Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 06.10.1987

Rechtsprechung
   KG, 09.10.1991 - 24 W 1484/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5699
KG, 09.10.1991 - 24 W 1484/91 (https://dejure.org/1991,5699)
KG, Entscheidung vom 09.10.1991 - 24 W 1484/91 (https://dejure.org/1991,5699)
KG, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - 24 W 1484/91 (https://dejure.org/1991,5699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwalterpflichten bei Brandschaden am Wohnungseigentum; Pflicht des Wohnungseigentümers zur Instandhaltung des Sondereigentums ; Pflicht des Verwalters zur Unterstützung des Wohnungseigentümers bei der Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Feuerversicherer aus der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 150
  • WuM 1991, 707
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 14.07.2003 - 16 Wx 124/03

    Abwälzung der Eigenbeteiligung bei der Gebäudeversicherung für Wasserschäden auf

    Eine dennoch erfolgte Erweiterung des Versicherungsschutzes infolge einer (sog. verbundenen) Gebäudeversicherung auf das Sondereigentum hat nicht zur Folge, dass sich die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung als Gegenstand ordnungsgemäßer Verwaltung nach Eintritt des Versicherungsfalls auch auf das Sondereigentum erstreckt, denn die kombinierte Versicherung für das gesamte Gebäude erfolgt allein aus versicherungspraktischen Gründen (vgl. KG NJW-RR 92, 150).
  • BayObLG, 29.01.1998 - 2Z BR 53/97

    Haftung eines Verwalters für Wasserschäden

    Im Verhältnis zur Antragsgegnerin oblag es aber allein der Antragstellerin, für die Behebung der Schäden zu sorgen; dazu war sie als versicherte Person auch gegenüber dem Versicherer in der Lage (vgl. BayObLGZ 1996, 84/87 f.; KG WuM 1991, 707/708; Deckert ETW Teil 2 S. 2809).
  • LG Flensburg, 28.03.2014 - 1 T 8/14

    Wohnraummiete: Erforderlicher Zeitpunkt des Vorliegens des Kündigungstatbestandes

    Dies wäre mit dem Zweck des Gesetzes, dem Vermieter eine Kündigungsmöglichkeit für den Fall einzuräumen, dass die Kündigungsrückstände über einen längeren Zeitraum eine nicht mehr für zumutbar gehaltene Höhe erreichen, nicht vereinbar (LG Berlin, Urteil vom 27.09.1991, Az. 64 S 141/91, ZMR 1992, 34 f).
  • KG, 19.09.2007 - 24 W 35/07

    Ordnungsgemäße Verwaltung von Wohnungseigentum: Wasserschaden im Sondereigentum

    Die Pflicht des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, bezieht sich allein auf das Gemeinschaftseigentum, nicht auf das Sondereigentum (KG NJW-RR 1992, 150 ff; BayObLG NJW-RR 1996, 58 ff; OLG Köln NZM 2003, 641 ff; Armbrüster ZMR 2003, 1 ff (6); Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, § 21 RN 148 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1919
OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87 (https://dejure.org/1987,1919)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.10.1987 - 3 W 99/87 (https://dejure.org/1987,1919)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06. Oktober 1987 - 3 W 99/87 (https://dejure.org/1987,1919)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nutzung von mit der Zweckbestimmung eines Ladens versehenen Teileigentums als Spielsalon; Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung; Auslegung von Teilungserklärungen nach den für Grundbucheintragungen geltenden ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung eines "Ladens" als Spielsalon

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 141
  • MDR 1988, 147
  • Rpfleger 1988, 186
  • WuM 1991, 707
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85

    Streit von Wohnungseigentümern über den Betrieb einer Sauna mit angeschlossener

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87
    Der einzelne Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum wird als nächstliegende Bedeutung dieses Begriffes eine gewerbliche Nutzung ansehen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mehr als ein Verkaufsladen eines Einzelhandels- oder Handwerksunternehmens stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 1, 5; 1983, 73, 79; NJW-RR 1986, 317, 318; KG NJW-RR 1986, 1073, 1074).

    Überdies hat das BayObLG den Betrieb einer Sauna innerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten oder eines sogen. Tagescafes für zulässig angesehen (NJW-RR 1986, 317; BayObLGZ 1983, 73, 79).

  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87
    Der einzelne Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum wird als nächstliegende Bedeutung dieses Begriffes eine gewerbliche Nutzung ansehen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mehr als ein Verkaufsladen eines Einzelhandels- oder Handwerksunternehmens stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 1, 5; 1983, 73, 79; NJW-RR 1986, 317, 318; KG NJW-RR 1986, 1073, 1074).

    Überdies hat das BayObLG den Betrieb einer Sauna innerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten oder eines sogen. Tagescafes für zulässig angesehen (NJW-RR 1986, 317; BayObLGZ 1983, 73, 79).

  • OLG Zweibrücken, 09.01.1987 - 3 W 198/86

    Nutzung eines "Ladens" als Spielsalon

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87
    Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel wurden vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zurückgewiesen (Senat NJW-RR 1987, 464 = MDR 1987, 410 = Rpfleger 1987, 198 = ZMR 1987, 187).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.1985 - 3 W 32/85

    Wohnungseigentümer; Zustimmungsverpflichtung; Teilungserklärung;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87
    Der mithin auf eine Änderung der Teilungsanordnung gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1) (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1985, 848) hätte deshalb nur dann Erfolg haben können, wenn außergewöhnliche Umstände das Festhalten an der getroffenen Regelung als grob unbillig erscheinen lassen würden (vgl. Bielefeld a.a.O., S. 45 f m.w.N.).
  • KG, 21.05.1986 - 24 W 1511/86
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87
    Der einzelne Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum wird als nächstliegende Bedeutung dieses Begriffes eine gewerbliche Nutzung ansehen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mehr als ein Verkaufsladen eines Einzelhandels- oder Handwerksunternehmens stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 1, 5; 1983, 73, 79; NJW-RR 1986, 317, 318; KG NJW-RR 1986, 1073, 1074).
  • BayObLG, 11.01.1982 - BReg. 2 Z 96/80

    Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Geschäftsräume

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87
    Der einzelne Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum wird als nächstliegende Bedeutung dieses Begriffes eine gewerbliche Nutzung ansehen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mehr als ein Verkaufsladen eines Einzelhandels- oder Handwerksunternehmens stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 1, 5; 1983, 73, 79; NJW-RR 1986, 317, 318; KG NJW-RR 1986, 1073, 1074).
  • OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05

    Nutzung eines als "gewerbliche Einheit" bezeichneten Teileigentums

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der bei einer typisierenden Betrachtungsweise stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 141; NJW-RR 1996, 1358; FGPrax 1997, 220; KG NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 95, OLG Köln NZM 2003, 115; Senat FGPrax 2004, 12).
  • OLG Hamm, 23.10.2003 - 15 W 372/02

    Nutzung von Büroräumen als Zahnarztpraxis

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141, WuM 1991, 707; DWE 1994, 153).
  • OLG Zweibrücken, 03.06.1997 - 3 W 91/97

    Nutzung eines "Cafés" als Bistro mit Spielsalon

    Die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist aber nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, daß jede Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkerere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141).

    Durch deren Betätigung wird zusätzlich Lärm verursacht (vgl. zum Aufstellen von Spielautomaten Senat NJW-RR 1988, 141, 142).

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 205/06

    Auslegung der Nutzungsbestimmung einer Teilungserklärung - Pflicht zur Einhaltung

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. Senat FGPrax 2004, 12ff; KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141, WuM 1991, 707; DWE 1994, 153).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.2001 - 3 W 87/01

    Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung von Teileigentum; Verwirkung

    Eine solche Zweckbestimmung ist aber nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass jede Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. Senat, NJW-RR 1988, 141; FGPrax 1997, 180; BayObLG NJW-RR 1988, 140,141; 1991, 141; 1995, 464; ZWE 2001, 160, 161; KG NJW-RR 1995, 333, 334).
  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 121/92

    Ausübung eines jedem Wohnungseigentümer einer Wohnanlage eingeräumten

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  • OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88

    Zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums als Spielsalon

    Diese Feststellung hat eine hinreichende Grundlage in der Lebenserfahrung wie auch bereits das OLG Zweibrücken (NJW-RR 1988, 141) angenommen hat und was mit den Erfahrungen des Senats übereinstimmt.
  • OLG Zweibrücken, 29.11.1993 - 3 W 133/93
    Zunächst ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß eine eventuelle Gebrauchsregelung in der Urkunde vom 19. September 1984 bzw. dem zugehörigen Aufteilungsplan zum eingetragenen Inhalt des Sondereigentums gehört und deshalb den Auslegungsgrundsätzen unterliegt, wie sie für Grundbucheintragungen gelten (vgl. etwa Senat in NJW-RR 1988, 141, 142 [OLG Zweibrücken 06.10.1987 - 3 W 99/87] ).
  • KG, 14.03.1990 - 24 W 6087/89

    Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden"; Bezeichnung

    Der Senat teilt die vom OLG Zweibrücken vertretene Auffassung (NJW-RR 1987, 464; 1988, 141), daß der Erwerber von Wohnungs- bzw. Teileigentum bei der Zweckbestimmung "Laden" darauf vertrauen darf, daß eine gewerbliche Nutzung als Spielsalon nicht stattfindet, weil der Betrieb eines Spielsalons nach der Lebenserfahrung die Besorgnis vermehrt störender Geräusche durch Spielautomaten und durch an- und abfahrende Kraftfahrzeuge mit sich bringt, Anziehungspunkt für weniger seriöses Publikum ist und wegen des in der Öffentlichkeit verbreiteten negativen Urteils über die zunehmende Zahl von Spielsalons zu einer Abwertung des Wohnumfeldes und damit zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Wohnungseigentumsanlage führt.
  • OLG Hamm, 01.03.2005 - 15 W 195/04

    Sonnenstudio darf nicht in einem als Ladenlokal ausgewiesenen Teileigentum

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. Senat FGPraX 2004, 12ff; KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141, WuM 1991, 707 DWE 1994, 153)-.
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