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   BayObLG, 22.01.1987 - BReg. 2 Z 106/86   

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https://dejure.org/1987,6818
BayObLG, 22.01.1987 - BReg. 2 Z 106/86 (https://dejure.org/1987,6818)
BayObLG, Entscheidung vom 22.01.1987 - BReg. 2 Z 106/86 (https://dejure.org/1987,6818)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Januar 1987 - BReg. 2 Z 106/86 (https://dejure.org/1987,6818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit eines Beschlusses einer Wohnngseigentümerversammlung über die Neubestellung eines Verwalters der Wohnungsanlage; Kostentragungspflicht des Verfahrens bei Rücknahme des Antrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 1987, 237
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 22.09.1972 - 16 W 102/72
    Auszug aus BayObLG, 22.01.1987 - BReg. 2 Z 106/86
    Verfahrensgegenstand war ursprünglich die Ungültigerklärung der Wiederwahl des Verwalters W. In einem solchen Fall bemißt sich der Geschäftswert nach der für die fragliche Zeit der Wiederwahl zu entrichtende Verwaltervergütung (BayObLG 3. Zivilsenat Beschluß vom 12.7.1974 BReg. 3 Z 54/72; OLG Köln NJW 1973, 765, 766).
  • OLG Stuttgart, 10.12.1982 - 8 W 114/82
    Auszug aus BayObLG, 22.01.1987 - BReg. 2 Z 106/86
    Aber auch im Rahmen des § 47 WEG erscheint es grundsätzlich als angebracht, daß derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten hat, wenn er den Antrag zurücknimmt (BayOblG, je a.a.O.; für den vergleichbaren Fall der Zurücknahme eines Rechtsmittels ebenso OLG Stuttgart MDR 1983, 492/493).
  • BayObLG, 05.02.1970 - RReg. 1a Z 123/68
    Auszug aus BayObLG, 22.01.1987 - BReg. 2 Z 106/86
    Nach wirksamer Zurücknahme des Sachantrags ist über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 47 WEG zu entscheiden (BayObLGZ 1970, 30/33 und ständige Rechtsprechung; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13.11.1986 BReg. 2 Z 99/86 und vom 8.1.1987 BReg. 2 Z 88/86).
  • BayObLG, 22.06.1995 - 2Z BR 48/95

    Aufgaben des Verwaltungsbeirats

    c) Als Geschäftswert der Anfechtung des Beschlusses über die (Wieder-)wahl des Verwalters auf 5 Jahre ist in der Regel die Höhe der Verwaltervergütung für den gesamten Zeitraum festzusetzen, für den der Verwalter gestellt werden sollte (BayObLG WuM 1987, 237); jedoch ist er niedriger festzusetzen, wenn die Kosten des Verfahrens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse der Beteiligten stehen.
  • BayObLG, 02.04.1992 - 2Z BR 4/92

    Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses aufgrund eines

    Der Senat hat die Bezeichnung eines Beschlußgegenstands mit »Vertragsabschluß mit neuer Hausverwaltung« als ausreichend angesehen für einen Eigentümerbeschluß, durch den der bisherige Verwalter wieder bestellt wurde (BayObLG WuM 1987, 237/238).
  • BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 35/97

    Verfahrensvorschriften bei faktischer und werdender

    Die Vorinstanzen sind bei der Festsetzung für ihre Rechtszüge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. BayObLG WuM 1987, 237; 1996, 505; 1996, 663; 1997, 245; OLG Köln NJW 1973, 765, 766; OLG Schleswig NJW-RR 1990, 1045 f.) von der gesamten Vergütung ausgegangen, die der Antragsgegnerin aufgrund des Verwaltervertrags für dessen restliche Laufzeit noch zustehen würde.
  • BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 112/00

    Erledigung der Hauptsache ist im Wohnungseigentumsverfahren

    Er entspricht dem vom Landgericht für den Zeitpunkt ab Teilerledigung angenommenen, der sich an den üblichen Sätzen ausrichtet (BayObLG WuM 1987, 237/238; Bärmann/Merle WEG § 48 Rn. 45).
  • KG, 11.05.1988 - 24 W 6642/87

    Rechtsmittel; Rücknahme; Belastung; Kosten; Außergerichtlich; Gegner

    Die abweichende Rechtspr. des BayObLG (ZMR 1985, 133; WuM 1987, 237) und des OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171) vermag der Senat nicht zu billigen .
  • BayObLG, 18.01.1995 - 2Z BR 128/94

    Geschäftswert eines Verfahrens auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

    Der Geschäftswert eines solchen Verfahrens bemißt sich im Regelfall nach der für die fragliche Zeit zu entrichtenden Verwaltervergütung (vgl. BayObLG WuM 1987, 237; 1991, 633/634 m.w.Nachw.; OLG Schleswig NJW-RR 1990, 1045/1046).
  • BayObLG, 14.03.1989 - BReg. 1b Z 3/89

    Kostentragungspflich in einem Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Rücknahme eines

    Dem Senat erscheint es grundsätzlich angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen ( § 47 Satz 1 WEG ), sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten hat, wenn er einen Antrag oder ein Rechtsmittel zurücknimmt (BayObLG WuM 1987, 237 [BayObLG 22.01.1987 - 2 Z 106/86] und 333 sowie ständige Rechtsprechung).
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