Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 16.03.1995

Rechtsprechung
   BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 129/94   

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https://dejure.org/1995,3971
BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 129/94 (https://dejure.org/1995,3971)
BayObLG, Entscheidung vom 23.02.1995 - 2Z BR 129/94 (https://dejure.org/1995,3971)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Februar 1995 - 2Z BR 129/94 (https://dejure.org/1995,3971)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für die Instandsetzung blinder doppelverglaster Fenster innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Vorliegen eines Glasschadens bei durch Feuchtigkeit blind gewordener Fensterscheiben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Instandhaltung von Verglasung and gemeinschaftlichem und Sondereigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 140
  • WuM 1995, 326
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.04.1968 - V ZB 14/67

    Sondereigentum an ganzem Gebäude

    Auszug aus BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 129/94
    Nach § 5 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer nur vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören; sie können aber nicht umgekehrt Bestandteile des Gebäudes, die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, zum Gegenstand des Sondereigentums erklären (vgl. BGHZ 50, 56/60).
  • KG, 14.06.1993 - 24 W 5328/92

    Umfang ordnungsgemäßer Instandhaltung - Instandhaltungskosten - Anfechtbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 129/94
    Die Instandsetzung und Instandhaltung umfaßt auch die Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung, sofern durch sonstige Maßnahmen ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mehr hergestellt werden kann (BayObLG NJW 1975, 2296/2297; WuM 1993, 562 ).
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

    Auszug aus BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 129/94
    Darüber hinaus ist widersprüchliches Verhalten nur dann mißbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und dieser im Hinblick hierauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (vgl. BGHZ 32, 278/279; 94, 344/354).
  • BayObLG, 15.07.1975 - BReg. 2 Z 34/75

    Vorliegen eines Erfordernisses ordnungsgemäßer Verwaltung; Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 129/94
    Die Instandsetzung und Instandhaltung umfaßt auch die Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung, sofern durch sonstige Maßnahmen ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mehr hergestellt werden kann (BayObLG NJW 1975, 2296/2297; WuM 1993, 562 ).
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 145/03

    Abweichende Regelung der Instandhaltungspflicht bei Gemeinschaftseigentum -

    Der Senat hat dies in einem Beschluss vom 23.2.1995 (NJW-RR 1996, 140) jedenfalls für doppelverglaste Fenster mit einfachem Rahmen und in einer weiteren Entscheidung vom 14.8.2003 (2Z BR 112/03) für Kunststofffenster mit Isolierglas bejaht.

    Schon in seinem Beschluss vom 28.4.1993 (WuM 1993, 562), der sich auf eine gleich lautende Klausel in einer Gemeinschaftsordnung bezog, hat der Senat ausgeführt, dass die Instandsetzung und Instandhaltung auch die vollständige Erneuerung im Sinne der Ersatzbeschaffung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums umfasst, sofern durch sonstige Maßnahmen ein ordnungsmäßiger Zustand nicht mehr hergestellt werden kann (siehe auch BayObLG NJW-RR 1996, 140/141).

  • LG Frankfurt/Main, 28.12.2021 - 20 O 51/21

    Abnahme mit Sachverständigem: Auch Mängel im Gutachten sind Protokollmängel!

    Es schadet nicht, dass es sich bei dem Fenster regelmäßig um eine Sache im Gemeinschaftseigentum handelt (vgl. zur Einordnung als Gemeinschaftseigentum BayObLG NJW-RR 1996, 140), da die letzte Rate auch bei solchen Mängeln, die schriftlich festgehalten sind, noch nicht fällig ist, die im Gemeinschaftseigentum stehen (vgl. Basty , Der Bauträgervertrag, 10. Aufl. 2021, Kap. 5, Rn. 136).
  • BayObLG, 29.08.1996 - 2Z BR 51/96

    Wirkung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer

    Die Fensterrahmen gehören zum Gemeinschaftseigentum (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 140 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 114/03

    Instandhaltungspflicht von Sondereigentum bei Zweifel über die Zugehörigkeit zum

    Bei den Fenstern handelt es sich um notwendige Bestandteile des gemeinschaftlichen Eigentums (BayObLG NJW-RR 1996, 140; vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 14.8.2003, 2Z BR 112/03).
  • BayObLG, 14.08.2003 - 2Z BR 112/03

    Reparatur anstelle von Sanierung unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer

    (1) Die Fenster sind notwendiger Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums (BayObLG NJW-RR 1996, 140; OLG Hamburg ZMR 2002, 618; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 61; jetzt auch Merle in Bärmann/Pick/Merle § 5 Rn. 36).
  • LG Wuppertal, 14.07.1995 - 6 T 313/95

    Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung; Abänderung der

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Rechtsprechung
   BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2060
BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95 (https://dejure.org/1995,2060)
BayObLG, Entscheidung vom 16.03.1995 - 2Z BR 12/95 (https://dejure.org/1995,2060)
BayObLG, Entscheidung vom 16. März 1995 - 2Z BR 12/95 (https://dejure.org/1995,2060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 5

  • Wolters Kluwer

    Einziger Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bildenden Räumlichkeiten ist Gemeinschaftseigentum

  • rechtsportal.de

    WEG § 5 Abs. 2
    Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 12
  • DNotZ 1995, 631
  • Rpfleger 1995, 409
  • WuM 1995, 326
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95
    a) Grundsätzlich müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH Rpfleger 1991, 454 ; BayObLGZ 1986, 26/28).

