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   BayObLG, 16.08.1991 - BReg. 2 Z 106/91   

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BayObLG, 16.08.1991 - BReg. 2 Z 106/91 (https://dejure.org/1991,17941)
BayObLG, Entscheidung vom 16.08.1991 - BReg. 2 Z 106/91 (https://dejure.org/1991,17941)
BayObLG, Entscheidung vom 16. August 1991 - BReg. 2 Z 106/91 (https://dejure.org/1991,17941)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1992, 13
  • WuM 1991, 633
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang im Rahmen

    Der Streitwert für die Anfechtung eines Entziehungsbeschlusses kann in Anwendung von § 49a Abs. 1 GKG grundsätzlich mit 20 % des Verkehrswerts der Wohnung bemessen werden (OLG Rostock, ZMR 2009, 470, 472; Scheel in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 3. Aufl., Teil 16 Rn. 29; MünchKomm-BGB/Engelhardt, § 43 WEG Rn. 22; ebenso für die Zeit vor Einführung des § 49a Abs. 1 GKG BayObLG, WuM 1991, 633 mwN).
  • OLG Rostock, 03.11.2008 - 3 W 5/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang bei Anfechtung eines

    Der Senat hält hierfür - der insoweit herrschenden Meinung folgend - ca. 20% des Verkehrswertes der betroffenen Eigentumswohnungen für angemessen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.08.1991, BReg 2 Z 106/91, WuM 1991, 633 m.w.N.; OLG Köln, Beschl. v. 23.12.1997, 16 Wx 236/97, WuM 1998, 307).
  • BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 162/98

    Bestellung eines Verwaltungsbeirats und Wahl der Mitglieder

    In der Regel wird sich für einen einzelnen Wohnungseigentümer aus der Bestellung eines Verwaltungsbeirats keine Beschwer von mehr als 1500 DM ergeben; denn der Geschäftswert für das Verfahren, in dem es um die Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses geht, hängt wesentlich von der Größe der Gemeinschaft ab; er wird in der Regel den Betrag von 5000 DM nicht übersteigen (vgl. BayObLG WuM 1991, 633 f.; BayObLG WE 1991, 226 f.; 1994, 302 f.; Senatsbeschluß vom 15.10.1991 BReg 2Z 136/91: jeweils 5000 DM; OLG Köln Rpfleger 1972, 261 f.: 2000 DM).
  • OLG München, 06.03.2006 - 34 Wx 29/05

    Kein Beschwerderecht des Verwalters bei gerichtlicher Ungültigerklärung des

    Denn der sonst übliche Ansatz der Gesamtvergütung, die der Verwalter für die Zeit seiner (Neu-)Bestellung bezieht (vgl. BayObLG WuM 1991, 633/634), das wären hier rund 87.000 EUR, würde zu Kosten führen, die zu den Interessen der Beteiligten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stünden.
  • OLG Köln, 23.12.1997 - 16 Wx 236/97

    Anfechtung des Beschlusses zur Entziehung des Wohungseigentums

    Nach allgemeiner Meinung (BayObLG WUM 1991, 633; BayObLG WUM 1990, 95; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 48 Rn. 20) richtet sich der Geschäftswert bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, der die Einleitung eines Entziehungsverfahrens nach § 18 ff WEG zum Gegenstand hat, nach dem Interesse der Beteiligten am Behalten der Eigentumswohnung bzw. dem Ausschluß aus der Gemeinschaft.
  • LG Karlsruhe, 28.05.2010 - 11 T 213/10

    Einzelinteresse bei Anfechtung der Verwalterbestellung

    Für die Anfechtung eines Beschlusses über die (Wieder-)Wahl eines Verwalters ist danach auf die Vergütung, die der Verwalter für die Zeit seiner Bestellung bezieht, abzustellen (OLG München, ZMR 2010, 138; BayObLG WuM 1991, 633, 634; ZMR 2001, 127, 128; Niedenführ, a.a.O., Anhang zu § 50 Rn. 25; Abramenko, a.a.O., Anhang zu § 50 Rn. 4; Suilmann, a.a.O., § 49 a GKG Rn. 19; ebenso bei Verwalterabberufung auf die Restlaufzeit abstellend BGH NJW 2002, 3704, 3708).
  • BayObLG, 12.10.2000 - 3Z BR 218/00

    Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen

    bb) Für die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem ein Verwalter bestellt oder dessen Amtszeit verlängert wird, ist als Geschäftswert der Betrag anzusetzen, den der Verwalter für die Zeit seiner Bestellung als Vergütung bezieht (BayObLG Wum 1991, 633/634).
  • KG, 02.02.1996 - 24 W 8746/95

    Anfechtbarkeit einer Geschäftswertbestimmung durch die zweite Instanz als

    Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat bei einer Gesamtvergütung von ca. 800.000,- DM eine Herabsetzung des Geschäftswertes auf 50.000,- DM für angemessen erachtet (WuM 1991, 633).
  • OLG Oldenburg, 25.01.1995 - 5 W 12/95

    Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das

    Das Landgericht hat nicht als Beschwerdegericht im Rechtsmittelverfahren über eine Geschäftswertfestsetzung 1. Instanz befunden, sondern erstmalig den Geschäftswert für ein Rechtsmittel festgesetzt und insoweit als Erstgericht entschieden (herrschende Meinung vgl. nur BayObLG WUM 1991, 633; Jur Büro 1990, 1499 f. KG WUM 1990, 238; OLG Düsseldorf MDR 1987, 244 [OLG Düsseldorf 03.11.1986 - 3 Wx 396/86] ; Korintenberg, Lappe, Bengel, Reimann, KostO , 12. Aufl., § 31 Rdn. 62; anderer Ansicht Rohs, Wedewer, Belchaus, KostO, 3. Aufl., § 31 Rdn. 23 jeweils m.v.w.N. zum Streitstand).
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