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   KG, 21.08.2002 - 24 W 366/01   

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https://dejure.org/2002,4548
KG, 21.08.2002 - 24 W 366/01 (https://dejure.org/2002,4548)
KG, Entscheidung vom 21.08.2002 - 24 W 366/01 (https://dejure.org/2002,4548)
KG, Entscheidung vom 21. August 2002 - 24 W 366/01 (https://dejure.org/2002,4548)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende Errechenbarkeit der Sonderumlage wegen nichtigem Umstellungsbeschluss der Berechnung; Feststellung der Erledigung des Hauptsachebetrags wegen Zahlung des Antragsgegeners trotz anderweitiger Zweckbestimmung; Kostenentscheidung im WEG-Verfahren

  • Judicialis

    WEG § 16 II; ; WEG § 28 V; ; WEG § 47; ; BGB § 286; ; BGB § 291

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sonderumlage trotz streitiger Bemessungsgrundlage fällig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 286 § 291; WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 § 47
    Errechenbarkeit der Sonderumlage; Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1591
  • NZM 2002, 873
  • FGPrax 2002, 249
  • ZMR 2002, 971
  • WuM 2002, 565
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 21.08.2002 - 24 W 366/01
    Die Errechenbarkeit und damit die Fälligkeit des auf einen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils einer mehrheitlich beschlossenen Sonderumlage liegen nicht vor, wenn die Gemeinschaft die Kostenverteilung auf anteilige Wohnflächen umgestellt hat, die anteiligen Wohnflächen streitig sind und der Umstellungsbeschluss zudem nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 148, 158 = NJW 2000, 3500) ohnehin nichtig ist.

    Allerdings hat das Landgericht in dem Beschlussanfechtungsverfahren ausgeführt, dass sich dieser hier nicht nach den anteiligen Wohnflächen richte, die der Verwalter bei Abruf der Sonderumlage seiner Berechnung zugrunde gelegt habe, sondern die Verteilung nach Miteigentumsanteilen erfolge, weil der vereinbarungsersetzende Eigentümerbeschluss vom 18. Februar 1986 wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig sei (BGHZ 148, 158 = NJW 2000, 3500).

    Von einer leichten Errechenbarkeit kann aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Gemeinschaftsordnung die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorschreibt, die Gemeinschaft die Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss auf anteilige Wohnflächen umgestellt hat, die anteiligen Wohnflächen überdies streitig sind und der Umstellungsbeschluss zudem nach geläuterter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 148, 158 = NJW 2000, 3500) ohnehin nichtig ist, was den Wohnungseigentümern am 7. September 2000 noch nicht bekannt sein konnte, weil die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst unter dem 20. September 2000 ergangen ist.

  • BayObLG, 11.03.1998 - 2Z BR 7/98

    Anforderungen an einen Eigentümerbeschluss, der von einem Wohnungseigentümer die

    Auszug aus KG, 21.08.2002 - 24 W 366/01
    Der Senat hält freilich an seiner Rechtsauffassung fest, dass es für die Fälligstellung einer Sonderumlage ausreicht, wenn sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen lässt (Senat NJW-RR 1991, 912; ebenso BayObLG ZMR 1997, 42 = FGPrax 1997, 19 = GE 1997.123; BayObLG NJW-RR 1998, 1386 = ZMR 1998, 445 = NZM 1998, 337 = WuM 1998.306).
  • BGH, 16.11.1993 - X ZR 7/92

    Auslegung einer Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach

    Auszug aus KG, 21.08.2002 - 24 W 366/01
    Unter diesen Umständen kann die Zahlung auch nicht etwa einen Wegfall der Beschwer oder gar insoweit einen Rechtsmittelverzicht bewirken (vgl. BGH NJW 1994, 942 = MDR 1994, 1185).
  • BayObLG, 10.10.1996 - 2Z BR 76/96

    Kostenschlüssel und Miteigentumsanteil

    Auszug aus KG, 21.08.2002 - 24 W 366/01
    Der Senat hält freilich an seiner Rechtsauffassung fest, dass es für die Fälligstellung einer Sonderumlage ausreicht, wenn sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen lässt (Senat NJW-RR 1991, 912; ebenso BayObLG ZMR 1997, 42 = FGPrax 1997, 19 = GE 1997.123; BayObLG NJW-RR 1998, 1386 = ZMR 1998, 445 = NZM 1998, 337 = WuM 1998.306).
  • KG, 06.02.1991 - 24 U 5167/90

