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   BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99   

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BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99 (https://dejure.org/1999,2951)
BayObLG, Entscheidung vom 18.05.1999 - 2Z BR 1/99 (https://dejure.org/1999,2951)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - 2Z BR 1/99 (https://dejure.org/1999,2951)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Wohnungsverwaltung; Gemeinschaftsordnung; Aufzugskosten

  • Judicialis

    GO § 6; ; GO § 6 Abs. 1; ; GO § 5 Abs. 2; ; GO § 5 Abs. 3; ; GO § 6 Abs. 5; ; FGG § 20 Abs. 2; ; FGG §... 22 Abs. 1; ; FGG § 16 Abs. 2 Satz 1; ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 4; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 43 Abs. 1; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 47 Satz 1; ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO §§ 116 ff.; ; ZPO § 189 Abs. 1; ; ZPO § 187 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zustellung an den persönlich oder als Eigentümer an einem Wohnungseigentumsverfahren beteiligten Verwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Aschaffenburg - 4 UR II 20/97
  • LG Aschaffenburg - 1 T 13/98
  • BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 850 (Ls.)
  • WuM 2001, 88
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83

    Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99
    Nach der zitierten Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, die der Senat selbständig auslegen kann (vgl. dazu und zu den Auslegungsgrundsätzen BGHZ 92, 18/21; 121, 236/239; BayObLG NZM 1998, 775 m.w.N.) hat diese Kosten "jeder Sondereigentümer entsprechend seinem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil" zu tragen; die vereinbarte Regelung stimmt somit mit der gesetzlichen des § 16 Abs. 2 WEG überein.

    Sie enthält keine Lücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung auszufüllen wäre (vgl. BGHZ 92, 18/21; BayObLG WuM 1992, 155 f.).

    Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, daß ein Wohnungseigentümer die Kosten für solche Einrichtungen nicht mitzutragen hätte, die ihm persönlich keinen Nutzen bringen (BGHZ 92, 18/23; BayObLGZ aaO; OLG Hamburg DWE 1975, 26; OLG Köln WuM 1995, 446).

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 19.10.1977 (DWE 1978, 87 ff.) ist durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28.6.1984 (BGHZ 92, 18 ff.) überholt.

  • BayObLG, 12.12.1991 - BReg. 2 Z 157/91

    Beteiligung an Kosten für einen Aufzug in einer Mehrhausanlage

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99
    Sie enthält keine Lücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung auszufüllen wäre (vgl. BGHZ 92, 18/21; BayObLG WuM 1992, 155 f.).
  • BayObLG, 10.10.1996 - 2Z BR 108/96

    Änderung der Gemeinschaftsordnung durch vereinbarungsersetzenden

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99
    Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wird nur noch das Ziel verfolgt, § 6 Absatz 1 der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Aufzugskosten abzuändern, nicht aber, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 und TOP 3 der Versammlung vom 7.3.1997 für ungültig zu erklären; den Antrag zu TOP 8 lehnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich ab, so daß es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hier an einem Beschluß fehlt, der für ungültig erklärt werden könnte, vielmehr ein sogenannter Nichtbeschluß vorliegt (vgl. BayObLGZ 1996, 256/257).
  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99
    Zwar kann ein solcher Anspruch ausnahmsweise bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen; bei der Prüfung ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGHZ 130, 304/312 m.w.N.; BayObLGZ 1987, 66/69; BayObLG WuM 1995, 216 f.; OLG Köln NZM 1998, 484 f.; KG WuM 1999, 54 f.).
  • BayObLG, 09.07.1998 - 2Z BR 70/98

    Erfordernis der Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers bei einer baulichen

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99
    Nach der zitierten Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, die der Senat selbständig auslegen kann (vgl. dazu und zu den Auslegungsgrundsätzen BGHZ 92, 18/21; 121, 236/239; BayObLG NZM 1998, 775 m.w.N.) hat diese Kosten "jeder Sondereigentümer entsprechend seinem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil" zu tragen; die vereinbarte Regelung stimmt somit mit der gesetzlichen des § 16 Abs. 2 WEG überein.
  • KG, 09.10.1973 - 1 W 705/73
    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99
    Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 187 Satz 1 ZPO scheitert an der Bestimmung des § 187 Satz 2 ZPO; die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG wird wie eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung behandelt (BGH RdL 1954, 128; BayObLGZ 1958, 309/312; KG OLGZ 1974, 328/330; OLG Saarbrücken FGPrax 1995, 251 f.; Keidel/Schmidt FGG 14. Aufl. § 16 Rn. 51).
  • KG, 01.10.1990 - 24 W 184/90

    Änderung des in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer festgelegten

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99
    Der Anspruch auf Abänderung oder Ergänzung einer Regelung kommt dabei nicht nur bei einer nachträglichen wesentlichen Veränderung der für die Regelung maßgebenden Umstände in Betracht, sondern auch dann, wenn sich die Regelung (insbesondere über die Verteilung der Lasten und Kosten) als von Anfang an verfehlt erweist (BGHZ 95, 137/141; BayObLGZ 1991, 396/398; KG NJW-RR 1991, 1169 f.; OLG Hamm FGPrax 1996, 176 f.).
  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99
    Nach der zitierten Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, die der Senat selbständig auslegen kann (vgl. dazu und zu den Auslegungsgrundsätzen BGHZ 92, 18/21; 121, 236/239; BayObLG NZM 1998, 775 m.w.N.) hat diese Kosten "jeder Sondereigentümer entsprechend seinem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil" zu tragen; die vereinbarte Regelung stimmt somit mit der gesetzlichen des § 16 Abs. 2 WEG überein.
  • OLG Köln, 30.03.1998 - 16 Wx 56/98

    Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasserabrechnung

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99
    Zwar kann ein solcher Anspruch ausnahmsweise bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen; bei der Prüfung ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGHZ 130, 304/312 m.w.N.; BayObLGZ 1987, 66/69; BayObLG WuM 1995, 216 f.; OLG Köln NZM 1998, 484 f.; KG WuM 1999, 54 f.).
  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 3/92

    Beschwerdeberechtigung im Beschlußanfechtungsverfahren nach

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99
    Das Rechtsmittel der weiteren Rechtsbeschwerdeführer wäre auch, soweit es sich gegen die Zurückweisung der Anfechtungsanträge richten würde, wegen § 20 Abs. 2 FGG unzulässig (BGHZ 120, 396/398 f.; BayObLGZ 1992, 21/24 f.).
  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

  • BayObLG, 26.07.1994 - 2Z BR 72/94

    Zustellung an einen Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, in seiner

  • BayObLG, 19.02.1987 - BReg. 2 Z 114/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 124/91

    Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

  • BayObLG, 31.01.1992 - BReg. 2 Z 119/91

    Formelle Beteiligung alle materiell Beteiligten am Verfahren

  • OLG Köln, 13.02.1995 - 16 Wx 6/95

    Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung

  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83

    Einfamilienhaus - Steuerbegünstigung - Überschreitung der Wohnflächengrenze -

  • BayObLG, 20.01.1983 - BReg. 2 Z 20/82
  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Findet die Regelung nur auf einzelne Kostenpositionen Anwendung, kann es auf das Verhältnis der hierdurch bedingten Mehrkosten zu den einen Wohnungseigentümer insgesamt treffenden Gemeinschaftskosten ankommen (BayObLG, WuM 2001, 88, 89).
  • BayObLG, 24.11.2004 - 2Z BR 156/04

    Eigentümerbeschluss zur Kostenverteilung aufgrund fehlerhaftem Kostenschlüssel -

    Es gibt nämlich keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Wohnungseigentümer die Kosten für solche Einrichtungen nicht mittragen müsste, die ihm persönlich keinen Nutzen bringen (BGHZ 92, 18/23; BayObLG WuM 2001, 88; WuM 1992, 155).
  • OLG Köln, 05.07.2001 - 16 Wx 27/01

    WEG -Recht: Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels aus

    Ein derartiger Anspruch ist allerdings auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu beschränken, weil jeder Wohnungseigentümer bei Erwerb in der Lage war, sich beispielsweise über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich - etwa im Rahmen einer Rentabilitätsberechnung vor dem Kauf - hierauf einstellen kann, und umgekehrt ein durch den Schlüssel begünstigter Eigentümer sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - darauf verlassen können muss, dass das einmal Vereinbarte gilt und nicht ständig unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung aus Billigkeitsgesichtspunkten steht (vgl. z. B. BGHZ 95, 137 = ZMR 1986, 19; BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791 = MDR 1995, 1112; BayObLG NZM 2001, 290 = ZMR 2001, 473; BayObLG WuM 2001, 88; BayObLGR 1997, 10; Senatsbeschlüsse WE 1995, 155 = OLGR 1995, 194 u. OLGR 1998, 174 = NZM 1998, 484 = ZMR 1998, 799).

    2 Z 124/91">MDR 1992, 673; BayObLG WuM 2001, 88; Senatsbeschluss OLGR 1998, 174 = NZM 1998, 484 = ZMR 1998, 799).

  • BayObLG, 20.01.2005 - 2Z BR 141/04

    Eigentümerbeschluss zur Abrechnung mit fehlerhaftem Kostenverteilungsschlüssel -

    Dass diese Einheit im Abrechnungszeitraum aus der Hausreinigung keinen oder nur einen geringfügigen Nutzen ziehen konnte, ist für die Kostenverteilung grundsätzlich bedeutungslos (BGHZ 92, 18/23; BayObLG WuM 2001, 88; siehe auch BayObLG Beschluss vom 24.11.2004, 2Z BR 156/04).
  • BayObLG, 15.06.2000 - 2Z BR 1/00

    Geschäftswert und Beschwerdewert

    Die Belastung mit Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums hängt auch nicht davon ab, daß ein Eigentümer eine gemeinschaftliche Einrichtung tatsächlich nutzt (vgl. z.B. zu den Aufzugskosten BGHZ 92, 18/21 f.; BayObLG WuM 1992, 155 f.; Senatsbeschluß vom 18.5.1999, 2Z BR 1/99, Leitsatz in NZM 1999, 850).
  • OLG Zweibrücken, 01.03.2000 - 3 W 270/99
    Auch ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten für solche Einrichtungen nicht mitzutragen hätte, die ihm persönlich keinen Nutzen bringen, besteht nicht (BGHZ 92, 23 m.w.N.; BayObLG Beschluss vom 18. Mai 1999 - 2 ZBR 1/99 -).
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