der Vertragsparteien rechtfertige die Gleichstellung des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife (so auch Mülbert/Schmitz, FS Horn, aaO, S. 786; daran anknüpfend Edelmann/Suchowerskyj, WM 2015, 1800; sowie Rollberg, EWiR 2016, 3; Simon, EWiR 2015, 723; OLG Celle, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 3 U 192/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 5 O 38/15; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 U 151/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 31 U 191/15, juris), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12

    fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
    Bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB handelt es sich um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 NZG 2014, 1036).
  • LG Stuttgart, 12.11.2015 - 12 O 100/15

    Keine Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
    Der Meinung der Beklagten, eine normzweckorientierte Anwendung der Vorschrift unter Berücksichtigung der für Bausparverträge charakteristischen Interessen- und Pflichtenlage der Vertragsparteien rechtfertige die Gleichstellung des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife (so auch Mülbert/Schmitz, FS Horn, aaO, S. 786; daran anknüpfend Edelmann/Suchowerskyj, WM 2015, 1800; sowie Rollberg, EWiR 2016, 3; Simon, EWiR 2015, 723; OLG Celle, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 3 U 192/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 5 O 38/15; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 U 151/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 31 U 191/15, juris), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
    Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (statt aller BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 235/09, juris).
  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07

    Streitwert der Klage eines Beamten auf Feststellung der

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.08.2015 - 6 O 1708/15

    Kündigung, Bausparvertrag, Kündigungsrecht, Bausparvertrag, Zuteilungsreife

  • Drs-Bund, 04.02.2015 - BT-Drs 18/3944
  • Drs-Bund, 04.03.2015 - BT-Drs 18/4195
  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12

    Notarieller Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag: Sittenwidrigkeit

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

  • BGH, 20.11.2014 - IX ZB 16/14

    Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur

  • OLG Hamm, 30.12.2015 - 31 U 191/15

    Bausparkasse kann Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen

  • BGH, 01.06.1976 - VI ZR 154/75
  • OLG Köln, 15.04.2014 - 9 U 202/13

    Bei einer in den "Geschriebenen Vereinbarungen" speziell vereinbarten

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZR 490/13

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei verfahrensfehlerhafter

  • OLG Köln, 23.03.2015 - 13 U 104/14

    Rechtliche Einordnung eines Bausparvertrages in der Ansparphase

  • OLG Frankfurt, 02.10.2013 - 19 U 106/13

    Zum Recht der Bausparkasse, einen Bausparvertrag nach Vollbesparung ordentich zu

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, WM 2016, 742) im Wesentlichen ausgeführt:.

    2015, § 488 Rn. 539 und Rn. 549; Omlor/Meier, EWiR 2016, 323, 324; Rollberg, EWiR 2016, 3; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 1 Anm. 12; Schultheiß, WuB 2015, 139, 141; Servatius, ZfIR 2016, 649, 651; von Stumm, GWR 2015, 357; Weber, ZIP 2015, 961, 962).

    2015, § 489 Rn. 51; Omlor/Meier, EWiR 2016, 323 f.; Rollberg, EWiR 2016, 3; Salger, jurisPR-BKR 7/2016 Anm. 3; Schultheiß, WuB 2015, 139, 142; Servatius, ZfIR 2016, 649, 657 f.; Simon, EWiR 2016, 723, 724; von Stumm, GWR 2015, 357, 358; Welter, WuB 2016, 597, 601 ff. und WuB 2017, 9, 12; Yildirim, VuR 2015, 258, 259 f.).

    Nach der gesetzlichen Systematik kann sich daher eine Bausparkasse auf das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF berufen (so auch OLG Celle, WM 2016, 738 und BKR 2016, 509 Rn. 41; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 747 Rn. 14 und ZIP 2016, 1475, 1476; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 33; OLG Köln, WM 2016, 740, 741; LG Nürnberg-Fürth, ZIP 2015, 1870 f.; LG München I, ZIP 2015, 2360, 2361; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2363, 2364 f.; Bergmann, WM 2016, 2153, 2156; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800, 1801 und BB 2015, 3079, 3080; Flick, jurisPR-BKR 5/2016 Anm. 5; Freise/Bonke, ZBB 2016, 196, 200; Herresthal, ZIP 2016, 1257, 1260; Salger, jurisPR-BKR 7/2016 Anm. 3; Omlor/Meier, EWiR 2016, 323, 324; Rollberg, EWiR 2016, 3; Servatius, ZfIR 2016, 649, 656; Simon, EWiR 2015, 723, 724; Tröger/Kelm, NJW 2016, 2839, 2841; Yildirim, VuR 2015, 258, 259 f.).

    Während § 1 dieses Gesetzes jede Beschränkung von Zinsvereinbarungen aufhob, gewährte § 2 Abs. 1 des Gesetzes dem Schuldner bei einem Zinssatz von mehr als 6% p.a. gleichsam als Kompensation für die Aufhebung gesetzlicher Beschränkungen hinsichtlich der Zinshöhe das Recht, nach Ablauf eines halben Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten den Vertrag zu kündigen (vgl. Bergmann, WM 2016, 2153, 2156; Landau in Gedächtnisschrift Conrad, 1979, S. 385, 399; Welter, WuB 2016, 597, 601).