    Begründung von Verbindlichkeiten durch Eigentümerbeschluss; Haftung der

    Auszug aus KG, 21.08.2002 - 24 W 366/01
    Der Senat hält freilich an seiner Rechtsauffassung fest, dass es für die Fälligstellung einer Sonderumlage ausreicht, wenn sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen lässt (Senat NJW-RR 1991, 912; ebenso BayObLG ZMR 1997, 42 = FGPrax 1997, 19 = GE 1997.123; BayObLG NJW-RR 1998, 1386 = ZMR 1998, 445 = NZM 1998, 337 = WuM 1998.306).
  • BayObLG, 20.11.2002 - 2Z BR 144/01

    Fertigstellung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer - Anforderungen an

    Der Senat hat es aber in Sonderfällen, insbesondere bei Beschlüssen über eine Sonderumlage, für zulässig erachtet, dass der Eigentümerbeschluss selbst nur den Verteilungsmaßstab festlegt, so dass der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Teilbetrag durch eine einfache Rechenoperation zu ermitteln ist (BayObLG WuM 1997, 61, NZM 1998, 337; so auch KG NJW-RR 1991, 912, WuM 2002, 565).
  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 15 Wx 43/08

    Zur Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters - Zur Ermittlung der ausstehenden

    Denn es wäre eine unnötige Förmelei, die Fälligkeit zu verneinen, wenn allen beteiligten Wohnungseigentümern der von einer Umlage auf sie entfallende Anteil (etwa durch einen Taschenrechner) leicht errechenbar ist (KG NZM 2002, 873).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03

    Wohnungseigentum: Auslegung einer Teilungserklärung

    Es ist ausreichend, wenn der Beschluss selbst nur den Verteilungsmaßstab festlegt, so dass sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen lässt (OLG Düsseldorf ZWE 2002, 90, BayObLG NZM 2003, 66 = NJW 2003, 2323; KG NZM 2002, 873; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 38).
  • OLG Braunschweig, 25.05.2006 - 3 W 9/06

    Anforderungen an die Berechenbarkeit des Verteilerschlüssels in einem

    Es wäre nämlich unnötige Förmelei, einen wirksamen Beschluss zu verneinen, wenn alle beteiligten Wohnungseigentümern den von einer Umlage auf sie entfallenden Betrag leicht errechnen können (BayObLG, Beschluss vom 21.08.2002, ZMR 2002, 971 ; Beschluss vom 20.11.2002, ZMR 2003, 365 f.).

    Eine der Entscheidung des BayObLG vergleichbare Konstellation liegt im Übrigen auch der Entscheidung KG Berlin, Beschluss vom 21.08.2002, NJW-RR 2002, 1591 zugrunde.

  • OLG Braunschweig, 29.05.2006 - 3 W 9/06
    Es wäre nämlich unnötige Förmelei, einen wirksamen Beschluss zu verneinen, wenn alle beteiligten Wohnungseigentümern den von einer Umlage auf sie entfallenden Betrag leicht errechnen können (BayObLG, Beschluss vom 21.08.2002, ZMR 2002, 971; Beschluss vom 20.11.2002, ZMR 2003, 365 f.).

    Eine der Entscheidung des BayObLG vergleichbare Konstellation liegt im Übrigen auch der Entscheidung KG Berlin, Beschluss vom 21.08.2002, NJW-RR 2002, 1591 zugrunde.

  • LG Koblenz, 24.04.2017 - 2 S 58/15
    Denn bei der Erhebung einer Sonderumlage darf eine betragsmäßige Festsetzung nur dann ausnahmsweise fehlen, wenn die geschuldeten Einzelbeträge nach objektiven Maßstäben eindeutig bestimmbar sind und von den Wohnungseigentümern selbst, etwa mittels Taschenrechner, errechnet werden können (KG NZM 2002, 873, Rn. 8, OLG Hamm ZMR 2009, 61, 62, Rn 40; BayObLG NZM 1998, 337, Rn. 9; OLG Düsseldorf ZWE 2002, 90, 91, Rn. 18; OLG Braunschweig ZMR 2006, 787).
  • KG, 18.07.2006 - 24 W 33/05

    Wohnungseigentum: Kausalität eines Ladungsmangels für Sonderumlagebeschluss;

    Auf sich beruhen mag nach alledem, ob auch bei einem Sonderumlagebeschluss, der sich als Nachtrag zum Wirtschaftsplan darstellt, wie beim Wirtschaftsplan selbst, mit dem sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.Juni 2005 (NJW 2005, 2061 ff.) befasst, der Beschluss selbst entsprechend § 28 Abs. 1 S.2 Nr. 2 WEG die anteilige Beitragsverpflichtung der Wohnungseigentümer bestimmen muss oder ob es hier genügt, den Gesamtbetrag der Umlage zu beschließen, wenn die Einzelbeträge nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel eindeutig bestimmbar sind (vgl. KG NZM 2002, 873; BayObLG NZM 2003, 66; Niedenführ in Niedenführ/Schulze, 7.Auflage, § 28 WEG Rdnr.33).
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