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   KG, 28.11.1984 - 24 W 3678/84   

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https://dejure.org/1984,4932
KG, 28.11.1984 - 24 W 3678/84 (https://dejure.org/1984,4932)
KG, Entscheidung vom 28.11.1984 - 24 W 3678/84 (https://dejure.org/1984,4932)
KG, Entscheidung vom 28. November 1984 - 24 W 3678/84 (https://dejure.org/1984,4932)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 412
  • WuM 1985, 101
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02

    Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung

    Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an Regeln zur Ermittlung des tatsächlichen Ergebnisses der Abstimmung, wie sie sich aus der Gemeinschaftsordnung oder einem Eigentümerbeschluß ergeben können (vgl. KG, WuM 1985, 101; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 25), so begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn sich der Versammlungsleiter hierbei der Subtraktionsmethode bedient und bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet.

    a) Die Zulässigkeit der Subtraktionsmethode zur Ermittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses war für das Wohnungseigentumsrecht nicht nur in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2001, 11, 12; anders wohl noch WuM 1993, 305), soweit ersichtlich, außer Streit (vgl. BayObLG, WuM 1989, 459, 460; KG, WuM 1985, 101; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15. März 1990, 8 W 567/89 - nicht veröffentlicht), sondern entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 25; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 24 Rdn. 101; Röll, aaO, Rdn. 242; Bub, PiG 25, 49, 59; Merle, PiG 25, 119, 124 = WE 1987, 138, 139; einschränkend Wangemann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 530: Rückrechnung nur bei Feststellung auch der nicht abgegebenen Stimmen).

    Der Versammlungsleiter entscheidet danach insbesondere über die Reihenfolge der Fragen, mit der ein Beschlußantrag zur Abstimmung gestellt wird (vgl. BayObLG, WuM 1989, 459, 460; KG, WuM 1985, 101; OLG Düsseldorf, WuM 1993, 305; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 24 Rdn. 99; Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG, Rdn. 101).

  • OLG Frankfurt, 06.07.2018 - 3 U 22/17

    Vereinsrecht: Satzungsänderung zur Aufnahme von Frauen als Vereinsmitglieder

    Die Art und Weise der Abstimmung wird bestimmt durch die Satzung oder Versammlungsordnung, bei Fehlen einer solchen Regelung durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung, den Leiter, falls ihm die Satzung diese Entscheidung zuweist oder bei Fehlen einer Satzungsbestimmung oder eines Mehrheitsentscheids der Versammlung (KG, Beschluss vom 28.11.1984, 24 W 3678/84, BeckRS 1984, 02505; Reichert, a. a. O., Rn. 1776; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 794 jew. m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 05.03.2002 - 5 W 230/01

    Ermächtigung des Verwalters zur Einlegung eines Rechtsmittels; Wirksamkeit eines

    In einer solchen Situation stand es dem Versammlungsleiter frei, in welcher Reihenfolge er die Frage nach Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung stellte, sofern die von ihm gewählte Abstimmungsform es ihm ermöglichte, das exakte Stimmenverhältnis im nachhinein nachzuvollziehen (vgl. Deckert, Die Eigentumswohnung, Loseblattsammlung, Gruppe 4, S. 681 Rdnr. 1495 mit Hinweis auf KG, Beschl. vom 28.11.1984, 24 W 3678/84; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 400).
  • BayObLG, 06.06.1986 - BReg. 2 Z 53/85
    Der Eigentümerbeschluß wurde auf Antrag der Ast. durch Senatsbeschluß (BayObLG, WuM 1985, 101) mangels ordnungsmäßiger Einladung für ungültig erklärt.
  • BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88

    Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren; Rücknahme

    Eine schlagwortartige Bezeichnung kann genügen, wenn der Beratungsgegenstand den Wohnungseigentümern auf Grund früherer Beschlußfassung oder Vorkorrespondenz bekannt geworden ist (BayObLGZ 1981, 220/226 und WuM 1985, 101 jeweils m.w.Nachw.).
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