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   LG Nürnberg-Fürth, 18.11.2005 - 7 S 7698/05   

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https://dejure.org/2005,20194
LG Nürnberg-Fürth, 18.11.2005 - 7 S 7698/05 (https://dejure.org/2005,20194)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.11.2005 - 7 S 7698/05 (https://dejure.org/2005,20194)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18. November 2005 - 7 S 7698/05 (https://dejure.org/2005,20194)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unangemessene Benachteiligung durch mietvertragliche Klausel mit der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen; Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturpflicht ; Berücksichtigung bei Mieterhöhungsverlangen und Ortsüblichkeit der Miethöhe; Widersprüchliches ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mieterverein-neustadt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 307, 535 Abs. 1 Satz 2, 558 Abs. 1, 558a, 242 BGB; § 28 Abs. 4 II. Berechnungsverordnung
    Keine Mieterhöhung bei Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - 30 C 6114/04
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.11.2005 - 7 S 7698/05

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 450
  • NZM 2006, 53
  • ZMR 2006, 211
  • WuM 2006, 188
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2007 - 7 U 186/06

    Mieterhöhung aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    aa) Teilweise wird es für zulässig erachtet, dass ein Zuschlag auf die vereinbarte Miete bei Unwirksamkeit der Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter vorgenommen wird (vgl. AG Bretten, DWW 2005, 293; AG Frankfurt a.M., NJW 2005, 3294; AG Langenfeld, NZM 2006, 178; Stürzer, WuM 2004, 512; Warnecke, WuM 2006, 188; Both, WuM 2007, 3).

    cc) Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertritt in seinem Urteil vom 18.11.2005 (NZM 2006, 53) die Meinung, dass jedenfalls dann, wenn der Mieter zu erkennen gebe, dass er trotz Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB auch in Zukunft für den Erhalt der Wohnung, soweit es sich um die Folgen gewöhnlicher Abnutzung handelt, selbst zu sorgen bereit sei, es dem Vermieter verwehrt sei, einen Zuschlag auf die Miete durchzusetzen.

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