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   BayObLG, 12.12.1991 - BReg. 2 Z 157/91   

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https://dejure.org/1991,3780
BayObLG, 12.12.1991 - BReg. 2 Z 157/91 (https://dejure.org/1991,3780)
BayObLG, Entscheidung vom 12.12.1991 - BReg. 2 Z 157/91 (https://dejure.org/1991,3780)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - BReg. 2 Z 157/91 (https://dejure.org/1991,3780)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    WEG § 16 Abs. 2
    Beteiligung an Kosten für einen Aufzug in einer Mehrhausanlage

Papierfundstellen

  • WuM 1992, 155
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83

    Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden

    Auszug aus BayObLG, 12.12.1991 - BReg. 2 Z 157/91
    Von der Pflicht, die Kosten mittragen zu müssen, sind einzelne Wohnungseigentümer, die den Aufzug nicht benutzen wollen oder denen er keinen Nutzen bringt, nur dann befreit, wenn eine Vereinbarung dies vorsieht (BGH NJW 1984, 2576 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 95; MünchKomm/Röll BGB 2. Aufl. § 16 WEG Rn. 11; Palandt/Bassenge BGB 50. Aufl. § 16 WEG Rn. 2; vgl. ferner BayObLG Rpfleger 1979, 427).

    Eine solche ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Gemeinschaftsordnung durch entsprechende Anwendung anderer Vorschriften im Wege der Auslegung auszufüllen (BGH NJW 1984, 2576 f.).

  • OLG Düsseldorf, 18.09.1985 - 3 W 317/85

    Klage auf Zahlung der anteiligen Betriebskosten für eine Aufzugsanlage gegen die

    Auszug aus BayObLG, 12.12.1991 - BReg. 2 Z 157/91
    Von der Pflicht, die Kosten mittragen zu müssen, sind einzelne Wohnungseigentümer, die den Aufzug nicht benutzen wollen oder denen er keinen Nutzen bringt, nur dann befreit, wenn eine Vereinbarung dies vorsieht (BGH NJW 1984, 2576 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 95; MünchKomm/Röll BGB 2. Aufl. § 16 WEG Rn. 11; Palandt/Bassenge BGB 50. Aufl. § 16 WEG Rn. 2; vgl. ferner BayObLG Rpfleger 1979, 427).
  • BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79

    Streit über die Festsetzung des Geschäftswerts für Beschlussanfechtungen in einem

    Auszug aus BayObLG, 12.12.1991 - BReg. 2 Z 157/91
    Dies rechtfertigt es, etwa ein Drittel der Aufzugskosten als Geschäftswert anzunehmen (vgl. BayObLGZ 1979, 312/314).
  • LG Saarbrücken, 18.12.2015 - 5 S 17/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Tragung der Kosten für die erforderliche

    Zum Beispiel ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in einer Mehrhausanlage die für die Instandhaltung einer Aufzugsanlage anfallenden Kosten und Lasten auch dann auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen sind, wenn sich lediglich in einem der Gebäude ein Aufzug befindet und die Wohnungseigentümer, deren Sondereigentumseinheiten in den übrigen Gebäuden liegen, davon überhaupt keinen Nutzen haben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.06.1984 - Az.: VII ZB 15/83 -, BGHZ 92, 18-23, juris, Rdnr. 19; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.12.1991 - Az.: BReg 2 Z 157/91 -, juris, Rdnr. 19).
  • BayObLG, 24.11.2004 - 2Z BR 156/04

    Eigentümerbeschluss zur Kostenverteilung aufgrund fehlerhaftem Kostenschlüssel -

    Es gibt nämlich keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Wohnungseigentümer die Kosten für solche Einrichtungen nicht mittragen müsste, die ihm persönlich keinen Nutzen bringen (BGHZ 92, 18/23; BayObLG WuM 2001, 88; WuM 1992, 155).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03

    Wohnungseigentum: Auslegung einer Teilungserklärung

    Es gilt hier insoweit nichts anderes als auch sonst für die Kosten von Gemeinschaftseinrichtungen wie z. b. dem Aufzug, der nur in einem Haus einer Mehrhausanlage vorhanden ist und den die Miteigentümer mit Sondereigentum in den anderen Häusern nicht nutzen (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 2576=WuM 1985, 33; BayObLG WuM 1992, 155).
  • BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 96/92

    Beteiligung aller Wohnungseigentümer an einem Verfahren um die Verlegung von

    Das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, am Verfahren beteiligt zu werden, ergibt sich hier im übrigen schon daraus, dass Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten am Gemeinschaftseigentum, und somit auch an den Zuleitungsrohren, grundsätzlich auf alle Wohnungseigentümer der Wohnanlage nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG umzulegen sind, sofern nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BayObLG WuM 1992, 155 ).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2004 - 20 W 183/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Genehmigung von Jahresabrechnung und

    Zu Recht haben die Vorinstanzen darauf verwiesen, dass insoweit nichts anderes gilt als auch sonst für die Kosten von Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. dem Aufzug, der nur in einem Haus einer Mehrhausanlage vorhanden ist und den die Miteigentümer mit Sondereigentum in den anderen Häusern nicht nutzen (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 2576 = WuM 1985, 33, 34; BayObLG WuM 1992, 155).
  • BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99

    Zur Zustellung an den persönlich oder als Eigentümer an einem

    Sie enthält keine Lücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung auszufüllen wäre (vgl. BGHZ 92, 18/21; BayObLG WuM 1992, 155 f.).
  • BayObLG, 15.06.2000 - 2Z BR 1/00

    Geschäftswert und Beschwerdewert

    Die Belastung mit Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums hängt auch nicht davon ab, daß ein Eigentümer eine gemeinschaftliche Einrichtung tatsächlich nutzt (vgl. z.B. zu den Aufzugskosten BGHZ 92, 18/21 f.; BayObLG WuM 1992, 155 f.; Senatsbeschluß vom 18.5.1999, 2Z BR 1/99, Leitsatz in NZM 1999, 850).
  • BayObLG, 16.11.1995 - 2Z BR 111/95

    Verzicht eines Beteiligter im Wohnungseigentumsverfahren, einen

    Hinzuweisen ist etwa darauf, daß bei einer Mehrhausanlage Miteigentümer im Rahmen von § 16 WEG zur Zahlung von Aufzugskosten herangezogen werden können, obwohl sie in einem Haus ohne Aufzug wohnen (BayObLG WuM 1992, 155 ; Ruhl WEZ 1987, 59, 61).
  • BayObLG, 19.03.1992 - 2Z BR 7/92

    Instandhaltungskosten bei gemeinschaftlich genutztem Eigentum

    Auch sonst werden einzelne Wohnungseigentümer, die Gemeinschaftseinrichtungen nicht benutzen wollen oder denen es keinen Nutzen bringt, von der Pflicht, die Kosten mittragen zu müssen, nur dann befreit, wenn eine Vereinbarung dies vorsieht (BGH NJW 1984, 2576 f.; Senatsbeschluß vom 12.12.1991 BReg. 2 Z 157/91 m.w.Nachw.).
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