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   LG Karlsruhe, 14.07.1989 - 9 S 57/89   

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https://dejure.org/1989,9822
LG Karlsruhe, 14.07.1989 - 9 S 57/89 (https://dejure.org/1989,9822)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.1989 - 9 S 57/89 (https://dejure.org/1989,9822)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Juli 1989 - 9 S 57/89 (https://dejure.org/1989,9822)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Räumung und Herausgabe einer bewohnten Wohnung ; Begründetheit einer Wohnraum-Kündigung; Verzug hinsichtlich der Zahlung des Mietzinses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 1989, 629
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Hannover, 27.04.1983 - 11 S 437/82
    Auszug aus LG Karlsruhe, 14.07.1989 - 9 S 57/89
    Der allgemein geltende und auch im Mietrecht Anwendung findende Gesichtspunkt von Treu und Glauben kann, auch wenn an sich die Voraussetzungen des § 554 BGB erfüllt sind, im Einzelfall das Festhalten an einer fristlosen Kündigung als treuwidrig und damit rechtlich unwirksam erscheinen lassen (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, § 554 BGB, Rdnr. 12; LG Hannover, WuM 1983, 263 [LG Hannover 27.04.1983 - 11 S 437/82]).
  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

    aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird allerdings überwiegend vertreten, dass sich der Mieter das Verschulden einer staatlichen Stelle, derer er sich zur Erfüllung seiner Mietzahlungspflicht bedient, nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse (LG Mönchengladbach, ZMR 1993, 571; LG Karlsruhe, WuM 1989, 629; LG Berlin (64. ZK), GE 1991, 95 und (63. ZK), MM 1993, 394; AG Köln, NZM 2000, 380; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 543 BGB Rdnr. 95; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 543 Rdnr. 26; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 543 Rdnr. 27a; offen gelassen in KG, NJW 1998, 2455, 2456; aA LG Mainz, WuM 2003, 629; Franke in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand Juni 2009, § 543 BGB Anm. 7.3); teilweise wird eine fristlose Kündigung des Vermieters in derartigen Fällen gleichwohl als unwirksam erachtet, weil ihr der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenstehe (BerlVerfGH, GE 2003, 385, 386; LG Mönchengladbach, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 127).
  • VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 101/03

    Räumungsurteil wegen Zahlungsverzugs aufgrund schuldhaft überhöhter

    Das Landgericht ist von der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit § 554 Abs. 1 BGB a. F. vorherrschenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass ein Mieter sich das Verschulden des Sozialamts wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse, weil das Sozialamt insofern sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) sei (vgl. nur Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. Juli 1989 - 9 S 57/89 - ZMR 1989, 421; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19. Februar 1993 -2 S 345/92 - ZMR 1993, 571; implizit auch vorgenannten Rechtsentscheid des Kammergerichts).
  • AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    aa) Zwar findet der allgemein geltende Grundsatz von Treu und Glauben auch im Mietrecht Anwendung mit der Folge, dass im Einzelfall das Festhalten an einer an sich die Voraussetzungen der §§ 543, 569 BGB genügenden fristlosen Kündigung als treuwidrig und rechtlich unwirksam zu werten ist (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 14.7.1989 - 9 S 57/89, juris Rn. 7).
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