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   OLG Schleswig, 13.08.1983 - 6 RE-Miet 2/82   

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https://dejure.org/1983,2304
OLG Schleswig, 13.08.1983 - 6 RE-Miet 2/82 (https://dejure.org/1983,2304)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.08.1983 - 6 RE-Miet 2/82 (https://dejure.org/1983,2304)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. August 1983 - 6 RE-Miet 2/82 (https://dejure.org/1983,2304)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietzinserhöhung; Vervielfältigungsschreiben; Rechtswirksamkeit der Erhöhungserklärung; eigenhändige Unterschrift; automatische Einrichtung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WoBindG § 10 Abs. 1 S. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WuM 1983, 338
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.09.2004 - VIII ZR 341/03

    Anforderungen an die Form der Nebenkostenabrechnung

    Nach allgemeiner Ansicht ist die Voraussetzung des mit § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG gleichlautenden, für ein Mieterhöhungsverlangen im preisfreien Wohnraum geltenden § 8 MHG dann erfüllt, wenn sich der Vermieter einer Anlage, etwa einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage mit spezieller Software, bedient, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Mieters selbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet und die Erklärung der Mieterhöhung versandfertig erstellt, ohne daß es individueller hand- oder maschinenschriftlicher Nachträge bedarf (LG München I, WuM 1994, 335; Schultz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. 3 A Rdnr. 379; Schmidt-Futterer/Börstinghaus aaO, § 8 MHG, Rdnr. 4; Staudinger/Sonnenschein/Weitemeyer, 13. Bearb., Art. 3 WKSchG II § 8 MHRG, Rdnr. 7, 9; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. 648; zu § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG im Ergebnis auch OLG Schleswig, WuM 1983, 338; Nassall, MDR 1985, 893, 897).
  • LG Berlin, 31.10.2002 - 62 S 203/02
    Eine Vervielfältigungsmaschine ist keine automatische Einrichtung im Sinne des WoBindG § 10 Abs. 1 Satz 5 (OLG Schleswig, Beschluss vom 13.8.1983 - 6 RE-Miet 2/82 - WM 1983, 338), so dass auch in dieser Hinsicht das Erfordernis der (eigenhändigen) Unterschrift nicht entfiel.
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