Rechtsprechung
BayObLG, 19.03.1992 - BReg. 2 Z 152/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG §§ 43 44 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 6 § 589
Wiederaufnahme in Wohnungseigentumssachen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WuM 1992, 284
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 10.05.1989 - BReg. 2 Z 23/88
Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung; Verletzung des rechtlichen Gehörs …
Auszug aus BayObLG, 19.03.1992 - BReg. 2 Z 152/91
b) Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich gegen den Senatsbeschluß vom 10.5.1989 (BReg. 2 Z 23/88), soweit er die Anfechtungsanträge gegen die Eigentümerbeschlüsse vom 20.6.1985 zu TOP 1 a und 1 b zurückweist. - BayObLG, 07.12.1987 - BReg. 2 Z 35/87
Beschwerdeverfahren; Mündliche Verhandlung; Durchführung; Zivilkammer; …
Auszug aus BayObLG, 19.03.1992 - BReg. 2 Z 152/91
Vielmehr dient die mündliche Verhandlung im Wohnungseigentumsverfahren vornehmlich dem Versuch gütlicher Einigung und der Sachaufklärung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1988, 1151/1152). - BayObLG, 14.03.1991 - BReg. 2 Z 134/90
Auszug aus BayObLG, 19.03.1992 - BReg. 2 Z 152/91
Die sachliche Unrichtigkeit dieser Entscheidung soll sich aus dem Senatsbeschluß vom 14.3.1991 (BReg. 2 Z 134/90) ergeben, in dem der Eigentümerbeschluß vom 21.4.1986 über die Jahresabrechnung für 1984 als wirksame Anspruchsgrundlage für Wohngeldansprüche beurteilt wurde. - BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 60/90
Darf eine WE-Verwalterin ihre gesamte Verwaltungstätigkeit auf eine andere Person …
Auszug aus BayObLG, 19.03.1992 - BReg. 2 Z 152/91
Denn im Gegensatz zum Zivilprozeß dient die mündliche Verhandlung im Wohnungseigentumsverfahren gemäß § 44 Abs. 1 WEG nicht in erster Linie der Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen; der Beschluß ergeht auch nicht »aufgrund mündlicher Verhandlung« (BayObLGZ 1990, 173/175).
- KG, 18.12.1995 - 24 W 5441/94
Wiederaufnahmeantrag im Wohnungseigentumsverfahren
»Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Wohnungseigentumsverfahrens über Hausgeldansprüche kann nicht darauf gestützt werden, daß ein Eigentümerbeschluß, auf dem der rechtskräftige Gerichtsbeschluß beruht, später rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist (wie BayObLG, WuM 1992, 284 = WE 1993, 171).«.Nach der auch vom Landgericht bereits herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 1992, 284), der sich der Senat anschließt, findet ein Wiederaufnahmeverfahren nicht statt, wenn - wie im vorliegenden Falle - ein Eigentümerbeschluß, auf dem ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluß im Wohnungseigentumsverfahren beruht, durch einen späteren Gerichtsbeschluß rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist.
- OLG München, 25.04.2007 - 34 Wx 15/07
Restitutionsklage in Wohnungseigentumssache bei Auffinden einer als Kopie …
Entscheidet, wie vorliegend, das Landgericht nach § 584 Abs. 1, 2. Hs. ZPO erstmals über einen Wiederaufnahmeantrag, weil der Restitutionsantrag auf § 580 Nr. 7 b ZPO gestützt wird, handelt es sich um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, gegen die das gleiche Rechtsmittel stattfindet, das gegen eine Sachentscheidung des Landgerichts in einer Wohnungseigentumssache gegeben wäre (§ 591 ZPO; vgl. auch BayObLG WuM 1992, 284).