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   AG Gelsenkirchen, 15.07.2008 - 3b C 84/08   

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https://dejure.org/2008,31630
AG Gelsenkirchen, 15.07.2008 - 3b C 84/08 (https://dejure.org/2008,31630)
AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 15.07.2008 - 3b C 84/08 (https://dejure.org/2008,31630)
AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 15. Juli 2008 - 3b C 84/08 (https://dejure.org/2008,31630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 46
  • WuM 2008, 726
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 07.05.2014 - VIII ZR 234/13

    Unzulässigkeit der Verwertung einer Mietkaution während des laufenden

    Dieses Ergebnis entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum (LG Mannheim, WuM 1996, 269; LG Wuppertal NZM 2004, 298; LG Darmstadt, ZMR 2005, 193; LG Darmstadt, WuM 2008, 726; LG Halle, NZM 2008, 685; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. III 184; Kraemer, NZM 2001, 737, 741; Derleder, NZM 2006, 601, 607; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2011, § 551 Rn. 27; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 551 BGB Rn. 91; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Einf.
  • LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17

    Wohnraummiete: Vorläufiger Rechtsschutz des Mieters gegen die Inanspruchnahme der

    Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der (Wohnraum-)Vermieter die Mietsicherheit vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung nur dann rechtmäßig in Anspruch nehmen und verwerten, wenn er Inhaber gesicherter Ansprüche ist, die rechtskräftig festgestellt oder zwischen ihm und dem Mieter unstreitig sind (vgl. LG Darmstadt, Beschl. v. 11. September 2007 - 25 S 135/07, WuM 2008, 726 Tz. 2 m.w.N.; Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 551 Rz. 31).
  • AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2023 - 913 C 32/23

    Kaution hat Verwertungs- und nicht nur Sicherungsfunktion

    Dieser Ansicht liegt die Überlegung zugrunde, dass der (Wohnraum-)Vermieter eine Mietsicherheit vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung nur dann rechtmäßig in Anspruch nehmen und verwerten - mithin eine Aufrechnung mit seinen Gegenforderungen vornehmen - darf, wenn er Inhaber gesicherter Ansprüche ist, die rechtskräftig festgestellt oder zwischen ihm und dem Mieter unstreitig sind, und der Mieter vor dem Risiko einer möglichen Insolvenz des Vermieters bei einem unberechtigten Zugriff auf das Kautionsguthaben geschützt werden müsse (vgl. ebenso etwa LG Darmstadt, WuM 2008, 726; Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl. 2020, § 551, Rn. 104; Riecke, in: NK-BGB, 4. Aufl. 2021, § 551, Rn. 61; Flatow, NZM 2020, 1, 10).
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