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   KG, 20.07.1994 - 24 W 4748/93   

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https://dejure.org/1994,3231
KG, 20.07.1994 - 24 W 4748/93 (https://dejure.org/1994,3231)
KG, Entscheidung vom 20.07.1994 - 24 W 4748/93 (https://dejure.org/1994,3231)
KG, Entscheidung vom 20. Juli 1994 - 24 W 4748/93 (https://dejure.org/1994,3231)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlose inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft; Erfordernis sachlicher Gründe für eine erneute Beschlussfassung; Möglichkeit der Prüfung der Heizkostenrechnung vor Beschlussfassung über diese

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Wiederholungsbeschluss; Beschlussanfechtung

  • rechtsportal.de

    WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1358
  • MDR 1994, 1206
  • WuM 1994, 561
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.12.1990 - V ZB 8/90

    Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit

    Auszug aus KG, 20.07.1994 - 24 W 4748/93
    »Auch wenn die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sind, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen (BGHZ 113, 197 = NJW 1991, 979 ), ist jedenfalls die grundlose inhaltsgleiche Wiederholung früherer Eigentümerbeschlüsse, die bereits angefochten worden sind, mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht vereinbar, so daß ein solcher Wiederholungsbeschluß schon deshalb nach rechtzeitiger Anfechtung für ungültig zu erklären ist.«.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 113, 197 = NJW 1991, 979 ) entschieden, daß die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sind, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen, wobei es keine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlußfassung für angebracht hält.

  • OLG Frankfurt, 22.09.2004 - 20 W 428/01

    Wohnungseigentum: Anforderungen an den Beschlussanfechtungsantrag;

    Ob dafür ein sachlicher Grund vorliegen muss (so KG WuM 1994, 561; einschränkend Lüke ZWE 2000, 98, 100), kann vorliegend offen bleiben, denn ein sachlicher Grund für den Wiederholungsbeschluss lag gerade darin, den Beanstandungen der Antragstellerin Rechnung zu tragen.
  • LG Hamburg, 11.02.2011 - 318 S 121/10

    Inhaltsgleicher Zweitbeschluss: gültig?

    Zwar widerspricht ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss, der nicht zur Vermeidung formaler Fehler gefasst wurde, ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er allein in der Hoffnung gefasst wird, bei der dritten oder fünften Wiederholung werde die Minderheit die Anfechtungsfrist versäumen oder aufgrund psychischer oder finanzieller Erschöpfung auf die Anfechtung verzichten (KG, NJW-RR 1994, 1358; Bärmann-Merle, § 23 Rdnr. 60; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 23 Rdnr. 62).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2001 - 8 W 54/98

    Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Eigentümerbeschluss - Aufhebung durch

    Dabei ist es inzwischen allgemeine Meinung, dass grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss trotz seiner Unanfechtbarkeit durch einen gleichartigen Mehrheitsbeschluss - wieder aufgehoben oder abgeändert werden kann - mit der Einschränkung, dass der Zweitbeschluss nicht in eine durch den Erstbeschluss begründete, schutzwürdige Rechtsstellung eines (überstimmten) Miteigentümers eingreifen darf (BGHZ 113, 197; vgl. auch BayObLGZ 1985, 57; BayObLG WE 1992, 233; KG MDR 1994, 1206 NJW-RR 1994, 1358 = WuM 1994, 561 = ZMR 1995, 44; Senat ZMR 1990, 69 = WE 1990, 106; Bärmann/Pick/Merle, Rn 48; Weitnauer/Lüke Rn 4, 31; Staudinger/Bub Rn 16, je zu § 23 WEG).
  • BayObLG, 21.09.1995 - 2Z BR 65/95

    Erledigung der Hauptsache, wenn der Vollzug eines angefochtenen

    (2) Dieser Eigentümerbeschluß ist nicht inhaltsgleich mit dem in dem früheren Verfahren angefochtenen und für ungültig erklärten Beschluß, so daß er jedenfalls nicht aus diesem Grund einer ordnungsmäßigen Verwaltung widersprach (vgl. KG MDR 1994, 1206 ,1207).
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