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   OLG Stuttgart, 26.02.1982 - 8 REMiet 5/81   

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https://dejure.org/1982,1432
OLG Stuttgart, 26.02.1982 - 8 REMiet 5/81 (https://dejure.org/1982,1432)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.1982 - 8 REMiet 5/81 (https://dejure.org/1982,1432)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Februar 1982 - 8 REMiet 5/81 (https://dejure.org/1982,1432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermietung von Wohnraum an Ausländer; Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete; Wirtschaftsstrafgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1160
  • MDR 1982, 495
  • WuM 1982, 129
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 22.09.1981 - 3 REMiet 5/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.1982 - 8 REMiet 5/81
    Ein erneuter Rechtsentscheid kann hierüber durch den Senat nicht mehr ergehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.9.1981, 3 REMiet 5/81).

    Es handelt sich um die Entscheidung eines Strafsenats zu § 302 f StGB a.F.), die nicht unter Art. 111 Abs. 1 S. 3 des Dritten Mietrechtsänderungsgesetzes fällt (OLG Stuttgart, 8 REMiet 1/81, aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.9.1981, 3 REMiet 5/81).

  • OLG Stuttgart, 07.07.1981 - 8 REMiet 1/81

    Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Berücksichtigung behebbarerer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.1982 - 8 REMiet 5/81
    Der Senat hat hierüber bereits durch Rechtsentscheid vom 7. Juli 1981 (8 REMiet 1/81, NJW 1981, S. 2365 = Die Justiz 1981, S. 360) entschieden und ausgesprochen, daß eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete von mehr als 20 Prozent nicht unwesentlich i.S. des § 5 Abs. 1 S. 2 Wirtschaftsstrafgesetz ist.

    Es handelt sich um die Entscheidung eines Strafsenats zu § 302 f StGB a.F.), die nicht unter Art. 111 Abs. 1 S. 3 des Dritten Mietrechtsänderungsgesetzes fällt (OLG Stuttgart, 8 REMiet 1/81, aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.9.1981, 3 REMiet 5/81).

  • OLG Köln, 29.07.1975 - Ss 147/75
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.1982 - 8 REMiet 5/81
    Der Umstand, daß Wohnraum an Ausländer vermietet wird, ist somit als solcher nicht geeignet, einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu begründen (so auch Schmidt-Futterer/Blank, aaO., D 118; Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhengesetz, 2. Aufl. 1980, § 2 MHRG, Rdn. 26 - kein Teilmarkt für Ausländer; vgl. Staudinger/Emmerich, aaO., § 2 MHRG, Rdn. 41; MüKo-Voelskow, aaO., Rdn. 6 - der aber (FN 6) unter Hinweis auf OLG Köln (NJW 1976, 119, 120) im Einzelfall einen Zuschlag zuläßt; Palandt/Putzo, BGB 41. Aufl. 1982, § 302 a, Anm.3 dd - unerhebliches Vergleichsmerkmal ist die Person des Mieters; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. 1981, § 302 a, Anm. 23; Erbs/Kohlhaas/Meyer, Strafrechtliche Nebengesetze, § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, Anm. 4 b; LG Mannheim, Die Justiz 1977, S. 456 - kein Teilmarkt für Ausländerwohnungen - ; zweifelnd: OLG Stuttgart, Die Justiz 1975, S. 39; a.A.: OLG Köln, NJW 1976, S. 119, Schmidt-Futterer, NJW 1972, S. 135 - bei Mietwucher Zuschlag für bestimmte Mieterkreise - Schönke/Schröder/Stree, StGB 20. Aufl. 1980, § 302 a Rdn. 13 - der wohl generalisierend bei bestimmten Personenkreisen (Gastarbeiter) Zuschlag zuläßt).