    Denn das Bestehen eines Zinsbestimmungsrechts des Gläubigers wird in den Materialien zu § 609a BGB aF allein im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 1 BGB aF, betreffend die Kündigungsmöglichkeit bei Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung bei festverzinslichen Darlehen, und dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 2 BGB aF, betreffend die Kündigung von Darlehen mit einem veränderlichen Zinssatz, nicht aber im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB aF erörtert (vgl. BT-Drucks. 10/4741, S. 22 re. Sp. und S. 23 li. Sp.; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079, 3082; Herresthal, ZIP 2016, 1257, 1261; Welter, WuB 2016, 597, 602).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    2015, § 488 Rn. 539 und Rn. 549; Omlor/Meier, EWiR 2016, 323, 324; Rollberg, EWiR 2016, 3; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 1 Anm. 12; Schultheiß, WuB 2015, 139, 141; Servatius, ZfIR 2016, 649, 651; von Stumm, GWR 2015, 357; Weber, ZIP 2015, 961, 962).

    2015, § 489 Rn. 51; Omlor/Meier, EWiR 2016, 323 f.; Rollberg, EWiR 2016, 3; Salger, jurisPR-BKR 7/2016 Anm. 3; Schultheiß, WuB 2015, 139, 142; Servatius, ZfIR 2016, 649, 657 f.; Simon, EWiR 2016, 723, 724; von Stumm, GWR 2015, 357, 358; Welter, WuB 2016, 597, 601 ff. und WuB 2017, 9, 12; Yildirim, VuR 2015, 258, 259 f.).

    Nach der gesetzlichen Systematik kann sich daher eine Bausparkasse auf das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF berufen (so auch OLG Celle, WM 2016, 738 und BKR 2016, 509 Rn. 41; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 747 Rn. 14 und ZIP 2016, 1475, 1476; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 33; OLG Köln, WM 2016, 740, 741; LG Nürnberg-Fürth, ZIP 2015, 1870 f.; LG München I, ZIP 2015, 2360, 2361; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2363, 2364 f.; Bergmann, WM 2016, 2153, 2156; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800, 1801 und BB 2015, 3079, 3080; Flick, jurisPR-BKR 5/2016 Anm. 5; Freise/Bonke, ZBB 2016, 196, 200; Herresthal, ZIP 2016, 1257, 1260; Salger, jurisPR-BKR 7/2016 Anm. 3; Omlor/Meier, EWiR 2016, 323, 324; Rollberg, EWiR 2016, 3; Simon, EWiR 2015, 723, 724; Tröger/Kelm, NJW 2016, 2839, 2841; Yildirim, VuR 2015, 258, 259 f.).

    Während § 1 dieses Gesetzes jede Beschränkung von Zinsvereinbarungen aufhob, gewährte § 2 Abs. 1 des Gesetzes dem Schuldner bei einem Zinssatz von mehr als 6% p.a. gleichsam als Kompensation für die Aufhebung gesetzlicher Beschränkungen hinsichtlich der Zinshöhe das Recht, nach Ablauf eines halben Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten den Vertrag zu kündigen (vgl. Bergmann, WM 2016, 2153, 2156; Landau in Gedächtnisschrift Conrad, 1979, S. 385, 399; Welter, WuB 2016, 597, 601).

    Denn das Bestehen eines Zinsbestimmungsrechts des Gläubigers wird in den Materialien zu § 609a BGB aF allein im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 1 BGB aF, betreffend die Kündigungsmöglichkeit bei Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung bei festverzinslichen Darlehen, und dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 2 BGB aF, betreffend die Kündigung von Darlehen mit einem veränderlichen Zinssatz, nicht aber im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB aF erörtert (vgl. BT-Drucks. 10/4741, S. 22 re. Sp. und S. 23 li. Sp.; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079, 3082; Herresthal, ZIP 2016, 1257, 1261; Welter, WuB 2016, 597, 602).

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife;

    Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 33 mit Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 104/14, juris; erneut OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 Rn. 40; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert, BGB 2015, § 488 548).

    Dabei braucht die Streitfrage, ob die Bestimmung von ihrem Sinn und Zweck her auf Sparverträge überhaupt Anwendung findet, bei denen Einlagen an sogenannte "professionelle Darlehensnehmer" geleistet werden, nicht beantwortet zu werden (zum Meinungsstand OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 40 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 Rn. 68 ff.).

    Solange die Valutierungsphase andauert, ist das Darlehen vollständig erst mit der letzten vertragsgemäßen Teilzahlung des Darlehensgebers empfangen (näher OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 43 und OLG Bamberg, Urteil vom 10.08.2016 - 8 U 24/16 Rn. 60 f.; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2016 - 31 U 271/15 Rn. 32, OLG Köln, Urteil vom 11.01.2016 - 13 U 151/15 Rn. 7 und OLG Celle, Urteil vom 14.09.2016 - 3 U 230/15 Rn. 68; ).

    Schon mit Rücksicht hierauf verbietet sich, das Tatbestandsmerkmal des "vollständigen Empfangs" gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein aus der Sicht der Beklagten auszulegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 52).

    bb) Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu Gunsten der Beklagten kommt nicht in Betracht (so zutreffend OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 53 ff.; gegen OLG Celle, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 3 U 192/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 5 O 38/15; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 U 151/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 - 31 U 191/15).

