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   BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 23/02   

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https://dejure.org/2002,4678
BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 23/02 (https://dejure.org/2002,4678)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.2002 - 2Z BR 23/02 (https://dejure.org/2002,4678)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 2Z BR 23/02 (https://dejure.org/2002,4678)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 22; ; WEG § 14 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 22 § 14 Nr. 1
    Parabolantenne an gemeinschaftlichem Eigentum - tatrichterliche Feststellungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufstellen einer Parabolantenne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufstellung einer Parabolantenne; Balkon; Bauliche Veränderung; Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; Gemeinschaftsordnung

Verfahrensgang

  • AG München - 48 2 UR II 349/01
  • LG München I - 1 T 18734/01
  • BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 23/02

Papierfundstellen

  • WuM 2002, 443
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 17.10.2001 - 2Z BR 147/01

    Photovoltaikanlage in Eigentumswohnanlage

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 23/02
    ob eine optische Beeinträchtigung vorliegt, haben in erster Linie die Richter der Tatsacheninstanzen zu entscheiden (allgemeine Meinung; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG ZMR 2000, 471; NZM 2002, 74).

    Die Einnahme eines Augenscheins ist dazu nicht erforderlich (BayObLG NZM 2002, 74 m.w.N.).

  • BayObLG, 12.08.1991 - BReg. 2 Z 86/91

    Anspruch auf Installation einer Parabolantenne

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 23/02
    Bei der Anbringung einer Parabolantenne am gemeinschaftlichen Eigentum handelt es sich grundsätzlich um eine bauliche Veränderung, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (BayObLGZ 1991, 296/298).
  • BayObLG, 30.03.2000 - 2Z BR 2/00

    Sonnenkollektoren als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 23/02
    ob eine optische Beeinträchtigung vorliegt, haben in erster Linie die Richter der Tatsacheninstanzen zu entscheiden (allgemeine Meinung; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG ZMR 2000, 471; NZM 2002, 74).
  • BayObLG, 10.05.1990 - BReg. 2 Z 26/90

    Anspruch auf Unterlassung baulicher Veränderungen wie der Errichtung eines

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 23/02
    a) Eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt bei jeder auf Dauer angelegten Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine Baumaßnahme vor (BayObLGZ 1990, 120/122).
  • BayObLG, 02.08.2001 - 2Z BR 144/00

    Arglistige Täuschung eines Wohnungseigentümers in Eigentümerversammlung

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 23/02
    Er ist zwar nicht erforderlich, in aller Regel aber geeignet, Unsicherheit darüber zu beseitigen, ob die bauliche Veränderung v6rgenommen,werden darf (BayObLGZ 2001, 196/200).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03

    Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in

    Unerheblich ist ferner, ob die ohne Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommene Aufstellung einer von außen sichtbaren Parabolantenne allein schon wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt (so Schuschke, ZWE 2000, 146, 147; a.A. Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 37; offen gelassen von BayObLG, WuM 2002, 443).

    Hierfür kann auch eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage genügen (BayObLG, WuM 2002, 443; OLG Hamm, ZWE 2002, 280, 281; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 14 Rdn. 33; Niedenführ/Schulze, aaO, § 14 Rdn. 4, § 22 Rdn. 18).

  • OLG Schleswig, 18.09.2002 - 2 W 66/02

    Die Eigentümergemeinschaft muß nicht bei jedem Einbau eines Dachflächenfensters

    Eine solche bauliche Veränderung liegt bei jeder auf Dauer angelegten Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine Baumaßnahme vor (BayObLG WuM 2002, 443; Weitnauer-Lüke, WEG, 8. Aufl., § 22 Rn. 6).

    Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1979, 817, 819; 1992, 978,979) und insbesondere des BayObL (WuM 2002, 443; ZMR 1999, 837,838; 1997, 152,153; WuM 1994, 564,565) die Auffassung, daß optische und architektonische Veränderungen des Gemeinschaftseigentums die Rechte anderer Wohnungseigentümer nur beeinträchtigen, wenn sie eine Verschlechterung des Gesamteindrucks darstellen (NJW-RR 1999, 666, 667; vgl weiter OLG Zweibrücken ZMR 1999, 855,856 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung m.w.Nw.).

  • OLG Frankfurt, 07.02.2006 - 20 W 314/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Entfernen von im Sondereigentum stehenden

    Hierfür kann auch eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage genügen (vgl. BGH NJW 2004, 937; BayObLG WuM 2002, 443; Senat, Beschluss vom 04.10.2004, 20 W 320/04; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 14 Rz. 33; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 14 Rz. 4; Staudinger/Kreuzer, BGB, Stand Juli 2005, § 14 WEG Rz. 9).
  • OLG München, 06.11.2007 - 32 Wx 146/07

    Pflicht der Wohnungseigentümer zur Duldung der Anbringung einer Parabolantenne

    Hierfür kann auch eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage genügen (BayObLG, WuM 2002, 443; OLG Hamm, ZWE 2002, 280/281; Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 14 Rn. 33/34).
  • OLG Köln, 27.09.2002 - 16 Wx 115/02

    Bauliche Veränderung an Eigentumswohnung - Glasüberdachung an Balkon

    Die Beurteilung der Frage, ob eine optisch nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks eines Gebäudes vorliegt, kann deshalb grundsätzlich anhand von Lichtbildern vorgenommen werden (vgl. BayObLG ZWE 2002, 358).
  • LG Berlin, 30.11.2004 - 65 S 229/04
    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von den Beklagten angeführten Urteil des LG Hamburg Al: 316 S 17/19 sowie aus dem Beschluss des BayOblG 2 Z BR 23/02, denn in beiden Fällen handelte es sich um lose auf dem Balkon aufgestellte Antennen, bei denen mangels Eingriff in die Bausubstanz (LG Hamburg) bzw. mangels Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus (BayObIG), die Notwendigkeit einer Abwägung mit (anderen) Eigentümerinteressen verneint wurde.
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