    Die abweichende Meinung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 29.7.1975, NJW 1976, S. 119), das einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete für das, durch den "bei türkischen Gastarbeitern naheliegenden häufigen Mieterwechsel« als gegeben angesehene, Vermieterrisiko als zulässig erachtet (wobei nicht erörtert wurde, ob ein solcher Umstand - für den Fall daß er tatsächlich festgestellt würde - zum einen nicht durch andere rechtliche Möglichkeiten neutralisiert werden könnte (Kaution), zum anderen nicht auch Vorteile mit sich brächte (erhöhter Mietzins bei Neuvermietung), gibt zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof keine Veranlassung.

  • LG Hamburg, 11.10.1976 - StVK 727/76
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.1982 - 8 REMiet 5/81
    Nicht zu entscheiden hat der Senat über die Frage, ob ein Zuschlag dann zulässig ist, wenn im konkreten Einzelfall das Mietverhältnis für den Vermieter mit konkret festgestellten Nachteilen oder Risiken verbunden ist, die über den Rahmen eines üblichen Wohnraummietverhältnisses hinausgehen und die aus der Sphäre des Mieters stammen (bejahend: Schmidt-Futterer/Blank, aaO.; Dreher/Tröndle, aaO.; LG Mannheim, MDR 1977, S. 159).
  • AG Stuttgart, 28.04.2020 - 31 C 5490/18

    Bewertung der Wohnfläche von Gemeinschaftsflächen bei der Ermittlung der

    Richtig ist zwar, dass ein Zuschlag wegen der Vermietung der gesamten Wohnung an eine Wohngemeinschaft bei Betrachtung der Vergleichsmiete ohne Ansatz hätte bleiben müssen, weil Zuschläge wegen in der Person des Mieters liegender Umstände insofern unstatthaft wären (OLG Hamm, OLGZ 1983, 223 juris Rn. 19 ff.; vgl. auch OLG Stuttgart, OLGZ 1983, 114 juris Rn. 13).
  • OLG Hamm, 03.03.1983 - 4 REMiet 9/82
    Die Zulässigkeit der Vorlage war auch nicht schon aus dem Grunde zu verneinen, weil das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Rechtsentscheid vom 26.2.1982 (NJW 1982, 1160 ) die Erhebung eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei der Vermietung von Wohnraum an Ausländer für unzulässig erklärt hat.

    Bestimmendes Kriterium für die Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist mithin der objektive Wohnwert, der unter Berücksichtigung der von Angebot und Nachfrage geprägten Marktverhältnisse festzustellen ist (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, NJW 1980, 1617 ; Staudinger-Emmerich, aaO. § 2 MHRG , Rdn. 4; Barthelmess, aaO., § 2 MHRG Rdn. 28; OLG Stuttgart, NJW 1982, 1160 ).

  • OLG Stuttgart, 18.03.1996 - 2 Ss 93/96

    Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale, mit der die Aufwendungen des Vermieters

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  • BVerfG, 30.09.2001 - 2 BvR 947/98

    Keine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter - behauptete

    Das von ihnen angeführte Zitat aus dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1982 - 8 REMiet 5/81 - (WuM 1982, S. 129 f.), wonach "eine Anknüpfung an die Person des Mieters" in § 5 WiStG "nicht vorgesehen" sei, bezieht sich wie die gesamte Entscheidung allein auf die Frage, ab wann eine Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 1 WiStG unangemessen hoch ist.
  • BayObLG, 12.03.1985 - REMiet 1/85
    Zudem ist dies allgemeine Meinung in der Rechtsprechung: Senatsbeschluß vom 21.10.1983 (RE-Miet 11/83); Oberlandesgericht Stuttgart, ZMR 1982, 176 ; Oberlandesgericht Karlsruhe, WuM 82, 10.
  • LG Frankfurt/Main, 03.11.1992 - 11 S 202/92
    Denn nach § 2 MHG (= § 558 BGB n.F.) ist die objektiv ortsübliche Miete und nicht eine personenbezogen übliche Miete zu ermitteln (OLG Stuttgart, Rechtsentscheid v. 26.2.1982 - 8 REMiet 5/81, WuM 1982, 129; OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 3.3.1983 - 4 REMiet 9/82, WuM 1983, 108).
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