    Abgesehen von der Gesetzgebungsgeschichte (dazu ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 55 - 57), fehlt es auch wegen der Besonderheiten bei Bausparverträgen an einem vergleichbaren Sachverhalt, der eine analoge Anwendung dieser Vorschrift mit Eintritt der bloßen Zuteilungsreife des Bausparvertrages rechtfertigen würde.

    Bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB handelt es sich um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss (OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 78).

    Entgegen der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15, Rn. 85) sieht der Senat davon ab, zusätzlich den bestehenden Anspruch des Klägers auf Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu berücksichtigen.

  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

    Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (Senat, Urteil vom 30. März 2016 - 9 U 171/15, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 104/14, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488 Rn. 548).

    Die Verzinsung des jeweils jährlich um die Zinszahlungen erhöhten Bausparguthabens war bis zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung aus der Bausparsumme festgelegt (zum fehlenden vollständigen Darlehensempfang bei unbegrenzter Regelsparbeitragspflicht vgl Senat, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15).

    Sie ist jedenfalls insofern durchsetzbar, als die Bausparkasse bei Nichtbezahlung unter bestimmten Voraussetzungen kündigen und damit dem Bausparer seinen Anspruch auf ein Bauspardarlehen nehmen kann (Senat, Urteil vom 30. März 2016 - 9 U 171/15 -, Rn. 69, juris).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bausparer bei Abschluss des Bausparvertrages nicht absehen kann, ob er zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife noch oder schon einen von den Zweckbestimmungen der ABB gedeckten Darlehensbedarf hat (Senat, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15).

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 234/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    Mit Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 109/15; Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 539 mwN; offengelassen in BGHZ 187, 360 ff).

    In einem Bausparfall ist daher davon auszugehen, dass die Bausparkasse mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife das Darlehen vollständig im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB empfangen hat (vgl. Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 550 mwN; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079 ff.; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15).

    b) Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Bausparer nach §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 ABB den Bausparvertrag auch nach Eintritt der Zuteilungsreife, ggf. sogar bis zum Erreichen der Bausparsumme, grundsätzlich fortsetzen darf (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015, 12 O 100/15).

    Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) entspricht es auch nicht - jedenfalls nicht ausnahmslos - dem Interesse der Gemeinschaft der Bausparer, die Zuteilungsmasse durch Entgegennahme von zeitlich unbegrenzten Sparbeiträgen zu vergrößern, um die Zuteilung von Bauspardarlehen zu beschleunigen.

    c) Soweit teilweise darauf verwiesen wird, dass die Bausparkasse aufgrund der Kündigungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 3 ABB ein wirkungsvolles Instrument habe, das Risiko der Zinsentwicklung zu teilen und die Verwendungseignung aufrechtzuerhalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15), wird unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Grundgedanken des Bausparens dem Bausparer ermöglicht werden sollte, nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit Kapitalüberschüsse mit der damit verbundenen Option auf ein Bauspardarlehen für eine spätere wohnungswirtschaftliche Verwendung anzusammeln.

    Angesichts dieser von Bausparer und Bausparkasse ausgeübten einvernehmlichen Praxis - die nicht, wie das OLG Stuttgart meint, als "eigenmächtige Abweichung des Bausparers vom Vertrag" (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) qualifiziert werden kann - wäre es der Bausparkasse nach § 242 BGB verwehrt, Nachzahlungen zu verlangen.

    Hiervon geht offenbar auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) aus, wenn es die Frage aufwirft, ob "eine Bausparkasse, die jahrelang die Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen hinnimmt, ihr Kündigungsrecht verwirkt".

    d) Soweit schließlich die Auffassung vertreten wird, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife deshalb nicht gestattet sei, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15), erscheint eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei entsprechender Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vollständiger Empfang" schon nicht erforderlich.

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bausparfällen sowie die Auslegung der Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Urteilen eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) abweicht.

  • OLG Bamberg, 10.08.2016 - 8 U 24/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags nach Eintritt der Zuteilungsreife

    Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 = WM 2016, 742 = ZIP 2016, 910 = BKR 2016, 247; entgegen OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016 - 13 U 151/15 -, OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 - 31 U 191/15 u. a.).

    Für das fortbestehende Darlehen, das der Bausparer der Bausparkasse gewährt, eröffnet § 488 Abs. 3 BGB eine Kündigungsmöglichkeit (OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11 und vom 30.03.2012, Az.: 9 U 171/15, Rn. 33 m. w. N., zitiert nach juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488 Rn. 548).

    Die ABB sehen kein Recht des Bausparers vor, die Regelbesparung bei Zuteilungsreife oder Zuteilung einzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 9 U 137/15, und Urteil vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, dort Rn. 68 f., zitiert nach juris).

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation nimmt der Senat auf die auch insoweit überzeugenden und detaillierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom 30.03.2016 (a. a. O., Rn. 53 bis 75; zitiert nach juris) Bezug.

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    Mit Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 109/15; Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 539 mwN; offengelassen in BGHZ 187, 360 ff).

