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   KG, 15.06.1988 - 24 W 5594/87   

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https://dejure.org/1988,11195
KG, 15.06.1988 - 24 W 5594/87 (https://dejure.org/1988,11195)
KG, Entscheidung vom 15.06.1988 - 24 W 5594/87 (https://dejure.org/1988,11195)
KG, Entscheidung vom 15. Juni 1988 - 24 W 5594/87 (https://dejure.org/1988,11195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Eigentümerbeschluss; Lastentragung; Kostentragung; Erwerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 192 (Ls.)
  • WuM 1988, 319
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Frankfurt, 07.07.2003 - 20 W 172/02

    Wohnungseigentum: Versagung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur

    2 Z 2/89">WuM 1989, 262, 263; WuM 1988, 319, 320; OLG Köln OLGR 2000, 146).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2003 - 20 W 139/02

    Wohnungseigentum: Verschlechterung der Sichtverhältnisse aus einer

    Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (Senat, Beschlüsse vom 09.07.2001 und 18.02.2002, Az. 20 W 349/99 und 20 W 452/2000; vgl. BGH NJW 1992, 978, 979; Bayerisches Oberstes Landesgericht ZMR 1997, 89, 90; WE 1994, 277, 278; WuM 1989, 262, 263; WuM 1988, 319; OLG Köln OLGR 2000, 146).
  • OLG Schleswig, 18.09.2002 - 2 W 66/02

    Die Eigentümergemeinschaft muß nicht bei jedem Einbau eines Dachflächenfensters

    Soweit die Kosten selbst betroffen sind, stellen diese von vornherein keinen Nachteil für die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer dar, da sie nach § 16 Abs. 3 Hs. 2 WEG nicht verpflichtet sind, die durch eine solche Maßnahme verursachten Kosten zu tragen (BayObLG WuM 1988, 319,320; BGH NJW 1992, 978,979).
  • BayObLG, 09.06.1989 - BReg. 1b Z 11/88

    Wohnungseigentum; Teileigentum; Grundbuch; Auflassungsvormerkung; Nutzungsrecht;

    Insoweit muß nämlich gemäß § 242 BGB , der bei der Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 1 WEG heranzuziehen ist (BayObLG WuM 1988, 319/320; Palandt/Bassenge § 14 WEG Anm. 1) die schuldrechtliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer berücksichtigt werden, diese Nutzung zu dulden.
  • LG Konstanz, 20.12.2006 - 62 T 26/06

    Errichtung einer Garage

    Eine bestehende Duldungspflicht folgt nur gegenüber solchen baulichen Maßnahmen, durch die dem betroffenen Wohnungseigentümer kein Nachteil (BayObLG ZWE 2002, 309) erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht; ob die Maßnahme für die Gemeinschaft zwingend erforderlich ist, ist nicht entscheidend (BGHZ 73, 196, 201; BayObLG WuM 1988, 319).
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