Rechtsprechung
BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; WEG § 14 Nr. 1 § 43 Abs. 1
Bestimmtheit eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - UR II 907/86
- LG München I - 1 T 7498/87
- BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92
Papierfundstellen
- WuM 1993, 85
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (8)
- BayObLG, 02.04.1992 - 2Z BR 9/92
Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes
Auszug aus BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92
Hier reicht es grundsätzlich aus, im Titel den durch die Handlung herbeizuführenden Erfolg bestimmt genug zu bezeichnen; wie dieser Erfolg erreicht wird, kann dann dem Verpflichteten überlassen bleiben (vgl. BGH NJW-RR 1988, 208/210; BayObLG WuM 1992, 324/325).(1) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin nach diesen Grundsätzen unmittelbar gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Herstellung eines verbesserten Trittschallschutzes hat; ein solcher Anspruch könnte sich daraus ergeben, dass der Antragsgegner abweichend von der Baubeschreibung in seinen Räumen keine Teppichböden verlegen, sondern Fußböden aus Stein anlegen ließ und dadurch möglicherweise seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Wohnungseigentümer, vor allem auf die Antragstellerin, verletzte (vgl. BayObLG WuM 1992, 324 f.; BayObLG WuM 1992, 497 f.).
- BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85
Anspruch auf Beseitigung von Fenstern, die im Bauplan nicht vorgesehen waren, …
Auszug aus BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92
(3) Einen Anspruch auf Beseitigung der Schallbrücke und Herstellung eines verbesserten Trittschallschutzes hat die Antragstellerin auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 954/955 m. w. Nachw.; BayObLGZ 1987, 78/82; BayObLG WE 1991, 23 f. m. w. Nachw.). - BGH, 08.10.1987 - VII ZR 45/87
Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungsfolgen; Vorlage einer …
Auszug aus BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92
Hier reicht es grundsätzlich aus, im Titel den durch die Handlung herbeizuführenden Erfolg bestimmt genug zu bezeichnen; wie dieser Erfolg erreicht wird, kann dann dem Verpflichteten überlassen bleiben (vgl. BGH NJW-RR 1988, 208/210; BayObLG WuM 1992, 324/325).
- BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89
Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung (pVV) eines …
Auszug aus BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92
Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig (vgl. BayObLG WuM 1990, 178). - KG, 10.02.1986 - 24 W 4146/85
Wohnungseigentümer; Gemeinschaft; Wohnungseigentümergemeinschaft; Sondereigentum; …
Auszug aus BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92
Ein Anspruch des Antragsgegners könnte sich wiederum nur aus dem Gemeinschaftsverhältnis und aus den dadurch begründeten gegenseitigen Pflichten der Wohnungseigentümer ergeben (§ 242 BGB ; vgl. KG OLGZ 1986, 174/178 f.). - BayObLG, 03.07.1992 - 2Z BR 41/92
Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes
Auszug aus BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92
(1) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin nach diesen Grundsätzen unmittelbar gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Herstellung eines verbesserten Trittschallschutzes hat; ein solcher Anspruch könnte sich daraus ergeben, dass der Antragsgegner abweichend von der Baubeschreibung in seinen Räumen keine Teppichböden verlegen, sondern Fußböden aus Stein anlegen ließ und dadurch möglicherweise seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Wohnungseigentümer, vor allem auf die Antragstellerin, verletzte (vgl. BayObLG WuM 1992, 324 f.; BayObLG WuM 1992, 497 f.). - BayObLG, 05.03.1987 - BReg. 2 Z 111/86
Anspruch auf Beseitigung eines Erweiterungsbaus
Auszug aus BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92
(3) Einen Anspruch auf Beseitigung der Schallbrücke und Herstellung eines verbesserten Trittschallschutzes hat die Antragstellerin auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 954/955 m. w. Nachw.; BayObLGZ 1987, 78/82; BayObLG WE 1991, 23 f. m. w. Nachw.). - BayObLG, 27.10.1971 - BReg. 2 Z 85/70
Aufteilung der Wohnanlage durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft; …
Auszug aus BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92
Aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben sich nicht nur die jeder schuldrechtlichen Beziehung innewohnenden und durch Gesetz, Vereinbarung oder Eigentümerbeschluss besonders begründeten Pflichten, sondern weitergehende Schutz- und Treuepflichten, die von jedem Mitglied gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber jedem anderen Wohnungseigentümer beachtet werden müssen (BayObLGZ 1971, 313/319; BayObLG WE 1992, 87/88; Weitnauer § 10 Rn.8 a).
- BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02
Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung
Soll diese Befugnis zur Leitung des Abstimmungsverfahrens ihr Ziel nicht verfehlen, müssen mit ihr entsprechende Obliegenheiten der Wohnungseigentümer korrespondieren, die ihre Grundlage letztlich in den Treuepflichten aus dem zwischen ihnen bestehenden Gemeinschaftsverhältnis (vgl. dazu BayObLG, WuM 1993, 85, 86) finden. - OLG Hamm, 20.11.2006 - 15 W 166/06
Abändernder Zweitbeschluss zur Balkonsanierung
Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig (BayObLG WuM 1993, 85; WE 1997, 438; NZM 2000, 515, Senat, NJW-RR 2004, 805 = NZM 2004, 504). - OLG Hamm, 22.12.2003 - 15 W 396/03
Zur Zulässigkeit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch …
Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig (BayObLG WuM 1993, 85, 86; WE 1997, 438, 439; NZM 2000, 515).
- BayObLG, 26.08.1999 - 2Z BR 66/99
Anforderungen an die Bestimmtheit von Anträgen in Wohnungseigentumssachen
Anträge in Wohnungseigentumssachen sind in weitem Umfang auslegungsfähig, auf eine bestimmte Wortwahl kommt es nicht an (BayObLG WuM 1993, 85/86). - BayObLG, 25.03.1998 - 2Z BR 165/97
Grundsätze im Mahnverfahren gegen einen Wohnungseigentümer
Anträge in Wohnungseigentumssachen sind in weiterem Umfang auslegungsfähig (vgl. BayObLG WuM 1993, 85/86). - BayObLG, 24.04.1997 - 2Z BR 2/97 Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozeß; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig (BayObLG WuM 1993, 85 /86).
- BayObLG, 24.04.1997 - 2Z BR 33/97
Schlüssige Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses
Anträge in Wohnungseigentumssachen sind in weitem Umfang auslegungsfähig (BayObLG WuM 1993, 85/86).