    In einem Bausparfall ist daher davon auszugehen, dass die Bausparkasse mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife das Darlehen vollständig im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB empfangen hat (vgl. Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 550 mwN; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079 ff.; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15).

    bb) Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Bausparer nach §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 ABB den Bausparvertrag auch nach Eintritt der Zuteilungsreife, ggf. sogar bis zum Erreichen der Bausparsumme, grundsätzlich fortsetzen darf (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015, 12 O 100/15).

    Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) entspricht es auch nicht - jedenfalls nicht ausnahmslos - dem Interesse der Gemeinschaft der Bausparer, die Zuteilungsmasse durch Entgegennahme von zeitlich unbegrenzten Sparbeiträgen zu vergrößern, um die Zuteilung von Bauspardarlehen zu beschleunigen.

    cc) Soweit teilweise darauf verwiesen wird, dass die Bausparkasse aufgrund der Kündigungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 3 ABB ein wirkungsvolles Instrument habe, das Risiko der Zinsentwicklung zu teilen und die Verwendungseignung aufrechtzuerhalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15), wird unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Grundgedanken des Bausparens dem Bausparer ermöglicht werden sollte, nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit Kapitalüberschüsse mit der damit verbundenen Option auf ein Bauspardarlehen für eine spätere wohnungswirtschaftliche Verwendung anzusammeln.

    Angesichts dieser von Bausparer und Bausparkasse ausgeübten einvernehmlichen Praxis - die nicht, wie das OLG Stuttgart meint, als "eigenmächtige Abweichung des Bausparers vom Vertrag" (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) qualifiziert werden kann - wäre es der Bausparkasse nach § 242 BGB verwehrt, Nachzahlungen zu verlangen.

    Hiervon geht offenbar auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) aus, wenn es die Frage aufwirft, ob "eine Bausparkasse, die jahrelang die Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen hinnimmt, ihr Kündigungsrecht verwirkt".

    dd) Soweit schließlich die Auffassung vertreten wird, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife deshalb nicht gestattet sei, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15), erscheint eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei entsprechender Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vollständiger Empfang" schon nicht erforderlich.

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bausparfällen sowie die Auslegung der Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Urteilen eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) abweicht.

  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 11/16

    Kündbarkeit von Bausparverträgen durch Bausparkassen

    Allerdings kann das Kündigungsrecht gemäß § 488 Abs. 3 BGB nach der herrschenden Meinung bei einem Bausparvertrag erst in Anspruch genommen werden, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart ist, weil der Bausparvertrag dem in § 1 ABB i.V.m. § 1 BSpKG besonders definierten Zweck der Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und Bauspareinlagen dient und dieser Zweck mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme nicht mehr erreicht werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 - Urteil vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 - OLG Köln, Beschluss vom 23.3.2015 - 13 U 104/14 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.10.2013 - 19 U 106/13 -).

    ff) Auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart in einer anderen Entscheidung zu einer entsprechenden Anwendbarkeit der Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Urteil vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 -, Rn. 53 bis 75 nach [...]) kommt es deshalb nach der von dem Senat vertretenen Ansicht nicht mehr an.

    Die von dem Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 - erhobenen Bedenken gegen den für den vollständigen Darlehensempfang maßgebenden Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Zuteilungsreife greifen nicht durch, da sie im Ergebnis auf eine gemäß § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB unzulässige vertragliche Erschwerung bzw. einen unzulässigen vertraglichen Ausschluss des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers hinauslaufen.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 - und vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 -) zu der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Passivgeschäfte von Bausparkassen sowie zu der Annahme des vollständigen Darlehensempfangs mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife zuzulassen.

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 271/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    Mit Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 109/15; Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 539 mwN; offengelassen in BGHZ 187, 360 ff).

    In einem Bausparfall ist daher davon auszugehen, dass die Bausparkasse mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife das Darlehen vollständig im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB empfangen hat (vgl. Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 550 mwN; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079 ff.; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15).

    b) Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Bausparer nach §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 ABB den Bausparvertrag auch nach Eintritt der Zuteilungsreife, ggf. sogar bis zum Erreichen der Bausparsumme, grundsätzlich fortsetzen darf (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015, 12 O 100/15).

    Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) entspricht es auch nicht - jedenfalls nicht ausnahmslos - dem Interesse der Gemeinschaft der Bausparer, die Zuteilungsmasse durch Entgegennahme von zeitlich unbegrenzten Sparbeiträgen zu vergrößern, um die Zuteilung von Bauspardarlehen zu beschleunigen.

    c) Soweit teilweise darauf verwiesen wird, dass die Bausparkasse aufgrund der Kündigungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 3 ABB ein wirkungsvolles Instrument habe, das Risiko der Zinsentwicklung zu teilen und die Verwendungseignung aufrechtzuerhalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15), wird unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Grundgedanken des Bausparens dem Bausparer ermöglicht werden sollte, nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit Kapitalüberschüsse mit der damit verbundenen Option auf ein Bauspardarlehen für eine spätere wohnungswirtschaftliche Verwendung anzusammeln.

    Angesichts dieser von Bausparer und Bausparkasse ausgeübten einvernehmlichen Praxis - die nicht, wie das OLG Stuttgart meint, als "eigenmächtige Abweichung des Bausparers vom Vertrag" (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) qualifiziert werden kann - wäre es der Bausparkasse nach § 242 BGB verwehrt, Nachzahlungen zu verlangen.

