Rechtsprechung
   AG Hamburg, 22.04.2004 - 44 C 209/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,19400
AG Hamburg, 22.04.2004 - 44 C 209/03 (https://dejure.org/2004,19400)
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 44 C 209/03 (https://dejure.org/2004,19400)
AG Hamburg, Entscheidung vom 22. April 2004 - 44 C 209/03 (https://dejure.org/2004,19400)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,19400) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Graffiti - Beseitigungspflicht des Vermieters nur in Ausnahmefällen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Entfernung von Graffiti

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Graffiti - Hauswand beschmiert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter muss ortsunübliche Graffiti an Hauswand und im Treppenhaus beseitigen - Instandsetzungspflicht folgt aus Minderungsrecht des Mieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 535 Abs. 1 S. 2
    Rechte des Mieters bei Graffiti an der Hausfront und im Eingangsbereich

Papierfundstellen

  • WuM 2006, 244
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • AG Berlin-Charlottenburg, 22.06.2006 - 233 C 47/06

    Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Beseitigung von Farbschmierereien an der

    16 Der vertragsgemäße Zustand umfasst auch die Grundstücks- und Gebäudeteile, die zur gemeinschaftlichen Benutzung durch die Mieter und zum Zugang zur Mietsache bestimmt sind (Palandt-Weidenkaff, BGB 65. Aufl. § 535 Rn. 34, 41; KG, WuM 1984, 43) und somit auch die Außenfassade sowie den Hauseingang (vgl. AG Hamburg, WuM 2006, 244; Schmidt-Futterer-Eisenschmidt, Mietrecht, 8. Aufl. § 536 Rn. 185).

    17 Der für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand ist im einzelnen Fall nach den gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume sowie dem Zustand bei Anmietung zu beurteilen (KG WuM 1984, 42; AG Hamburg, WuM 2006, 244).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht