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   BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89   

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BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89 (https://dejure.org/1989,13396)
BayObLG, Entscheidung vom 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89 (https://dejure.org/1989,13396)
BayObLG, Entscheidung vom 30. August 1989 - BReg. 2 Z 40/89 (https://dejure.org/1989,13396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung (pVV) eines Verwaltervertrages; Ersatz des durch nicht geltend gemachte Baumängel entstandenen Schadens; Auslegung eines Klageantrags; Verpflichtung eines Verwalters gegenüber Wohnungseigentümern zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 157
  • WuM 1990, 178
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 25.06.1987 - BReg. 2 Z 39/86

    Pflichten; Verwalter; Wahrnehmung; Gewährleistungsansprüche; Feststellung;

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89
    Weil es aber in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Behebung der Baumängel zu sorgen (§ 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG ), beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen herbeizuführen (Beschluß des BayOblG vom 25.6.1987 = WEZ 1988, 127/131 = WuM 1987, 330; Weitnauer § 27 Rn. 20).
  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 6/80

    Zur Eigenschaft einer notariellen Eigenurkunde als öffentliche Urkunde

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89
    Hierfür ist die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte gegeben (BGHZ 78, 37 [BGH 09.07.1980 - V ZB 6/80] /65; BayObLG DWE 1982, 136; Weitnauer WEG 7. Aufl. Rn. 8 d, Augustin WEG Rn. 34, jeweils zu § 43 WEG ).
  • BayObLG, 18.04.1974 - BReg. 2 Z 8/74
    Auszug aus BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89
    Es hat vielmehr den Willen des Antragstellers zu erforschen und im übrigen ohne Bindung an den erklärten Antrag in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine sachgerechte Entscheidung zu treffen (BayOblGZ 1974, 172/174; Weitnauer Anh. zu § 43 Rn. 1, 26; Augustin § 43 Rn. 65).
  • BayObLG, 10.12.1979 - BReg. 2 Z 23/78

    Zur Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89
    Sein Vorbringen ist deshalb als Anschlußrechtsbeschwerde mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin entsprechend seinem Leistungsantrag auszulegen (vgl. BayObLGZ 1979, 414/421).
  • BayObLG, 24.08.1988 - BReg. 2 Z 26/88

    Umrüsten einer Zentralheizungsanlage als ordnungsgemäße Instandhaltung und

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89
    Das erforderliche eigene rechtliche Interesse des Antragstellers ergibt sich daraus, daß er Verwalter und zugleich Wohnungseigentümer ist (vgl. BayObLGZ 1988, 271/272).
  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Damit wendet sie sich bei der gebotenen interessengerechten Auslegung ihres Antrags (vgl. BayObLG, WuM 1990, 178 f; WE 1991, 140; OLG Hamm, OLGZ 1991, 56, 58; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 25) nicht gegen die Gültigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer zur Kündigung des Verwaltervertrags, sondern fordert die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen eines Kündigungsrechts.
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auch in Wohnungseigentumssachen gilt, daß der Antragsteller durch seinen Antrag den Verfahrensgegenstand mit der Folge bestimmt, daß das Gericht ihm nicht mehr oder etwas anderes zusprechen darf, als begehrt (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 279/91, NJW 1993, 593; BayObLG, WuM 1990, 178, 179; Niedenführ/Schulze, aaO, vor §§ 43 ff Rdn. 43).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.1997 - 3 Wx 61/97

    Übertragung der Entscheidung über die Durchführung von Instandhaltungs- und

    Da es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum Sorge zu tragen, beschränkt sich diese Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen und die Wohnungseigentümer zu informieren (KG WE 1993, 157 = WUM 1993, 306 f.; BayObLG ZMR 1992, 352, 353; BayObLG WE 1991, 22 = WUM 1990, 178 f. = ZMR 1990, 65 f.; BayObLG WE 1988, 31; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. 1997, § 27 Rdn. 48; Weitnauer, WEG, 8. Aufl. 1995, § 27 Rdn. 6 und 35).
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 4 U 276/03