    Hiervon geht offenbar auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) aus, wenn es die Frage aufwirft, ob "eine Bausparkasse, die jahrelang die Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen hinnimmt, ihr Kündigungsrecht verwirkt".

    d) Soweit schließlich die Auffassung vertreten wird, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife deshalb nicht gestattet sei, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15), erscheint eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei entsprechender Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vollständiger Empfang" schon nicht erforderlich.

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bausparfällen sowie die Auslegung der Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Urteilen eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) abweicht.

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16

    Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

    c) Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 30. März 2016 (Az.: 9 U 171/15) die Auffassung vertreten hat, wonach der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens darstelle, vermag der Senat diese Ausführungen mit Rücksicht auf die Ausführungen sub.

    Die Revision war - soweit es die Kündigung des Bausparvertrages mit der Endnummer 04 betrifft - gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30. März 2016 - 9 U 171/15 - und vom 4. Mai 2016 - 9 U 230/15 -) zu der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Passivgeschäfte von Bausparkassen sowie zu der Annahme des vollständigen Darlehensempfangs mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife zuzulassen.

  • OLG Frankfurt, 17.08.2016 - 19 U 3/16

    Auslegung von § 489 I Nr. 2 BGB - Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 4.5.2016,

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 88/16

    Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 230/15

    Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages durch

  • AG Aachen, 29.06.2017 - 120 C 343/16

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2016 - 6 U 124/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 166/16

    Kündigung von Bausparverträgen

  • OLG Hamm, 04.04.2016 - 31 U 234/15

    Kündigungsrecht der Bausparkasse hinsichtlich eines zuteilungsreifen

  • LG Stuttgart, 13.07.2016 - 4 T 21/16

    Streitwertfestsetzung: Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Bausparvertrags

  • LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 T 9/16

    Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages: Bewertung des

  • OLG Köln, 21.12.2016 - 13 U 75/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen

  • LG Saarbrücken, 22.04.2016 - 1 O 208/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Eintritt der

  • LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 148/15

    Wirksame Kündigung eines Bausparvertrags durch eine Bausparkasse

  • AG Aachen, 26.05.2017 - 115 C 483/16

    Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse

  • LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren nach

  • AG Aachen, 26.05.2017 - 115 C 38/17

    Beendigung eines Bausparvertrags durch Kündigung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8966
OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15 (https://dejure.org/2016,8966)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 (https://dejure.org/2016,8966)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - 9 U 230/15 (https://dejure.org/2016,8966)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,8966) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 489 Abs. 1 Nr. 2
    Keine Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

  • rechtsportal.de

    BGB § 489
    Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen durch eine Bausparkasse

  • rechtsportal.de

    BGB § 489
    Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen durch eine Bausparkasse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bausparkasse kann Bausparverträge nicht vorzeitig kündigen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihrer Bausparverträge durch die Bausparkasse stattgegeben

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Bausparkasse kann Bausparverträge nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erneut der Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihrer Bausparverträge durch die Bausparkasse stattgegeben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anwendbarkeit von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen

  • rechtsboutique.de (Kurzinformation)

    Keine Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bausparkassen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Streit wegen Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch Bausparkasse

  • rechtsboutique.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unberechtigt

  • hahn-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Positive Wendung für Bausparer:Einer Bausparkasse (erneut) die Möglichkeit versagt, einen Bausparvertrag vorzeitig zu kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreif

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung Bausparvertrag: Schwäbisch Hall beabsichtigt weitere Kündigungen älterer Bausparverträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparvertrag: nächste Schlappe für Wüstenrot

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse Wüstenrot stattgegeben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparkassen können Bausparverträge nicht einfach kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse (Wüstenrot) unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unberechtigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unzulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unberechtigt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unberechtigt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1211
  • ZIP 2016, 42
  • WM 2016, 1440
  • NZG 2016, 865
  • WuB 2016, 597
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15

    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (Senat, Urteil vom 30. März 2016 - 9 U 171/15, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 104/14, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488 Rn. 548).

    Die Verzinsung des jeweils jährlich um die Zinszahlungen erhöhten Bausparguthabens war bis zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung aus der Bausparsumme festgelegt (zum fehlenden vollständigen Darlehensempfang bei unbegrenzter Regelsparbeitragspflicht vgl Senat, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15).

    Sie ist jedenfalls insofern durchsetzbar, als die Bausparkasse bei Nichtbezahlung unter bestimmten Voraussetzungen kündigen und damit dem Bausparer seinen Anspruch auf ein Bauspardarlehen nehmen kann (Senat, Urteil vom 30. März 2016 - 9 U 171/15 -, Rn. 69, juris).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bausparer bei Abschluss des Bausparvertrages nicht absehen kann, ob er zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife noch oder schon einen von den Zweckbestimmungen der ABB gedeckten Darlehensbedarf hat (Senat, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15).

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 105/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang, ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2011 - IV ZR 105/11 -, BGHZ 192, 67, Rn. 14).

    Der Zweck der teleologischen Reduktion erlaubt gerade die Einschränkung einer Norm über ihren Wortlaut hinaus (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2011 - IV ZR 105/11 -, BGHZ 192, 67, Rn. 16).

  • BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80

    Kündigungsausschluß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Dies erfolgte mit der Erwägung, dass bei solchen Kapitalanlagegeschäften der Emittent die Emissionsbedingungen selbst gestaltet und daher nicht schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 12. November 1981 - III ZR 2/80 -, BGHZ 82, 182-188, Rn. 15; Staudinger/Schmidt, 12. Aufl. [1983], § 247 BGB Rn. 41; Weber, BB 2015, 2185 [2187]).

    Dadurch sind sie in der Lage, ihre Zinsrisiken aus dem Passivgeschäft abzusichern und zu steuern, so dass die Gefahr der Inkongruenz von Aktiv- und Passivgeschäfte nicht besteht (BGH, Urteil vom 12. November 1981 - III ZR 2/80 -, BGHZ 82, 182, Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 14.10.2011 - 9 U 151/11

    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge: Kündigungsrecht einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Deshalb kommt es nicht darauf an, dass entgegen der Darstellung der Beklagten der Senat eine derartige Auffassung nicht in seinem Hinweisbeschluss vom 14.10.2011 (9 U 151/11) vertreten hat.

    Nach ganz herrschender Meinung ist das ordentliche Kündigungsrecht der Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, solange eine Gewährung des Bauspardarlehens noch möglich ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11 -, Rn. 10, juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488, Rn. 548; Mülbert/Schmitz, FS Horn [2006], S. 782; in diesem Sinne wohl auch Schäfer/Cirpka/Zehnder, aaO, § 5 Anm. 37).

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12

    fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB handelt es sich um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, NZG 2014, 1036).
  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Ausgangspunkt für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76).
  • OLG Hamm, 29.02.2016 - 31 U 175/15

    Bausparvertrag; Bausparkasse; Zuteilungsreife; Kündigung; Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Die Revision der Beklagten wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage der teleologischen Reduktion des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (insbes. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 31 U 175/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2015 -31 U 191/15 -, ZIP 2016, 306) abweicht, die die Vorschrift auf die Kündigung der Bausparverträge durch Bausparkassen für anwendbar halten.
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 31/94

    Zulässigkeit des Vortrags vermuteter Tatsachen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Zwar ist es zulässig, vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Prozess einzuführen, ohne gegen die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO zu verstoßen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 -, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 4; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 -, Rn. 17, juris).
  • BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13

    Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13 -, BGHZ 202, 302-309, Rn. 13).
  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Zwar ist es zulässig, vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Prozess einzuführen, ohne gegen die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO zu verstoßen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 -, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 4; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 -, Rn. 17, juris).
  • BAG, 31.03.2004 - 10 AZR 191/03

    Abtretung - Umfang der Darlegungslast

  • BGH, 24.04.1975 - III ZR 147/72

    Legitimationswirkung des Sparbuchs

  • BGH, 09.03.1995 - III ZR 55/94

    Begriff der Einlage

  • KG, 17.09.1996 - 5 U 3157/96

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Hamm, 30.12.2015 - 31 U 191/15

    Bausparkasse kann Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 68/10

    Vergütung für im VOB-Vertrag nicht vorgesehene Leistungen: Vermutung für ein

  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12

    Notarieller Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag: Sittenwidrigkeit

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei

  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

  • OLG Köln, 23.03.2015 - 13 U 104/14

    Rechtliche Einordnung eines Bausparvertrages in der Ansparphase

  • OLG Frankfurt, 02.10.2013 - 19 U 106/13

    Zum Recht der Bausparkasse, einen Bausparvertrag nach Vollbesparung ordentich zu

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Demgegenüber gehen lediglich vereinzelte Stimmen in der Instanzrechtsprechung und Literatur davon aus, dass das Kündigungsrecht zugunsten einer Bausparkasse keine Anwendung findet (so das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1442; ferner AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 40 ff.; MünchKommBGB/Berger, 7. Aufl., § 489 Rn. 2; Tröger/Kelm, NJW 2016, 2839, 2843; Weber, ZIP 2016, 961; BB 2015, 2185, 2186 und BB 2016, 584, 586 f.; BeckOGK/C. Weber BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 489 Rn. 15).

    Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Regelung schaffen wollte, die nur für das Aktiv-, nicht aber auch für das Passivgeschäft von Kreditinstituten gelten sollte (so aber das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1443 f.; ähnlich AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 43 ff.).

    In diesem Zusammenhang kann eine einschränkende Auslegung des Kündigungsrechts aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB aF nicht damit begründet werden, dieses sollte ein Gegengewicht zu dem den Kreditinstituten zustehenden Zinsbestimmungsrecht bilden (so aber das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1444; ferner AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 47; Weber, BB 2015, 2185, 2187).

    (2) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Schutz der Bausparkassen nicht bezweckt sei, weil diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG ein entsprechendes Kündigungsrecht in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen hätten vorsehen können (so das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1446; Weber, ZIP 2015, 961, 964 und BB 2015, 2185, 2187).

    ee) Entgegen einer von Teilen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht kommt eine teleologische Reduktion von § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF dahin, Kreditinstitute wie Bausparkassen aus dem Anwendungsbereich der Norm herauszunehmen, nicht in Betracht (so aber das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1442; Weber, ZIP 2015, 961, 965, BB 2015, 2185, 2188 und BB 2016, 584, 586; Tröger/Kelm, NJW 2016, 2839, 2843).

