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   BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03   

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https://dejure.org/2004,43
BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 (https://dejure.org/2004,43)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 (https://dejure.org/2004,43)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 (https://dejure.org/2004,43)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auferlegung der Ausführung von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan; Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Sicherung nach Auszug der Mieterin notwendiger Schönheitsreparaturen; Auslegung einer Mietvertragsklausel als Vereinbarung verbindlicher ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Schönheitsreparaturen - Starre Fristen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen in Mietwohnung und mietvertragliche Formularklausel

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen - Mietvertrag - starrer Fristenplan ist unwirksam

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Unzulässigkeit eines starren Fristenplans bei Schönheitsreparaturen, §§ 307, 535 BGB; 9 AGBG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen unwirksam

  • Judicialis

    BGB § 307 Bb; ; BGB § 535; ; AGBG § 9 Bb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 § 535; AGBG § 9
    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem festen Fristenplan

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss Mieter renovieren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Starrer Fristenplan - Keine Renovierungspflicht?

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Ein Zwei-Jahres-Turnus bei Schönheitsreparaturen ist unzulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Ausführung von Schönheitsreparaturen - Starre Fristenpläne im Mietvertrag sind unzulässig

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Unwirksame Formularklausel für Schönheitsreparaturen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    "Starrer" Fristenplan führt zur Unwirksamkeit

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - starre Fristenklausel unwirksam

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln

  • rpmed.de (Kurzinformation)

    Keine starre Fristen für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

  • mieterbund-wiesbaden.de (Kurzinformation)

    Starrer Fristenplan unzulässig - Zigtausend Mietverträge betroffen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen im Gewerberaum

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Reparaturen und Arbeiten an der Mietwohnung vor Auszug klären

  • 123recht.net (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Mieter-Rechte: Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf

Besprechungen u.ä. (4)

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 2.8.2004)

    Zulässigkeit von starren Renovierungsfristen in Wohnraummietverträgen

  • 123recht.net (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Mieter-Rechte: Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 11.7.2005)

    § 558 BGB
    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel - Mieterhöhung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklausel mit "starrem" Fristenplan unwirksam (IBR 2004, 1146)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2586
  • MDR 2004, 1290
  • NZM 2004, 653
  • ZMR 2004, 736
  • WM 2004, 463
  • WuM 2004, 463
  • WuM 2004, 463 DWW 04, 221
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Die in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags enthaltene "starre" Fälligkeitsregelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt (vgl. BGHZ 101, 253, 263 f.).

    Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den Mieter übertragen (st. Rspr., BGHZ 92, 363; 101, 253).

    b) Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den Mieter übertragen (st. Rspr., BGHZ 92, 363; 101, 253).

    b) Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).

  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 344/02

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Die in § 16 Ziff. 4 enthaltene Schönheitsreparaturverpflichtung ließe sich nur dann aufrechterhalten, wenn sich die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen ließe (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899, unter II 2 m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 25.09.1997 - 1 U 41/96

    Mietrecht - Formularklauseln des hessischen Haus- und Grundeigentümervereins

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    In dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 3. Juni 1998 (VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145; Vorinstanz OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1998, 368, dort mit ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensgangs) hat der Senat in einem Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG zwei Formularklauseln als wirksam angesehen, die jeweils Rechtsfolgen an den Ablauf von Renovierungsfristen knüpften und zu diesem Zweck auf eine mit der vorliegenden Bestimmung vergleichbare Schönheitsreparaturklausel Bezug nahmen.
  • AG Gießen, 06.03.2002 - 48M C 533/01
    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig nutzt, etwa im Falle einer längeren Abwesenheit, oder wenn er die Räume mit besonders "langlebigen" Tapeten oder Farben dekoriert hat (vgl. Langenberg, aaO und eingehend AG Gießen, WuM 2002, 212, 213; vgl. auch die in Anlage 5 zu den Wertermittlungsrichtlinien 1991 [Tapezier- und Malerarbeiten] angegebenen, unterschiedlichen Haltbarkeitszeiten, abgedruckt bei Lützenkirchen, ZMR 1998, 605, 606).
  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 335/02

    Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungspflicht des Mieters

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    In dem von der Revision angeführten Urteil vom 25. Juni 2003 (VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192) hat der Senat nicht entschieden, ob eine mit der vorliegenden Klausel vergleichbare Schönheitsreparaturklausel für sich genommen wirksam war, da sich ihre Unwirksamkeit bei einer Gesamtbetrachtung bereits aufgrund eines Summierungseffekts im Zusammenhang mit einer Endrenovierungsklausel ergab (aaO, unter III 3).
  • BGH, 05.11.1996 - XI ZR 274/95

    Auslegung einer Darlehensrückzahlungsklausel in einem Existenzgründungsdarlehen;

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Diese Auslegung unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht, da der vom Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. herausgegebene Formularmietvertrag im Land Hessen und damit über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45; Senat, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092 = NJW 2003, 2607 unter II 1 a).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967 unter II 1 a; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = NJW-RR 2004, 262 unter II 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.06.1998 - VIII ZR 317/97

    Zur Zulässigkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    In dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 3. Juni 1998 (VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145; Vorinstanz OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1998, 368, dort mit ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensgangs) hat der Senat in einem Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG zwei Formularklauseln als wirksam angesehen, die jeweils Rechtsfolgen an den Ablauf von Renovierungsfristen knüpften und zu diesem Zweck auf eine mit der vorliegenden Bestimmung vergleichbare Schönheitsreparaturklausel Bezug nahmen.
  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02

    Verwirkung der in einem investiven Vertrag mit der Treuhandanstalt vereinbarten

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967 unter II 1 a; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = NJW-RR 2004, 262 unter II 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

  • LG Marburg, 12.04.2000 - 5 S 58/00

    Unwirksamkeit formularmäßiger Überwälzung der Schönheitsreparaturen

  • BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 135/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Ersetzung der Besitzverschaffung durch Abtretung

  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

  • LG Hamburg, 05.03.1992 - 307 S 323/91
  • AG Köln, 14.02.2001 - 208 C 537/00

    Pflichten eines Mieters zur Kontrolle von Wurzelwerk zur Vermeidung von Schäden

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Mit Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) hat der Senat seine Rechtsprechung dahin abgeändert und weiterentwickelt, dass die Wirksamkeit formularmäßiger Vornahmeklauseln einen flexiblen Fristenplan voraussetzt, der Mieter mithin auch nach Ablauf üblicher Fristen seit der letzten Renovierung nur dann renovieren muss, wenn der Erhaltungszustand der Dekoration es erfordert.

    Der (Ausnahme-)Fall, dass die Vornahme von Schönheitsreparaturen trotz Ablauf üblicher Renovierungsfristen noch nicht erforderlich ist, wurde damit nicht mehr - wie bisher - über eine korrigierende Auslegung (§§ 133, 157 BGB) oder Anwendung von § 242 BGB vom Anwendungsbereich der Formularklausel ausgenommen, sondern führt seit der Entscheidung vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, aaO) dazu, dass die Klausel, weil sie auch diesen Fall erfasst und den Mieter in dieser Konstellation unangemessen benachteiligt, insgesamt unangemessen und unwirksam ist.

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 unter II 2) ist es ständige Rechtsprechung des Senats, dass vorformulierte Fristenpläne, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, so abgefasst sein müssen, dass der konkrete Renovierungsbedarf der einzelnen Räume Berücksichtigung findet, mithin der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie und unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann.
  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Vielmehr bildet der Fristenplan mit der Schönheitsreparaturpflicht eine Einheit (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; vom 22. September 2004, aaO, unter II 1 c; vom 5. April 2006, aaO).

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