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   BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 49/94   

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https://dejure.org/1994,9292
BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 49/94 (https://dejure.org/1994,9292)
BayObLG, Entscheidung vom 06.07.1994 - 2Z BR 49/94 (https://dejure.org/1994,9292)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Juli 1994 - 2Z BR 49/94 (https://dejure.org/1994,9292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Angabe bei förmlicher Zustellung einer Entscheidung in einer Wohnungseigentumssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1995, 339
  • WuM 1995, 68
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • GemSOGB, 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 49/94
    Unterläßt jedoch der Postbedienstete diesen Vermerk, so werden die in § 187 Satz 2 ZPO bezeichneten und die diesen gleichgestellten Fristen nicht in Lauf gesetzt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 67, 355 = NJW 1977, 621; BVerwG NJW 1980, 1482; Stein-Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 195 Rn. 5; Zöller/Stöber ZPO 18. Aufl. § 195 Rn. 3 und § 212 Rn. 3; Baumbach/Hartmann ZPO 52. Aufl. Rn. 3 und 4, Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. Rn. 3, jeweils zu § 195).
  • KG, 09.10.1973 - 1 W 705/73
    Auszug aus BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 49/94
    Das FGG kennt zwar den Begriff der Notfrist nicht, jedoch ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, soweit durch die Bekanntmachung der Lauf einer gesetzlichen Frist, hier der Rechtsmittelfrist, in Gang gesetzt werden soll (BayObLGZ 1977, 30/39; BayObLG WE 1989, 55/56, KG OLGZ 1974, 328/330; Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 16 Rn. 37).
  • BVerwG, 07.11.1979 - 6 C 47.78
    Auszug aus BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 49/94
    Unterläßt jedoch der Postbedienstete diesen Vermerk, so werden die in § 187 Satz 2 ZPO bezeichneten und die diesen gleichgestellten Fristen nicht in Lauf gesetzt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 67, 355 = NJW 1977, 621; BVerwG NJW 1980, 1482; Stein-Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 195 Rn. 5; Zöller/Stöber ZPO 18. Aufl. § 195 Rn. 3 und § 212 Rn. 3; Baumbach/Hartmann ZPO 52. Aufl. Rn. 3 und 4, Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. Rn. 3, jeweils zu § 195).
  • BayObLG, 21.02.1977 - BReg. 1 Z 95/76
    Auszug aus BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 49/94
    Das FGG kennt zwar den Begriff der Notfrist nicht, jedoch ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, soweit durch die Bekanntmachung der Lauf einer gesetzlichen Frist, hier der Rechtsmittelfrist, in Gang gesetzt werden soll (BayObLGZ 1977, 30/39; BayObLG WE 1989, 55/56, KG OLGZ 1974, 328/330; Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 16 Rn. 37).
  • RG, 27.10.1931 - II 329/31

    Macht das Fehlen des Gerichts- oder Dienstsiegels auf dem übergebenen

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 49/94
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zustellung nicht deshalb unwirksam, weil der Zustellungsbedienstete es unterlassen hat, eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde zu übergeben oder den Tag der Zustellung auf der Sendung zu vermerken (RGZ 124, 22; 133, 365; BGH VersR 1964, 746/747).
  • RG, 21.03.1929 - VI B 7/29

    1. Gehört die Aufnahme einer Zustellungsurkunde zum Begriff und Wesen der

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 49/94
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zustellung nicht deshalb unwirksam, weil der Zustellungsbedienstete es unterlassen hat, eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde zu übergeben oder den Tag der Zustellung auf der Sendung zu vermerken (RGZ 124, 22; 133, 365; BGH VersR 1964, 746/747).
  • BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 140/00

    Löschungsfähige Quittung

    Die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG steht nämlich einer Notfrist im Sinn des § 187 Satz 2 ZPO gleich (BayObLGZ 1985, 20/22; BayObLG WuM 1995, 68/69 und 2000, 566).
  • BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 122/99

    Voraussetzungen der wirksamen Zustellung an den Geschäftsführer und

    b) Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 ZPO kommt wegen dessen Satz 2 nicht in Betracht; die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG ist wie eine Notfrist der Zivilprozeßordnung zu behandeln (BayObLGZ 1985, 20/22 f.; BayObLG WuM 1995, 68/69, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 10/00

    Voraussetzungen der Wirksamkeit der Ersatzzustellung

    Die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG steht nämlich einer Notfrist im Sinn des § 187 Satz 2 ZPO gleich (BayObLGZ 1985, 20/22; BayObLG WuM 1995, 68/69).
  • BayObLG, 09.09.1999 - 2Z BR 83/99

    Verteilung der materiellen Darlegungs- und Beweislast nach Abberufung des

    Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Beschluß des Amtsgerichts nicht wirksam zugestellt worden ist, hätte die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde noch nicht zu laufen begonnen; diese könnte immer noch eingelegt werden, da § 187 ZPO wegen dessen Satz 2 ebensowenig anwendbar ist wie § 516 ZPO (BayObLG WuM 1995, 68/69, BayObLGZ 1999, 82 = FGPrax 1999, 99 , jeweils m.w.N.).
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