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Rechtsprechung
   BGH, 01.04.2009 - VIII ZR 179/08   

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https://dejure.org/2009,1061
BGH, 01.04.2009 - VIII ZR 179/08 (https://dejure.org/2009,1061)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2009 - VIII ZR 179/08 (https://dejure.org/2009,1061)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2009 - VIII ZR 179/08 (https://dejure.org/2009,1061)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mieterhöhungen im Zeitraum der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen eines Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens; Möglichkeit einer Behebung des formellen Mangels eines Mieterhöhungsverlangens im Laufe des Prozesses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angabe von Drittmitteln im Mieterhöhungsverlangen; Nachbesserung im Prozess; Modernisierung

  • RA Kotz

    Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

  • Judicialis

    BGB § 558; ; MHG § 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558; MHG § 2
    Mieterhöhungen im Zeitraum der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen eines Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens; Möglichkeit einer Behebung des formellen Mangels eines Mieterhöhungsverlangens im Laufe des Prozesses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Förderung der Modernisierungsmaßnahmen durch öffentliche Mittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhung bei Modernisierung mit öffentlichen Fördermitteln

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Modernisierung mit öffentlicher Förderung reduziert die Mieterhöhung!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung von Zinsvergünstigungen bei Modernisierungserhöhung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Öffentlich geförderte Modernisierungsmaßnahmen können Mieterhöhung nach § 558 BGB begrenzen

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Drittmitteln im Erhöhungsverlangen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Fördermittel sind bei Mieterhöhungen zu berücksichtigen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentliche Fördermittel müssen bei einer Mieterhöhung berücksichtigt werden! (IMR 2009, 191)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1737
  • NZM 2009, 393
  • ZMR 2009, 674
  • WuM 2009, 674
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 116/03

    Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - VIII ZR 179/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG (jetzt § 558 BGB), dass der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt (Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947, unter II 1, sowie vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 235/03, WuM 2004, 406, unter II, und VIII ZR 234/03, NJW-RR 2004, 1159, unter II 1).

    Der Senat hat für den Fall verlorener Zuschüsse bereits entschieden, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Gewährung, sondern für einen längeren, wenn auch begrenzten Zeitraum bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 25. Februar 2004, aaO, unter II 2 a); hierfür hat der Senat eine Frist von zwölf Jahren in Betracht gezogen (Senatsurteil, aaO, unter II 2 b).

  • BGH, 12.05.2004 - VIII ZR 235/03

    Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - VIII ZR 179/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG (jetzt § 558 BGB), dass der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt (Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947, unter II 1, sowie vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 235/03, WuM 2004, 406, unter II, und VIII ZR 234/03, NJW-RR 2004, 1159, unter II 1).
  • BGH, 12.05.2004 - VIII ZR 234/03

    Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - VIII ZR 179/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG (jetzt § 558 BGB), dass der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt (Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947, unter II 1, sowie vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 235/03, WuM 2004, 406, unter II, und VIII ZR 234/03, NJW-RR 2004, 1159, unter II 1).
  • BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 416/21

    Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von

    Eine Verringerung der Kosten des Vermieters für die Modernisierung durch öffentliche oder private Zuschüsse oder Darlehen soll auch dem Mieter zugutekommen (vgl. Senatsurteil vom 1. April 2009 - VIII ZR 179/08, NZM 2009, 393 Rn. 13 [zu § 558 Abs. 5 BGB]; Staudinger/V. Emmerich, aaO Rn. 1; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 559a BGB Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 7/2011, S. 12 und 17 [zu § 3 MHRG]; BT-Drucks. 8/1861, S. 5 [zu § 2 MHRG; jeweils zu Leistungen aus öffentlichen Haushalten und Leistungen des Mieters]).
  • BGH, 19.01.2011 - VIII ZR 87/10

    Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von

    Nach der zum Teil noch unter der Geltung der §§ 2, 3 MHG ergangenen Rechtsprechung des Senats erfordert die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB, dass der Vermieter Kürzungsbeträge auf Grund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zum Zwecke der Wohnungsmodernisierung einschließlich der zugrundeliegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt (Senatsurteile vom 1. April 2009 - VIII ZR 179/08, NJW 2009, 1737 Rn. 10; vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 235/03, WuM 2004, 406 unter II; vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947 unter II 1).
  • AG Brandenburg, 21.11.2012 - 31 C 11/12
    Zwar kann ein Vermieter - wie hier der Kläger - grundsätzlich sein Mieterhöhungsverlangen auch gemäß § 558b Abs. 3 BGB während des Prozesses - wie hier mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.07.2012 geschehen - durch die konkreten Angaben nachbessern ( BGH , Urteil vom 20.01.2010, Az.: VIII ZR 141/09, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 436 f.; BGH , Urteil vom 01.04.2009, Az.: VIII ZR 179/08, u. a. in: NJW 2009, Seiten 1737 f.; OLG Celle , WuM 1996, Seiten 20 f. = Grundeigentum 1996, Seiten 123 ff. = NJWE-MietR 1996, Seiten 73 f.; BayObLG , NJW-RR 1989, Seiten 1172 f.; LG Berlin , Urteil vom 14.07.2009, Az.: 63 S 523/08, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 63 ), jedoch hätte hier ggf. sogar ein neues Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich abgegeben werden müssen, da vorliegend sogar fraglich ist, ob es für eine wirksame Nachholung gemäß § 558b Abs. 3 BGB ausreicht, im Rechtsstreit die Begründung des ursprünglichen Mieterhöhungsverlangens lediglich um neue Angaben und Erläuterungen zu ergänzen ( LG Potsdam , Urteil vom 20.08.2009, Az.: 11 S 208/08, u. a. in: Grundeigentum 2009, Seite 1253; AG Zossen , Urteil vom 18.09.2008, Az: 3 C 110/08, u. a. in: Grundeigentum 2009, Seite 119 ), weil auch im Prozess alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die auch ein vorprozessuales Mieterhöhungsverlangen erfüllen muss ( LG Berlin , Urteil vom 14.07.2009, Az.: 63 S 523/08, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 63 ).

    Selbst wenn man aber das Mieterhöhungsverlangen des Klägers mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite vom 18.07.2012 nebst Anlagen bei der Beklagtenseite zum 24.07.2012 (gemäß Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten; Blatt 64 der Akte) als formell ordnungsgemäß begründet und somit wirksam ansehen würde, so liefe doch auf jeden Fall hier erst ab diesem Zeitpunkt ( 24.07.2012 ) eine neue Zustimmungsfrist von 2 Monaten für die Beklagten gemäß § 558b Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB ( BGH , Urteil vom 01.04.2009, Az.: VIII ZR 179/08, u. a. in: NJW 2009, Seiten 1737 f. ).

  • LG Berlin, 29.09.2011 - 67 S 548/10

    I.R.d. Begründung der Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss

    "Nach der zum Teil noch unter der Geltung der §§ 2, 3 MHG ergangenen Rechtsprechung des Senats erfordert die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB , dass der Vermieter Kürzungsbeträge auf Grund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zum Zwecke der Wohnungsmodernisierung einschließlich der zugrundeliegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt (Senatsurteile vom 1. April 2009 - VIII ZR 179/08, NJW 2009, 1737 Rn. 10; vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 235/03, WuM 2004, 406 unter II; vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947 unter II 1).

    l) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, Fördermittel seien in einem Mieterhöhungsverlangen selbst dann anzugeben, wenn sie ausschließlich Instandsetzungsmaßnahmen betreffen, und sie sich hierzu auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2009 - VIII ZR 179/08 - (Grundeigentum 2009, 645) beruft, wird diese Auffassung nicht durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt.

  • AG Ahlen, 07.07.2009 - 9 C 430/05

    Unbegründetheit einer Mieterhöhung bei Überschreitung der ortsüblichen

    Weitergehende Angaben im Mieterhöhungsverlangen zur öffentlichen Förderung der Modernisierungsmaßnahme in den 80er-Jahren waren im Hinblick darauf entbehrlich, dass evtl. anzusetzende Kürzungsbeträge längst nicht mehr anfielen (vgl. BGH NJW 2009, 1737).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 04.11.2010 - 15 C 120/10

    Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung: Formelle Wirksamkeit eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfordert die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB, dass der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungspositionen in das Erhöhungsverlangen aufnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2009, VIII ZR 179/08).
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Rechtsprechung
   AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 29.09.2009 - 2 C 1685/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,35950
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 29.09.2009 - 2 C 1685/09 (https://dejure.org/2009,35950)
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 29.09.2009 - 2 C 1685/09 (https://dejure.org/2009,35950)
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 29. September 2009 - 2 C 1685/09 (https://dejure.org/2009,35950)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WuM 2009, 674
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über

    Die Kostenmiete als das gesetzlich zulässige Entgelt, das die Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG) zu fordern berechtigt ist, bestimmt sich unabhängig davon, ob die dispositiven Regelungen des § 535 Satz 2 BGB und des § 28 Abs. 4 II. BV aufgrund einer fehlenden oder - wie hier - einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zum Tragen kommen (ebenso AG Wetzlar, WuM 2009, 172; AG Schöneberg, GE 2008, 1495, Bellinger, WuM 2009, 158 ff.; Flatow, WuM 2009, 208, 214 f.; aA AG Tempelhof-Kreuzberg, WuM 2009, 480; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 2009, 674; Wüstefeld, WuM 2008, 697).
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