    (1) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrem Regelungszweck kann entgegen der Ansicht der Befürworter einer teleologischen Reduktion der Norm nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber mit dem Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF nur den Schutz eines wirtschaftlich schwächeren Darlehensnehmers gegenüber einem wirtschaftlich stärkeren Darlehensgeber bezweckt habe (so aber das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1444 f.; Weber, ZIP 2015, 961, 965, BB 2015, 2185, 2186 f. und BB 2016, 584, 586).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, WM 2016, 1440) im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife;

    Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 33 mit Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 104/14, juris; erneut OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 Rn. 40; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert, BGB 2015, § 488 548).

    Dabei braucht die Streitfrage, ob die Bestimmung von ihrem Sinn und Zweck her auf Sparverträge überhaupt Anwendung findet, bei denen Einlagen an sogenannte "professionelle Darlehensnehmer" geleistet werden, nicht beantwortet zu werden (zum Meinungsstand OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 40 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 Rn. 68 ff.).

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 234/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das in der Ansparphase der Bausparkasse gewährte Darlehen (OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016, 13 U 151/15); Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 549 mwN; a.A. AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, 10 C 1154/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15).

    Für eine telelogische Reduktion der Vorschrift dahin, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Anwendung auf Passivgeschäfte von Bausparkassen findet (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15), besteht angesichts des Wortlauts und der Gesetzessystematik kein Raum (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 148/15; Edelmann/Suchowerskyj, Kündigung von Bausparverträgen - keine teleologische Reduktion des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, BB 2015, 3079 ff.).

    Die gegenteilige Auffassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15) steht ferner in Widerspruch zu § 489 Abs. 4 S. 2 BGB.

    Langfristig können sie die wirtschaftlichen Veränderungen, die durch einen anhaltenden niedrigen Kapitalmarktzins eintreten, nicht auffangen (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15, wonach das "lange Stehenlassen der Bauspareinlage" den Bausparkassen keine Refinanzierungsschwierigkeiten bereite).

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bausparfällen sowie die Auslegung der Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Urteilen eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) abweicht.

  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 11/16

    Kündbarkeit von Bausparverträgen durch Bausparkassen

    Mit der Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 -, Urteile vom 30.3.2016 - 9 U 271/15 und vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 - OLG Hamm, Urteil vom 22.6.2016 - 31 U 234/15 -).

    b) Entgegen der von dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 -) vertretenen Auffassung geht der Senat davon aus, dass die Einlagengeschäfte von Bausparkassen von der Kündigungsmöglichkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ausgeschlossen sind.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 - und vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 -) zu der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Passivgeschäfte von Bausparkassen sowie zu der Annahme des vollständigen Darlehensempfangs mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife zuzulassen.

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16

    Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2016 (Az.: 9 U 230/15) die Auffassung vertreten hat, dass der Anwendungsbereich des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem Hintergrund des Regelungsplans des Gesetzgebers teleologisch zu reduzieren sei, weil gemessen an der objektiv feststellbaren Regelungsabsicht eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliege, die in der Weise zu lösen sei, dass Passivgeschäfte der Kreditinstitute, jedenfalls derjenige der Bausparkassen von der Anwendbarkeit auszunehmen seien, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen (ebenfalls ablehnend OLG Koblenz, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: 8 U 11/16, zitiert nach JURIS Rdz. 21 ff.).

    Die Revision war - soweit es die Kündigung des Bausparvertrages mit der Endnummer 04 betrifft - gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30. März 2016 - 9 U 171/15 - und vom 4. Mai 2016 - 9 U 230/15 -) zu der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Passivgeschäfte von Bausparkassen sowie zu der Annahme des vollständigen Darlehensempfangs mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife zuzulassen.

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das in der Ansparphase der Bausparkasse gewährte Darlehen (OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016, 13 U 151/15); Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 549 mwN; a.A. AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, 10 C 1154/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15).

    Für eine telelogische Reduktion der Vorschrift dahin, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Anwendung auf Passivgeschäfte von Bausparkassen findet (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15), besteht angesichts des Wortlauts und der Gesetzessystematik kein Raum (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 148/15; Edelmann/Suchowerskyj, Kündigung von Bausparverträgen - keine teleologische Reduktion des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, BB 2015, 3079 ff.).

    Die gegenteilige Auffassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15) steht ferner in Widerspruch zu § 489 Abs. 4 S. 2 BGB.

    Langfristig können sie die wirtschaftlichen Veränderungen, die durch einen anhaltenden niedrigen Kapitalmarktzins eintreten, nicht auffangen (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15, wonach das "lange Stehenlassen der Bauspareinlage" den Bausparkassen keine Refinanzierungsschwierigkeiten bereite).

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bausparfällen sowie die Auslegung der Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Urteilen eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) abweicht.