    Großes Kölner Bauherrenmodell zur Errichtung einer Eigentumswohnanlage: Pflichten

    Er hat jedoch bei korrekter Nebenpflichterfüllung nach h. M. anfängliche Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums festzustellen, aufzulisten und Gewährleistungsschuldner abzumahnen sowie die Eigentümer über sein Vorgehen zu informieren und rechtzeitig deren Entscheidung über das weitere Vorgehen, insbesondere die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, durch Beschluss herbeizuführen (vgl. BayObLG, WuM 1990, 178 (179); NJW-RR 1992, 1102; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 143 (144); Staudinger-Bub, aaO., § 26 WEG, Rdnr. 314 u. § 27 WEG, Rdnr. 150; Brych/Pause, aaO., Rdnr. 669; Deckert, aaO., Gruppe 4, Rdnr. 262 u. 297).

    Verletzt der Verwalter diesbezügliche Nebenpflichten, indem er die Eigentümer nicht auf Baumängel hinweist bzw. nicht auf zweckmäßige Beschlüsse hinwirkt, so haftet er der Gemeinschaft aus pVV des Verwaltervertrages (vgl. BayObLG, WuM 1990, 178 (179); NJW-RR 2001, 731; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 143; Staudinger-Bub, aaO., § 26 WEG, Rdnr. 314; Brych/Pause, aaO., Rdnr. 669; Deckert, aaO., Gruppe 4, Rdnr. 297).

  • OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 20 W 378/03

    Wohnungseigentum: Auslegung der Teilungserklärung zur Zweckbestimmung eines

    Allerdings darf das Gericht bei einem Leistungsantrag dem Antragsteller nicht mehr oder etwas anderes zusprechen als er begehrt (vgl. BGH NJW 2003, 3476; BayObLG WuM 1990, 178; OLG Zweibrücken WE 1994, 146; Kammergericht WuM 1994, 294; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 34).
  • BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92

    Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet

    Verletzt der Verwalter schuldhaft diese Pflicht, die ihm durch das Gesetz ohne die Möglichkeit einer Einschränkung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer übertragen ist (§ 27 Abs. 3 WEG ), ist er den Wohnungseigentümern, in der Regel auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Verwaltervertrags, bei dem es sich nach allgemeiner Meinung um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt (BGHZ 78, 57/75; BayObLG NJW-RR 1987, 1039/1040; WE 1992, 23/24), zum Schadensersatz verpflichtet (BayObLG WuM 1990, 178).
  • OLG Hamm, 26.09.1991 - 15 W 127/91

    Nachbar Ausländer

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  • OLG Frankfurt, 16.11.2004 - 20 W 219/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Bestimmtheit und Auslegungsfähigkeit von Anträgen;

    Zwar darf das Gericht bei einem Leistungsantrag dem Antragsteller nicht mehr oder etwas anderes zusprechen als er begehrt (vgl. BGH NJW 2003, 3476; BayObLG WuM 1990, 178; OLG Zweibrücken WE 1994, 146; Kammergericht WuM 1994, 294; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 34).
  • OLG Frankfurt, 02.09.1998 - 20 W 49/97

    Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung als Verfahrensrüge; Erfordernis der

    Beim Antrag Nr. 4 hätte das Landgericht bei sachgerechter Antragsauslegung (OLG Frankfurt OLGZ 87, 49; KG ZMR 94, 277; BayObLG WuM 90, 178; Bärmann/Pick/Merfe, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn 34) erkennen können, daß die Rechnungslegung (§§ 675, 666 BGB, 28 IV WEG), bestehend aus einer Gesamtabrechnung ohne Einzelabrechnung (Staudinger/Bub, 12. Aufl., § 28 WEG Rn 473; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rn 119), vom ausgeschiedenen Verwalter zum 30.6.1995, dem Zeitpunkt der Beendigung des Verwalteramtes, verlangt wird.
  • BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92

    Bestimmtheit eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren

    Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig (vgl. BayObLG WuM 1990, 178).
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