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Rechtsprechung
   AG Hamburg, 07.02.2007 - 46 C 109/06   

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https://dejure.org/2007,33326
AG Hamburg, 07.02.2007 - 46 C 109/06 (https://dejure.org/2007,33326)
AG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2007 - 46 C 109/06 (https://dejure.org/2007,33326)
AG Hamburg, Entscheidung vom 07. Februar 2007 - 46 C 109/06 (https://dejure.org/2007,33326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WuM 2007, 710
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 25.03.1981 - 4 U 201/80
    Auszug aus AG Hamburg, 07.02.2007 - 46 C 109/06
    Voraussetzung der sog. Verwertungskündigung ist in Fällen, in denen der vermietete Wohnraum dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt, dass die für die gewerbliche Nutzung erforderliche Zweckentfremdungsgenehmigung bei Ausspruch der Kündigung erteilt ist und dies im Kündigungsschreiben zumindest mitgeteilt wird, ohne dass die Genehmigung beiliegen muss (OLG Hamburg RE 25.03.1981, WuM 1981, 155 [OLG Hamburg 25.03.1981 - 4 U 201/80] ; Schmidt/Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 573 BGB Rz. 235 m.w.N.).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 127/05

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Zulassung der Revision;

    Auszug aus AG Hamburg, 07.02.2007 - 46 C 109/06
    Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 05.10.2005, WuM 2005, 779, 781 ergibt sich nicht, dass auch die Kündigung zum Zwecke anschließender gewerblicher Nutzung auf diese Vorschrift gestützt werden kann.
  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11

    Benötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des

    a) Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung nicht vorliege, wenn die zu kündigende Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden solle (AG Hamburg, WuM 2007, 710; Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 95; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 573 BGB Rn. 54).
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 11.10.2007 - 307 S 31/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,26942
LG Hamburg, 11.10.2007 - 307 S 31/07 (https://dejure.org/2007,26942)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2007 - 307 S 31/07 (https://dejure.org/2007,26942)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 307 S 31/07 (https://dejure.org/2007,26942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    "Ständige unpünktliche Mietzahlung" als Kündigungsgrund

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2007, 710
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Auszug aus LG Hamburg, 11.10.2007 - 307 S 31/07
    Vielmehr stützt sich die Klägerin insoweit auf die von der Rechtsprechung entwickelte und in der Literatur anerkannten Fallgruppe der "ständigen unpünktlichen Mietzahlung" als Kündigungsgrund, die im Einzelfall auch das Recht des Vermieters zu einer ordentlichen Kündigung begründen kann (siehe dazu nur BGH, Urteil v. 11.01.2006 - VIII ZR 364/04 unter Ziffer II. 3. b) m.w.N., NJW 2006, 1585 = NZM 2006, 338 = WuM 2006, 193).

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt (vgl. nur BGH, Urteil v. 11.01.2006 - VIII ZR 364/04).

  • BGH, 26.10.1994 - VIII ARZ 3/94

    Formularmäßiger Aufrechnungsausschluß bei Vorleistungspflicht im Rahmen eines

    Auszug aus LG Hamburg, 11.10.2007 - 307 S 31/07
    Denn wegen des Aufrechnungsverbots gemäß § 6 Ziffer 1. des Mietvertrages vom 30. Juni 1982 ist im Wege des Summierungseffektes die Vorfälligkeitsvereinbarung gemäß § 5 Ziffer 1. des Vertrages unwirksam (BGH, Rechtsentscheid vom 26. Oktober 1994, BGHZ 127, 245).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Hamburg, 11.10.2007 - 307 S 31/07
    Ausweislich der Kündigungsbegründung hat die Klägerin diese Kündigung gerade nicht auf den außerordentlichen Kündigungsgrund des Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) und b) gestützt, der im Einzelfall auch eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen kann (siehe dazu nur BGH, Urteil v. 16.02.2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 = WuM 2005, 250).
  • BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 66/08

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Verzugs

    Dem entsprechend wird in der mietrechtlichen Instanzrechtsprechung (LG Hamburg, WuM 2007, 710; LG Berlin, GE 2003, 529, 531; AG Köln, WuM 2007, 40; AG Saarbrücken, WuM 2004, 657 ; AG Wetzlar, WuM 2002, 307 ) wie auch im Schrifttum (Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556b Rdnr. 33; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556b Rdnr. 48; MünchKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 556b Rdnr. 17; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556b BGB Rdnr. 15; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556b Rdnr. 9, jeweils m.w.N.) nahezu einhellig angenommen, dass es für Altverträge im Falle einer Unwirksamkeit der Vorauszahlungsklausel gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB bei der seinerzeit geltenden Fälligkeitsbestimmung des § 551 Abs. 1 BGB aF bleibt, die dabei zugleich Leitbildfunktion für die im Rahmen von § 307 BGB vorzunehmende Wirksamkeitsprüfung der Vorauszahlungsklausel hat.
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