    Auch muß von vornherein ausgeschlossen sein, daß der gemeinschaftliche Gebrauch an diesem Raum und an dem Zugang dazu durch eigenmächtige Verfügungen des Eigentümers der Wohnung Nr. 2 über sein Sondereigentum (§ 13 Abs. 1 WEG ) beeinträchtigt wird (BGH Rpfleger 1991, 454 ; BayObLG DNotZ 1992, 490/492).

  • BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95
    Dagegen können solche Räumlichkeiten dann im Sondereigentum stehen, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient (BayObLGZ 1991, 165/169; BayObLG DNotZ 1992, 490/492; Demharter GBO 21. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 18; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3. Aufl. § 5 Rn. 18).

    Auch muß von vornherein ausgeschlossen sein, daß der gemeinschaftliche Gebrauch an diesem Raum und an dem Zugang dazu durch eigenmächtige Verfügungen des Eigentümers der Wohnung Nr. 2 über sein Sondereigentum (§ 13 Abs. 1 WEG ) beeinträchtigt wird (BGH Rpfleger 1991, 454 ; BayObLG DNotZ 1992, 490/492).

  • BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95
    Dagegen können solche Räumlichkeiten dann im Sondereigentum stehen, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient (BayObLGZ 1991, 165/169; BayObLG DNotZ 1992, 490/492; Demharter GBO 21. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 18; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3. Aufl. § 5 Rn. 18).
  • BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85

    Keine Sondereigentumsfähigkeit von Zugangsräumen

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95
    a) Grundsätzlich müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH Rpfleger 1991, 454 ; BayObLGZ 1986, 26/28).
  • OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06

    Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen

    Dient ein solcher Raum nämlich dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer i. S. des § 13 Abs. 2 WEG, so muss von vornherein ausgeschlossen sein, dass der Zugang dorthin durch eigenmächtiges Verhalten eines Wohnungseigentümers unterbunden wird (BayObLG NJW-RR 1996, 12).
  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 145/97

    Sondereigentumsfähigkeit von Kellerräumen

    Grundsätzlich müssen dabei auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ermöglichen, wie Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. BGHZ 78, 225, 227 = DNotZ 1981, 565 , BGH NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224 BayObLG MittBayNot 1995, 204, 206 = DNotZ 1995, 631 ).

    Sie können hingegen im Sondereigentum stehen, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach - was etwa bei einem Dachboden der Fall ist (vgl. BayObLG MittBayNot 1992, 331 = DNotZ 1992, 490; BayObLG MittBayNot 1995, 204 = DNotZ 1995, 631 ) nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient.

    Dazu zählen auch ein Geräteraum (BayObLG MittBayNot 1995, 204 = DNotZ 1995, 631 ), oder Räume, in deren Bereich sich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (BGH NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224).

  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97

    Eintragung eines Teileigentums ins Grundbuch, wenn Versorgungsanschlüsse und

    Grundsätzlich müssen dabei auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ermöglichen, wie Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. BGHZ 78, 225, 227; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG, MittBayNot 1995, 204, 206).

    Dazu zählen auch ein Geräteraum (BayObLG MittBayNot 1995, 204) oder Räume, in deren Bereich sich die zentralen Zähl-, Schalt- Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (BGH NJW 1991, 2909).

  • BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94

    Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller

    2 Z 12/85">BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365).
  • OLG Hamm, 27.02.2001 - 15 W 17/01

    Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche

    Dementsprechend wird auch in der Praxis der Oberlandesgerichte § 5 Abs. 2 WEG nur in Bezug auf solche Räume angewandt, die den Zugang zu mehreren Eigentumswohnungen oder zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden (BayObLGZ 1986, 26; NJW-RR 1995, 908; NJW-RR 1996, 12; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365; OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 387; OLG Saarbrücken ZMR 1999, 431 = MittRhNotK 1998, 361; Senat DNotZ 1987, 225 = Rpfleger 1986, 374 sowie zuletzt Beschluß vom 31.05.1999 - 15 W 141/99 - ebenso in der Literatur: Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 33; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Bearbeitung, § 5 WEG, Rdnr. 33; von Oefele in Bauer/von Oefele, GBO, AT V Rdnr. 70 f.; Demharter, GBO, 23. Aufl., Anhang zu § 3, Rdnr. 18; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdnr. 2826).
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