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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.05.1993 - 8 RE Miet 2/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,9032
OLG Stuttgart, 07.05.1993 - 8 RE Miet 2/93 (https://dejure.org/1993,9032)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.05.1993 - 8 RE Miet 2/93 (https://dejure.org/1993,9032)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Mai 1993 - 8 RE Miet 2/93 (https://dejure.org/1993,9032)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerbliche Zwischenvermietung von Wohnraum; Zwischenvermieter; Untermieter; Kündigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • WuM 1993, 386
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.1993 - 8 REMiet 2/93
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1991, 2272, vertritt das Amtsgericht die Auffassung, daß der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts auch zugunsten des Mieters gewährleistet sei, der in Kenntnis der Eigentumsverhältnisse Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenvermieter angemietet hat.

    Die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters darf jedoch nicht zu einer Verkürzung des Mieterschutzes führen, da das Schutzbedürfnis des Mieters, der eine Wohnung vom Zwischenvermieter gemietet hat, um diese selbst als Wohnung zu nutzen, dem eines Mieters entspricht, der unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat (BVerfG, NJW 1991, 2272 f., 2273).

  • BGH, 13.02.1985 - VIII ZR 36/84

    Begriff des Wohnraumietvertrages; Mietvertrag der Bundesrepublik Deutschland zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.1993 - 8 REMiet 2/93
    Dieser bestimmungsgemäße Gebrauch besteht aber für den Zwischenmieter nicht in einem Eigengebrauch zu Wohnzwecken, sondern lediglich in der gewerblichen Weitervermietung an Dritte, weshalb im Zwischenmietverhältnis kein Mieterschutz besteht (vgl. z.B. BGH, NJW 1991, 1377/1378; BGHZ 84, 90 ff., 97/98; BGHZ 94, 11 ff., 14).
  • LG Kiel, 21.04.1982 - 1 S 286/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.1993 - 8 REMiet 2/93
    Der gegenteiligen, insbesondere vom LG Kiel, WuM 1982, 194, und Barthelmeß, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 4. Aufl., Rn. 120 zu § 564 b BGB, vertretenen Auffassung schließt sich der Senat nicht an.
  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.1993 - 8 REMiet 2/93
    Dieser bestimmungsgemäße Gebrauch besteht aber für den Zwischenmieter nicht in einem Eigengebrauch zu Wohnzwecken, sondern lediglich in der gewerblichen Weitervermietung an Dritte, weshalb im Zwischenmietverhältnis kein Mieterschutz besteht (vgl. z.B. BGH, NJW 1991, 1377/1378; BGHZ 84, 90 ff., 97/98; BGHZ 94, 11 ff., 14).
  • BGH, 20.03.1991 - VIII ARZ 6/90

    Rechte des Untermieters bei Kündigung des Hauptmietvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.1993 - 8 REMiet 2/93
    Das Landgericht vertritt in Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 20.3.1991, WuM 1991, 326) die Auffassung, daß ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zu verneinen sei, weil andernfalls hierdurch der Bestandsschutz des Mieters unterlaufen würde.
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 16.12.1992 - 5 UH 1/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4648
OLG Oldenburg, 16.12.1992 - 5 UH 1/92 (https://dejure.org/1992,4648)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.12.1992 - 5 UH 1/92 (https://dejure.org/1992,4648)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - 5 UH 1/92 (https://dejure.org/1992,4648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 526
  • FamRZ 1993, 1437 (Ls.)
  • WM 1993, 386
  • WuM 1993, 386
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 24.11.1983 - REMiet 5/82
    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.12.1992 - 5 UH 1/92
    So wird man zwar die Geschwister des Vermieters zu den Familienangehörigen rechnen können (so Rechtsentscheid des BayObLG vom 24.11.1983, WuM 1984, 14 ), zumindest aber nicht generell die mit den Geschwistern des Vermieters verheirateten Personen und die Geschwister des Ehegatten des Vermieters (vgl. insbes. LG Mainz aaO.).
  • BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 276/02

    Zur sogenannten Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem wegen Eigenbedarf

    Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch der Bruder des Klägers Familienangehöriger im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB ist, der im vorliegenden Fall gemäß Art. 11 Mietrechtsreformgesetz in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. insoweit auch OLG Oldenburg WuM 1993, 386; BayObLG WuM 1984, 14; LG Hamburg, WuM 1991, 38; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 13. Aufl., § 564 b Rdnr. 74; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 564 b Rdnr. 45; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 564 b Rdnr. 53; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 67; einschränkend: Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 564 b Rdnr. 45).
  • LG Köln, 16.09.1994 - 12 S 219/94

    Voraussetzungen des Herausgabeanspruches und Räumungsanspruches aus § 556 Abs. 1

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  • LG Berlin, 24.10.2003 - 65 S 240/03
    Der Kläger hat jedoch ein berechtigtes Interesse seinerseits an der Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung nicht schlüssig dargetan, weil die Familie X nicht in den Kreis der engen Familienangehörigen fällt - hierzu gehören nur Kinder, Ehegatten, und Eltern (Blank, a.a.O., Rdnr. 52 f) - und ein Eigenbedarf für entfernt stehende Verwandte nur dann begründet ist, wenn der Vermieter ihnen gegenüber rechtlich oder moralisch zur Unterhaltsgewährung oder sonstiger Fürsorge verpflichtet ist, weil zwischen ihm und der Bedarfsperson ein besonders enges persönliches Verhältnis besteht (Blank, a.a.O.; RE Oldenburg, WM 1993, 386; RE OLG Braunschweig, NJW-RR 1994, 597).
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