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   BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91   

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https://dejure.org/1991,4417
BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91 (https://dejure.org/1991,4417)
BayObLG, Entscheidung vom 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91 (https://dejure.org/1991,4417)
BayObLG, Entscheidung vom 18. November 1991 - BReg. 2 Z 147/91 (https://dejure.org/1991,4417)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    FGG § 29; WEG § 21 Abs. 4 § 26 Abs. 2; ZPO § 256
    Unterzeichnung einer Rechtsbeschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt

Papierfundstellen

  • AnwBl 1992, 496
  • WuM 1992, 86
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 60/89

    Anfertigung eines Kurzprotokolls einer Wohnungseigentümerversammlung; Pflichten

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91
    Sie hätte als Zustellungsvertreterin der übrigen Wohnungseigentümer herangezogen werden können, weil sie weder Antragstellerin noch Rechtsmittelführerin war und auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, die es befürchten ließen, sie werde die übrigen Wohnungseigentümer nicht sachgemäß informieren, obwohl sich der Antrag gegen sie selbst richtet (BayObLGZ 1989, 342; BayObLG WuM 1991, 131).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 5/88

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91
    Es genügt, daß der Rechtsanwalt wie hier durch seine Unterschrift zu erkennen gibt, daß er die Eingabe inhaltlich geprüft hat und die Verantwortung dafür übernimmt (BGH NJW 1989, 394 f.; Jansen FGG 2. Aufl. § 29 Rn. 8; Zöller/Stephan ZPO 16. Aufl. § 130 Rn. 8).
  • BayObLG, 03.07.1991 - BReg. 2 Z 56/91
    Auszug aus BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91
    Wird eine Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 4 , § 21 Abs. 2 FGG durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt, dann muß sich der Rechtspfleger selbst an der Anfertigung der Beschwerdebegründung, soweit eine solche vorgebracht werden soll, gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen; die Unterzeichnung eines vom Beschwerdeführer selbst verfaßten und geschriebenen Schriftstücks durch den Rechtspfleger reicht für ein ordnungsmäßiges Protokoll nicht aus (BayObLG Rpfleger 1991, 450).
  • BayObLG, 13.10.1988 - BReg. 2 Z 165/87

    Beteiligung sämtlicher Eigentümer einer Anlage am Verfahren; Entscheidung über

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91
    Die unterlassene Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer hat nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO zwingend die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur Folge (BayObLGZ 1973, 145, 146 f., BayObLG WuM 1989, 36/37; DWE 1990, 29, 30), es sei denn, die übrigen Wohnungseigentümer haben das bisherige Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt.
  • AG Hamburg-Blankenese, 30.11.1987 - 506 II 52/87
    Auszug aus BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91
    Daß niemand den Fehler gerügt hat, ist daher unerheblich (BayObLG WuM 1989, 350, 351).
  • BayObLG, 20.01.1983 - BReg. 2 Z 20/82
    Auszug aus BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91
    Ist die Verwalterin wie hier am Verfahren selbst beteiligt, dann hätten, wenn sie zugleich als Zustellungsvertreterin der übrigen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden sollte, Zustellungen und Mitteilungen an sie in einer für sie eindeutig erkennbaren Weise auch in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Wohnungseigentümer ergehen müssen (BayObLGZ 1983, 14, 19; BayObLG WE 1989, 55/56).
  • BayObLG, 23.09.1988 - BReg. 2 Z 97/87

    Inhaltskontrolle; Gemeinschaftsordnung; Klausel; Anerkenntniswirkung; Hinnahme;

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91
    Zwar hat ein Wohnungseigentümer, wenn sachliche Gründe vorliegen, gemäß § 21 Abs. 4 WEG einen individuellen Anspruch gegen den Verwalter darauf, daß ein bestimmter Punkt in einer ordentlichen Eigentümerversammlung behandelt und zur Abstimmung gestellt wird (BayObLGZ 1988, 287/292).
  • BayObLG, 08.06.1973 - BReg. 2 Z 19/73
    Auszug aus BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91
    Die unterlassene Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer hat nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO zwingend die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur Folge (BayObLGZ 1973, 145, 146 f., BayObLG WuM 1989, 36/37; DWE 1990, 29, 30), es sei denn, die übrigen Wohnungseigentümer haben das bisherige Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt.
  • BayObLG, 14.08.2003 - 3Z BR 160/03

    Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung der Beschwerdeschrift

    Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht zwar nicht entgegen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die erstgenannte Beschwerdeschrift nicht selbst verfasst hat (BayObLG WuM 1992, 86; OLG Köln NJW-RR 1999, 156).
  • BayObLG, 05.09.2003 - 3Z BR 138/03

    Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde bei Inbezugnahme durch

    Mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, dass der Rechtsanwalt sich den Inhalt der Beschwerdeschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt (BGHZ 97, 251/253; BayObLG WuM 1992, 86; Keidel/Meyer-Holz § 29 Rn.13 m.w.N.).
  • BayObLG, 14.08.2003 - 3Z BR 170/03

    Formgerechte Unterzeichnung eines Beschwerdeschriftsatzes bei lediglicher

    Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht zwar nicht entgegen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die erstgenannte Beschwerdeschrift nicht selbst verfasst hat (BayObLG WuM 1992, 86; OLG Köln NJW-RR 1999, 156).
  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 50/99

    Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen fehlender Unterschrift

    Erfolgt die Einlegung der weiteren Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, muß diese von einem Rechtsanwalt eigenhändig und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG ; vgl. BGH NJW 1989, 588 ; BayObLG WuM 1992, 86 ; Keidel/Kuntze FGG 13.Aufl. § 29 Rn.13).
  • OLG Dresden, 29.05.1997 - 15 W 308/97

    Gerichtliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen Amtsverweigerungen von Notaren

    Dabei genügt die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt; dass der Schriftsatz auch von einem Rechtsanwalt verfaßt worden ist, ist nicht erforderlich (BayObLGZ 1950/1951, 690, 692; 1973, 184 f.; WuM 1992, 86 ; OLG Zweibrücken ZMR 1990, 155 f.).
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