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   AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09 (093)   

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https://dejure.org/2009,29278
AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09 (093) (https://dejure.org/2009,29278)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 22.10.2009 - 93 C 1842/09 (093) (https://dejure.org/2009,29278)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 93 C 1842/09 (093) (https://dejure.org/2009,29278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WuM 2009, 651
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

    Auszug aus AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09
    Im Arbeitsrecht, wo der Bestandschutz ähnlich wie im Mietrecht geregelt ist, gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer nicht gehindert ist, sich durch "gute Worte oder ein lukratives Abfindungsangebot" zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bewegen zu lassen (Drygala a.a.O.) Daher hat das Bundesarbeitsgericht es abgelehnt, dem Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, analog § 1 Haustürwiderrufsgesetz (jetzt § 312 BGB ) ein Widerrufsrecht zuzubilligen ( BAG, Urteil vom 30. September 1993, Az. 2 AZR 268/93 ).
  • AG Waiblingen, 05.05.1995 - 13 C 631/95
    Auszug aus AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09
    Wenigstens nachvollziehbar, wenn auch nach hiesiger Ansicht inhaltlich falsch, ist das Urteil des AG Waiblingen vom 5. Mai 1995 (Az. 13 C 631/95 , zitiert nach juris, noch zum Haustürwiderrufsgesetz).
  • LG Heidelberg, 23.04.1993 - 5 S 231/92

    Widerrufsrecht bei Mietaufhebungsvereinbarung

    Auszug aus AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09
    Insbesondere überzeugt auch nicht das Argument des LG Heidelberg (Urteil vom 23. April 1993, Az. 5 S 231/92 , zitiert nach juris, noch zum Haustürwiderrufsgesetz), die Mietaufhebungsvereinbarung sei ein bloßer actus contrarius zum Mietvertragsabschluss und müsse wie letzterer behandelt werden.
  • LG Karlsruhe, 26.03.1992 - 5 S 154/91
    Auszug aus AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09
    Letztlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass - auch wenn § 312 BGB grundsätzlich auf den Neuabschluss eines Wohnungsmietvertrages anwendbar sein mag - es sich bei Mietverträgen "nicht um einen derjenigen Sachverhalte, an die bei Einbringung und Erlass des HaustürWG in erster Linie gedacht wurde", handelt (so ausdrücklich das LG Karlsruhe im Urteil vom 26. März 1992, Az. 5 S 154/91 , zitiert nach juris; allerdings hat das LG Karlsruhe im dortigen Fall - Mieterhöhungsvereinbarung - die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes bejaht).
  • LG Köln, 03.05.2001 - 1 S 264/00
    Auszug aus AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09
    Wenig hilfreich ist Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2001 (Az. 1 S 264/00 , zitiert nach juris), in welchem ausgeführt wird, dass grundsätzlich ein Mieter, der "zu Hause z. B. zum Abschluss eines neuen Mietvertrages [,] zur Unterschrift über [sic!] einen Mietaufhebungsvertrag oder zu einer Mieterhöhung überredet worden ist", vom dem Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz (jetzt § 312 BGB ) Gebrauch machen könne.
  • LG Hamburg, 04.02.1988 - 7 S 191/87
    Auszug aus AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09
    Auch ist der Gedanke des LG Hamburg (Urteil vom 4. Februar 1988, Az. 7 S 191/87 , zitiert nach juris) nicht von der Hand zu weisen, dass eine Anwendung der Haustürwiderrufsregeln auf Wohnungsmietverhältnisse einvernehmliche Regelungen zwischen Vermieter und Mieter weitgehend unmöglich machen würde.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.08.2006 - 4 C 124/06

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kombination von Schönheitsreparaturenklausel und

    Auszug aus AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09
    Im Fall des AG Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 23. August 2006, Az. 4 C 124/06, zitiert nach juris) war im Mietaufhebungsvertrag eine Verrechnung der vom Mieter geleisteten Kaution mit den Kosten der Schönheitsreparaturen vereinbart worden.
  • AG Stuttgart, 30.03.1996 - 30 C 200/95
    Auszug aus AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09
    Das Urteil des AG Stuttgart vom 30. März 1996 (Az. 30 C 200/95 , zitiert nach juris, noch zum Haustürwiderrufsgesetz) ist nicht nachvollziehbar.
  • AG Berlin-Wedding, 01.08.1990 - 17 C 124/90
    Auszug aus AG Halle/Saale, 22.10.2009 - 93 C 1842/09
    Im Fall des Amtsgerichts Wedding (Urteil vom 1. August 1990, Az. 17 C 124/90, zitiert nach juris, noch zum Haustürwiderrufsgesetz) hat der Vermieter als Gegenleistung für das Räumungsversprechen des Mieters auf eventuelle Schadensersatzforderungen verzichtet.
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 193/16

    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch

    Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführten amtsgerichtlichen Entscheidungen (AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2005, 876, 877; AG Halle (Saale), WuM 2009, 651) sind vereinzelt geblieben.
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