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BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Belieferung mit Wasser und Heizenergie; Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts im Falle eines sog. "steckengebliebenen Baus"; Vermietung oder Überlassung der Schuldnerwohnung an einen Wohnberechtigten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 273; WEG § 16 Abs. 2 § 18 Abs. 2 Nr. 2
Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Belieferung mit Wasser und Heizenergie - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - UR II 231/90
- LG München I, 18.10.1991 - 13 T 416/91
- BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 787 (Ls.)
- MDR 1992, 967
- WuM 1992, 207
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Celle, 09.11.1990 - 4 W 211/90
Folgen eines erheblichen Zahlungsverzuges eines Mitgliedes einer …
Auszug aus BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91
Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG enthalte aus den vom OLG Celle (NJW-RR 1991, 1118) zutreffend angeführten Gründen keine abschließende Spezialregelung.Der Senat schließt sich wie das Landgericht insoweit den zutreffenden Ausführungen des OLG Celle (NJW-RR 1991, 1118) an (…zustimmend auch Palandt/Bassenge § 16 WEG Rn. 13; Deckert WE 1991, 206/210).
- BGH, 05.06.1989 - II ZR 227/88
Ausschließung von Gesellschaftern nach freiem Ermessen eines Gesellschafters
Auszug aus BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht jedenfalls mit den Einschränkungen gewollt hätten, die das Landgericht festgestellt hat, wenn sie die Ungültigkeit der von ihnen beschlossenen generellen Regelung gekannt hätten (vgl. auch BGHZ 107, 351/355). - OLG Hamm, 16.03.1984 - 15 W 266/83
Folgen eines sogenannten steckengebliebenen Baus einer Wohnungseigentümeranlage; …
Auszug aus BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91
Das OLG Hamm (NJW 1984, 2708) ist unter Berufung darauf im Fall des »steckengebliebenen Baus« zum Ergebnis gelangt, daß gegenüber einem Eigentümer, der nicht die anteiligen Kosten der Fertigstellung entsprechend einem Eigentümerbeschluß bezahlt, kein Zurückbehaltungsrecht seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Weise ausgeübt werden kann, daß sie den Anschluß seiner Wohnung an Versorgungsleistungen verhindert.
- BGH, 20.11.1986 - I ZR 87/84
Verjährung der tariflichen Nachforderungsansprüche des …
Auszug aus BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91
Im übrigen ist nicht einzusehen, weshalb die Gesamtheit der Wohnungseigentümer an der Durchführung einer Notmaßnahme wie der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gehindert sein soll, die auch den Versorgungsunternehmen gegenüber ihren Schuldnern zusteht (vgl. § 33 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.6.1980 BGBl. 1980 Teil I S. 750; BGH DB 1989, 2328 ; LG Aachen NJW-RR 1987, 433 ). - LG Aachen, 14.01.1987 - 7 S 504/86
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91
Bedürftige Wohnungseigentümer zu versorgen ist gegebenenfalls vielmehr Sache der Sozialverwaltung (vgl. LG Aachen NJW-RR 1987, 443). - BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 144/86
Wohnungseigentum; Zahlung; Wohngeld; Wohnanlage; Fertigstellung; Unfertig; …
Auszug aus BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91
Der Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers haftet nicht für Wohngeldforderungen, die vor seinem Eigentumserwerb begründet und fällig geworden sind (BGH WPM 1989, 1149/1151; BayObLGZ 1989, 351). - BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 108/84
Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen …
Auszug aus BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91
Nach § 139 BGB ist zu beurteilen, ob ein Eigentümerbeschluß ganz oder nur teilweise für ungültig zu erklären ist, also teilweise aufrechterhalten bleiben kann (BayObLGZ 1985, 171/176).
- OLG Köln, 15.03.2000 - 2 U 74/99
Wohnungseigentum
Ebenso wird in Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle, NJW-RR 1991, 1118; BayObLG, MDR 1992, 967; OLG Hamm, NJW 1994, 145;… Merle in: Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Auflage 1997,§ 28 Rdnr. 133) ein Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, bei erheblichen Rückständen ein säumiges Mitglied der Gemeinschaft von der weiteren Belieferung mit Energie bis zum Ausgleich der Forderungen auszuschließen.Ebensowenig geht es darum, daß ein Eigentümer sein Sondereigentum unbegrenzt zeitlich nutzen kann, ohne Wohngeld zu zahlen (so die den Entscheidungen des BayObLG, MDR 1992, 967, und OLG Celle, NJW-RR 1991, 1118, zugrunde liegenden Sachverhalte).
- OLG Saarbrücken, 25.09.2005 - 8 W 204/05
Besitz: Besitzstörung; Unterbrechen der Wasserzufuhr durch den Vermieter von …
Der Beklagten stand schließlich nicht wie einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die ein säumiges Mitglied von der weiteren Belieferung mit Energie ausschließen kann (KG NJW-RR 1991, 1307 f; BayObLG MDR 1992, 967 f; OLG Hamm MDR 1994, 163 f), das Recht auf Unterbrechung der Wasserversorgung zu. - KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre bei Verzug mit den …
Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.
- OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93
Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung
In diesen Fällen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in bezug auf die Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie grundsätzlich zulässig, soweit der Ausschluß durch den vorübergehenden Einbau von Absperrventilen möglich ist, die - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt (in diesem Sinne auch OLG Celle NJW-RR 1991, 1118 f, BayObLG, Beschluß vom 16. Januar 1992, BReg 2 Z 162/91 = NJW-RR 1992, 787 (Leitsatz)). - OLG Oldenburg, 03.01.2005 - 5 W 151/04
Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Tätigkeitsverbot; Verstoß einer …
In diesem Fall wäre der säumige Wohnungseigentümer in der Lage, seine Wohnung unbegrenzt auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen (OLG Celle OLGZ 1991, 50, 51; BayObLG WuM 1992, 207, 208; OLG Hamm MDR 1994, 263; KG NJW-RR 2001, 1307). - AG Donaueschingen, 12.08.2002 - 25 UR II 5/02
Wohnungseigentum: Trennung des säumigen Wohnungseigentümers von Wasser- und …
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 ZPO dahingehend hat, dass ein Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser und Heizenergie ausgeschlossen werden kann (OLG Hamm, MDR 1997, 163; KG, MDR 2002, 574; BayObLG, MDR 1992, 967). - BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 140/98
Mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen
Das Landgericht hat den Eigentümerbeschluß vom 26.4.1997 zu TOP 5, dessen Ungültigerklärung Gegenstand des Antrags Nr. 1 ist, ersichtlich als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anschlußverlangen der Antragstellerin gewertet (vgl. zu den Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts BayObLG WuM 1992, 207/208 m.w.N.). - KG, 08.08.2005 - 24 W 113/04
Versorgungssperre; Abwendung durch Teilzahlungen
Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.