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   BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01   

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BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01 (https://dejure.org/2001,2150)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01 (https://dejure.org/2001,2150)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2001 - 1 BvR 1185/01 (https://dejure.org/2001,2150)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Eigenbedarfskündigung (unberechtigte) und Schadensersatz

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Eigenbedarfskündigung - Schadensersatzanspruch des Mieters bei unberechtigter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2
    Verletzung des Eigentumsrechts durch Verurteilung zum Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 181
  • WuM 2002, 21
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01
    Auslegung und Anwendung des Rechts zur Eigenbedarfskündigung von Wohnraummietverhältnissen nach § 564 b BGB sind wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewesen (vgl. BVerfGE 68, 361 [370 ff.]; 79, 292 [303 ff.]; 81, 29 [33 f.]; 85, 219 [223 f.]; 89, 1 [5 ff.]).

    Dem entspricht es, dass der Vermieter ihn lediglich nachvollziehbar darlegen muss (vgl. BVerfGE 89, 1 [11]).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01
    Auslegung und Anwendung des Rechts zur Eigenbedarfskündigung von Wohnraummietverhältnissen nach § 564 b BGB sind wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewesen (vgl. BVerfGE 68, 361 [370 ff.]; 79, 292 [303 ff.]; 81, 29 [33 f.]; 85, 219 [223 f.]; 89, 1 [5 ff.]).

    Ebenso haben sie grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Eigentümer als angemessen ansieht (BVerfGE 68, 361 [373]).

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01
    Auslegung und Anwendung des Rechts zur Eigenbedarfskündigung von Wohnraummietverhältnissen nach § 564 b BGB sind wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewesen (vgl. BVerfGE 68, 361 [370 ff.]; 79, 292 [303 ff.]; 81, 29 [33 f.]; 85, 219 [223 f.]; 89, 1 [5 ff.]).

    Zwar steht dem Eigenbedarf grundsätzlich nicht entgegen, dass zunächst bauliche Maßnahmen erforderlich sind, bevor der Vermieter oder sein Angehöriger die benötigte Wohnung für seine Zwecke nutzen kann (vgl. BVerfGE 79, 292 [307 f.]; ZMR 1992, S. 287 [288]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, ZMR 1994, S. 101 [102]).

  • BVerfG, 23.12.1993 - 1 BvR 853/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01
    Die Fachgerichte haben deshalb allen Gesichtspunkten nachzugehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches begründen oder ihn als vorgeschoben erscheinen lassen; einer missbräuchlichen Ausübung des Rechts haben sie zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, ZMR 1994, S. 101 [102]).

    Zwar steht dem Eigenbedarf grundsätzlich nicht entgegen, dass zunächst bauliche Maßnahmen erforderlich sind, bevor der Vermieter oder sein Angehöriger die benötigte Wohnung für seine Zwecke nutzen kann (vgl. BVerfGE 79, 292 [307 f.]; ZMR 1992, S. 287 [288]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, ZMR 1994, S. 101 [102]).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass das grundgesetzlich geschützte Eigentum seinem Inhaber das Recht gewährt, den Eigentumsgegenstand entsprechend seiner eigenverantwortlichen Lebensgestaltung so zu nutzen, wie er dies nach seinen Plänen für richtig hält (vgl. BVerfGE 52, 1 [30]).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89

    Ferienwohnungen

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01
    Auslegung und Anwendung des Rechts zur Eigenbedarfskündigung von Wohnraummietverhältnissen nach § 564 b BGB sind wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewesen (vgl. BVerfGE 68, 361 [370 ff.]; 79, 292 [303 ff.]; 81, 29 [33 f.]; 85, 219 [223 f.]; 89, 1 [5 ff.]).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1319/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01
    Auslegung und Anwendung des Rechts zur Eigenbedarfskündigung von Wohnraummietverhältnissen nach § 564 b BGB sind wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewesen (vgl. BVerfGE 68, 361 [370 ff.]; 79, 292 [303 ff.]; 81, 29 [33 f.]; 85, 219 [223 f.]; 89, 1 [5 ff.]).
  • OLG Frankfurt, 25.06.1992 - 20 REMiet 7/91

    Kündigung wegen Eigenbedarfs, wenn der Selbstnutzungswunsch Umbaumaßnahmen

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01
    Es ist aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte die Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswillens an seine Verwirklichung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Räumung und damit auch eine beschleunigte Realisierung der gegebenenfalls erforderlichen Umbau- und Renovierungsarbeiten knüpfen (vgl. zur Konkretisierung von Umbauplänen als Kriterium für die Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches OLG Frankfurt, NJW 1992, S. 2300 ff.; LG Kiel, WuM 1990, S. 22 ff.).
  • BVerfG, 30.05.1997 - 1 BvR 1797/95

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01
    Wird der behauptete Selbstnutzungswunsch nach der Räumung jedoch nicht realisiert, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2377).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 1 BvR 674/89

    Vorlagepflicht nach Art. 3 Abs. 1 des 22. MRÄndG und Anspruch auf den

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01
    Über den bloßen Eigennutzungswunsch des Vermieters hinaus müssen vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Entscheidung des Vermieters zur Eigennutzung oder Nutzung durch einen Angehörigen vorhanden sein (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZMR 1989, S. 408 [409]).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters dürfen die Gerichte allerdings den Eigennutzungswunsch des Vermieters darauf überprüfen, ob er ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er rechtsmissbräuchlich ist (BVerfG, NJW 1994, 994 f.; WuM 2002, 21 f.; NJW 2014, 2417 Rn. 28; NJW 1993, 1637 f.; NJW 1994, 309 f.; Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, aaO Rn. 15; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 19).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Will der Vermieter die Wohnung (aus nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen; vgl. hierzu Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100; BVerfG, WuM 2002, 21) selbst zu Wohnzwecken nutzen oder sie hierfür dem im Gesetz genannten Kreis von Angehörigen zur Verfügung stellen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), reicht bereits ein ernsthafter Nutzungsentschluss für ein vorrangiges Erlangungsinteresse des Vermieters aus (vgl. BVerfGE 81, 29, 32 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]).
  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Ebenso haben sie grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht (BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; 89, 1, 9; BVerfG, NJW 1993, 1637; NJW-RR 1994, 333; NJW 1994, 995; NJW 1995, aaO; NJW-RR 1999, 1097, 1098; WuM 2002, 21 f.).

    Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100; BVerfG, WuM 2002, 21 f. mwN) oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (BVerfG, NJW 1994, 309, 310; NJW 1993, 1637, 1638; NJW 1994, 994 f.; NJW 1995, 1480, 1481).

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