  • OLG Frankfurt, 17.08.2016 - 19 U 3/16

    Auslegung von § 489 I Nr. 2 BGB - Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 4.5.2016,

    Eine teleologische Reduktion der Norm, wie sie etwa das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 4.5.2016 - 9 U 230/15 -, Rn. 84 ff, juris) vornimmt, mit dem Ziel des "Schutzes des schwächeren Schuldners vor dem Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers", entspricht nicht den bausparvertraglichen Regelungen und der damit verbundenen Rollenverteilung und sie entspricht auch nicht der Interessenlage, da ansonsten gleichsam eine "ewige" Bindung der Bausparkasse an die Verträge bestünde, dies zumal nach den ABB der Bausparer, für den keine Verpflichtung besteht, nach eingetretener Zuteilungsreife das Bauspardarlehen abzurufen, er vielmehr berechtigt ist, weitere Ansparungen vorzunehmen, jedenfalls nach der Ansparphase bis zur Zuteilungsreife die Höhe der Sparraten faktisch selbst bestimmen und mithin die Möglichkeit einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB hinauszögern kann - jedenfalls ist dies gängige und von den Bausparkassen auch zugunsten der Bausparer tolerierte Praxis.

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, dass das Darlehen nicht bereits mit dem Eintritt der Zuteilungsreife vollständig im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB empfangen sein soll (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2016 - 9 U 171/15 - WM 2016 und juris, 742 ff.; dass. Urt. v. 4.5.2016 - 9 U 230/15 -, juris; Weber ZIP 2015, 961, 965, ders. BB 2015, 2185, 2186; Omlor/Meier, EWiR 2016, 324), überzeugt diese Auffassung nicht.

    Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Kündigungsvorschrift des § 489 BGB auf Bausparkassen (OLG Stuttgart, Urt. v. 4.5.2016 - 9 U 230/15) und hinsichtlich der Frage, wann die Voraussetzung des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2016 - 9 U 171/15 sowie Urt. v. 4.5.2016 - 9 U 230/15) eine vom Senat in entscheidungserheblichen Rechtsfragen abweichende Auffassung.

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 230/15

    Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages durch

    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2016 (Az.: 9 U 230/15) die Auffassung vertreten hat, dass der Anwendungsbereich des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem Hintergrund des Regelungsplans des Gesetzgebers teleologisch zu reduzieren sei, weil gemessen an der objektiv feststellbaren Regelungsabsicht eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliege, die in der Weise zu lösen sei, dass Passivgeschäfte der Kreditinstitute, jedenfalls derjenige der Bausparkassen von der Anwendbarkeit auszunehmen seien, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen (ebenfalls ablehnend OLG Koblenz, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: 8 U 11/16, zitiert nach JURIS Rdz. 21 ff.).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30. März 2016 - 9 U 171/15 - und vom 4. Mai 2016 - 9 U 230/15 -) zu der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Passivgeschäfte von Bausparkassen sowie zu der Annahme des vollständigen Darlehensempfangs mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife zuzulassen.

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2016 - 6 U 124/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die

    Die Einstellung der Norm im allgemeinen Teil des Darlehensrechts spricht vielmehr für eine Anwendung auf sämtliche Schuldverhältnisse, auf die das Darlehensrecht Anwendung findet, wie auch das OLG Stuttgart, das zur Anwendbarkeit der in Rede stehenden Norm in Fällen der vorliegenden Art eine abweichende Auffassung vertritt, einräumt (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2016, a.a.O.{{{ (9 U 320/15 [richtig: 9 U 230/15 - d. Red.] = XI ZR 272/16) ist nicht gebote}}} Rz. 54).

    bb) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB folgt entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 04.05.2016, a.a.O.{{{ (9 U 320/15 [richtig: 9 U 230/15 - d. Red.] = XI ZR 272/16) ist nicht gebote}}}, juris Rz. 61 ff.) auch nicht aus der historischen Auslegung.

    Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 04.05.2016, a.a.O.{{{ (9 U 320/15 [richtig: 9 U 230/15 - d. Red.] = XI ZR 272/16) ist nicht gebote}}}, juris Rz. 68 ff.) ergibt sich aus den Materialien auch nicht, dass die Bausparkassen von dem vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzweck, den Darlehensschuldner vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht marktgerechten Zinses und die Refinanzierungsmöglichkeiten der Kreditinstitute zu schützen, nicht erfasst sein sollten.

    cc) Aus dem gleichen Grund kann der vom OLG Stuttgart vorgenommenen teleologischen Auslegung (Urt. v. 04.05.2016, a.a.O.{{{ (9 U 320/15 [richtig: 9 U 230/15 - d. Red.] = XI ZR 272/16) ist nicht gebote}}}, juris Rz. 84 ff.) nicht gefolgt werden, weil diese ebenfalls davon ausgeht, dass nur der schwächere Schuldner geschützt werden sollte und damit letztlich damit argumentiert, § 489 Abs. 2 Nr. 1 BGB habe verbraucherschützenden Charakter.

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den dort anhängigen Revisionsverfahren zu den Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15 = XI ZR 185/16) und vom 04.05.2016 (9 U 320/15 [richtig: 9 U 230/15 - d. Red.] = XI ZR 272/16) ist nicht geboten.

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 271/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 166/16

    Kündigung von Bausparverträgen

  • OLG Frankfurt, 29.11.2016 - 8 U 143/13

    Zum Nachweis eines Behandlungsfehlers (hier: Herzstammgefäßverletzung)

  • OLG Köln, 11.01.2017 - 13 U 248/15

    Wirksamkeit der Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen

  • OLG Köln, 21.12.2016 - 13 U 75/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen

  • OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 12 U 245/19

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug:

  • LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren nach

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht