Weitere Entscheidung unten: AG Dortmund, 15.06.2010

Rechtsprechung
   BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 254/09   

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https://dejure.org/2010,7185
BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 254/09 (https://dejure.org/2010,7185)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2010 - VIII ZR 254/09 (https://dejure.org/2010,7185)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09 (https://dejure.org/2010,7185)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 553 BGB, § 563 BGB, § 573 BGB, § 1922 BGB, § 286 ZPO
    Genossenschaftswohnung: Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses mit dem Sohn des verstorbenen Genossenschaftsmitglieds

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigtes Interesse einer Genossenschaft an der Beendigung eines Mietverhältnises i.R.d. Beendigung der Mitgliedschaft von Todes wegen und bestehender Nutzung der Wohnung durch Nichtmitglieder

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung aus wichtigem Grund; Eintritt der Kinder in das Mietverhältnis mit dem verstorbenen Mieter

  • rewis.io

    Genossenschaftswohnung: Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses mit dem Sohn des verstorbenen Genossenschaftsmitglieds

  • rewis.io

    Genossenschaftswohnung: Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses mit dem Sohn des verstorbenen Genossenschaftsmitglieds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigtes Interesse einer Genossenschaft an der Beendigung eines Mietverhältnises i.R.d. Beendigung der Mitgliedschaft von Todes wegen und bestehender Nutzung der Wohnung durch Nichtmitglieder

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berechtigtes Interesse an Beendigung bei Genossenschaft als Mieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2010, 431
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 254/09
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 153, 254, 256; 152, 182, 190 f.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 254/09
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 153, 254, 256; 152, 182, 190 f.).
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 254/09
    Diese tatrichterliche Würdigung kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder Verfahrensfehler begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889, unter I 2 b, zu § 89a HGB; Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 129/92, NJW 1994, 443, unter II 1 b, zu § 628 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 129/92

    Fristlose Kündigung wegen unberechtigter fristloser Kündigung der Gegenseite

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 254/09
    Diese tatrichterliche Würdigung kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder Verfahrensfehler begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889, unter I 2 b, zu § 89a HGB; Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 129/92, NJW 1994, 443, unter II 1 b, zu § 628 Abs. 2 BGB).
  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 254/09
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 19; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 7).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 254/09
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 153, 254, 256; 152, 182, 190 f.).
  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17

    Außerordentliche Kündigung bei "gefährdet erscheinender" finanzieller

    Dieser Grund muss so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund von Umständen unzumutbar macht, die in der Person des Mieters liegen (Senatsurteil vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12, NJW 2013, 1806 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431 Rn. 6).

    Diese tatrichterliche Würdigung kann zwar in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff des wichtigen Grundes verkannt, wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder Verfahrensfehler begangen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, aaO Rn. 5 mwN).

  • BGH, 10.04.2013 - VIII ZR 213/12

    Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

    Jedenfalls muss dieser Grund so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund von Umständen unzumutbar macht, die in der Person des Mieters liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431 Rn. 6).
  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

    Ebenso unterliegt die Beurteilung des Beschwerdegerichts, ob die Erteilung der Auskunft geeignet wäre, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG), nur einer eingeschränkten Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren (s. zum vergleichbaren Rechtsbegriff des wichtigen Grunds BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00, ZIP 2002, 2254, 2255; Beschluss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431 Rn. 5; Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 18; Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11, ZIP 2013, 2310 Rn. 14).
  • BGH, 10.01.2017 - VIII ZR 98/16

    Berufung: Bemessung des Beschwerdegegenstands bei Begehren des verklagten Mieters

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, NJW 2011, 1276, 1277; Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431 Rn. 2).
  • BGH, 25.01.2023 - VIII ZR 230/21

    Abschluss eines die Betriebskosten auslösenden Dienstleistungsvertrags bereits

    aa) Die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat, ist zwar das Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des Gebots der Wirtschaftlichkeit verkannt, wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder Verfahrensfehler begangen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431 Rn. 5 mwN).
  • LG Heidelberg, 25.11.2013 - 5 S 33/13

    Wohnraummiete: Kündigung einer Genossenschaftswohnung wegen Fehl- oder

    Die Vorschrift ist auf den "Dauernutzungsvertrag" über eine Genossenschaftswohnung anzuwenden (BGH WuM 2010, 431).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2016 - 20 U 55/15

    Ansprüche des Inhabers einer Internet-Domain gegen den Veranlasser einer sog.

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 20.04.2010, Az. VIII ZR 254/09, BeckRS 2010, 15622; BGHZ 154, 154, 153).
  • AG München, 12.10.2022 - 417 C 9024/22

    Eintrittsrecht bei Tod des Mieters - außerordentliche Kündigung durch den

    Jedenfalls muss der Kündigungsgrund so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund von Umständen unzumutbar macht, die in der Person des Mieters liegen (vgj. BGH BeckRS 2010, 15622; NJW 2013, 1806).
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Rechtsprechung
   AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9311
AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10 (https://dejure.org/2010,9311)
AG Dortmund, Entscheidung vom 15.06.2010 - 425 C 142/10 (https://dejure.org/2010,9311)
AG Dortmund, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - 425 C 142/10 (https://dejure.org/2010,9311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsverzicht als Verzicht zur Kündigung zu einem Datum vor Ablauf der vereinbarten Frist; Wirksamkeit eines mit einer Staffelmiete verbundenen einseitigen formularvertraglichen Kündigungsverzichts; Wirksame Vereinbarung einer Staffelmiete bei intransparenter ...

  • ibr-online

    Schranken des einseitigen Kündigungsverzichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mietverhältnis besteht auch bei Befreiung von der Mietzahlungspflicht!

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kündigungsverzicht des Mieters

Besprechungen u.ä. (2)

  • mietrb.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Einseitiger Kündigungsverzicht: Wirksamkeit bei Staffelmietvereinbarung (RA Dr. Catharina Kunze; MietRB 2010, 353)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schranken des einseitigen Kündigungsverzichts (IMR 2010, 1130)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2010, 862
  • WuM 2010, 431
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 30/08

    Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses des Kündigungsrechts des Mieters in

    Auszug aus AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10
    Formularvertragliche Kündigungsausschlussvereinbarungen sind danach grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie a) wechselseitig gelten, b) nur das ordentliche Kündigungsrecht betreffen und c) nicht länger als vier Jahre laufen (BGH NJW 2009, 912 = WuM 2009, 47 = MietPrax-AK § 573c BGB Nr. 8).

    Gegen die Auslegung der Vorschrift dahin, dass sie abweichend von der Grundregel, dass einseitige formularvertragliche Kündigungsausschlussvereinbarungen unwirksam sind (so BGH NJW 2009, 912 = WuM 2009, 47 = MietPrax-AK § 573c BGB Nr. 8) solche Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Staffelmiete erlaubt sein sollen, sprechen eine historische Auslegung und die teleologische Auslegung des § 557a Abs. 3 BGB.

  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09

    Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

    Auszug aus AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10
    a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Schriftform hier erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1742 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 18) und ob sie eingehalten wurde, weil derjenige, der den Mietvertrag auf Vermieterseite unterschrieben haben soll wirklich der alleinvertretungsberechtigte Vorstand ist (BGH NJW 2010, 1153 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 29 mit Anm. Einsele, LMK 1/2010 Anm. 5; Wiek, GuT 2009, 365; Schott, jurisPR-BGHZivilR 3/2010 Anm. 1; Hoffmann, MietRB 2010, 36; Theesfeld, jurisPR-MietR 8/2010 Anm. 3; Kuckein, NZM 2010, 148; Fritz, NJW 2010, 1050; Timme/Hülk, NZG 2010, 177) und die Linie, die die Unterschrift sein soll wirklich eine Unterschrift ist (zu dem Maß des Abschleifungsprozesses der zulässig ist siehe zuletzt die beiden Entscheidungen des BGH vom 9.2.2010 - VIII ZB 67/09 und VIII ZB 71/09-).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 154/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts

    Auszug aus AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10
    Daraus ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof entgegen seiner sonstigen Rechtsprechung einen einseitigen formularvertraglichen Kündigungsverzicht dann für wirksam erachtet, wenn er mit einer Staffelmiete verbunden ist (BGH MietPrax-AK § 557a BGB Nr. 7 = NJW 2006, 1056 = NZM 2006, 256; MietPrax-AK § 557a BGB Nr. 9 und MietPrax-AK § 557a BGB Nr. 12 = NJW 2009, 353 = NZM 2009, 80).
  • BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06

    Anforderungen an die Form eines Verzichts auf die Kündigung eines

    Auszug aus AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10
    a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Schriftform hier erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1742 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 18) und ob sie eingehalten wurde, weil derjenige, der den Mietvertrag auf Vermieterseite unterschrieben haben soll wirklich der alleinvertretungsberechtigte Vorstand ist (BGH NJW 2010, 1153 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 29 mit Anm. Einsele, LMK 1/2010 Anm. 5; Wiek, GuT 2009, 365; Schott, jurisPR-BGHZivilR 3/2010 Anm. 1; Hoffmann, MietRB 2010, 36; Theesfeld, jurisPR-MietR 8/2010 Anm. 3; Kuckein, NZM 2010, 148; Fritz, NJW 2010, 1050; Timme/Hülk, NZG 2010, 177) und die Linie, die die Unterschrift sein soll wirklich eine Unterschrift ist (zu dem Maß des Abschleifungsprozesses der zulässig ist siehe zuletzt die beiden Entscheidungen des BGH vom 9.2.2010 - VIII ZB 67/09 und VIII ZB 71/09-).
  • BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 270/07

    Formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Verzichts des Mieters auf das

    Auszug aus AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10
    Daraus ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof entgegen seiner sonstigen Rechtsprechung einen einseitigen formularvertraglichen Kündigungsverzicht dann für wirksam erachtet, wenn er mit einer Staffelmiete verbunden ist (BGH MietPrax-AK § 557a BGB Nr. 7 = NJW 2006, 1056 = NZM 2006, 256; MietPrax-AK § 557a BGB Nr. 9 und MietPrax-AK § 557a BGB Nr. 12 = NJW 2009, 353 = NZM 2009, 80).
  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09

    Anforderungen an eine Unterschrift unter einem Schriftsatz i.R.d. Beanstandung

    Auszug aus AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10
    a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Schriftform hier erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1742 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 18) und ob sie eingehalten wurde, weil derjenige, der den Mietvertrag auf Vermieterseite unterschrieben haben soll wirklich der alleinvertretungsberechtigte Vorstand ist (BGH NJW 2010, 1153 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 29 mit Anm. Einsele, LMK 1/2010 Anm. 5; Wiek, GuT 2009, 365; Schott, jurisPR-BGHZivilR 3/2010 Anm. 1; Hoffmann, MietRB 2010, 36; Theesfeld, jurisPR-MietR 8/2010 Anm. 3; Kuckein, NZM 2010, 148; Fritz, NJW 2010, 1050; Timme/Hülk, NZG 2010, 177) und die Linie, die die Unterschrift sein soll wirklich eine Unterschrift ist (zu dem Maß des Abschleifungsprozesses der zulässig ist siehe zuletzt die beiden Entscheidungen des BGH vom 9.2.2010 - VIII ZB 67/09 und VIII ZB 71/09-).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 307/08

    Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündigungsverzichts in

    Auszug aus AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10
    So soll selbst ein einjähriger Kündigungsverzicht bei besonderen Vermietungssituationen unwirksam sein (Vermietung an Studenten: BGH NJW 2009, 3506 = MietPrax-AK § 573c BGB Nr. 24 mit Anm. Martinek, NJW 2009, 3613; Niebling, ZMR 2010, 96; Hinz, ZMR 2010, 245).
  • BGH, 04.11.2009 - XII ZR 86/07

    Schriftformerfordernis beim Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG;

    Auszug aus AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10
    a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Schriftform hier erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1742 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 18) und ob sie eingehalten wurde, weil derjenige, der den Mietvertrag auf Vermieterseite unterschrieben haben soll wirklich der alleinvertretungsberechtigte Vorstand ist (BGH NJW 2010, 1153 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 29 mit Anm. Einsele, LMK 1/2010 Anm. 5; Wiek, GuT 2009, 365; Schott, jurisPR-BGHZivilR 3/2010 Anm. 1; Hoffmann, MietRB 2010, 36; Theesfeld, jurisPR-MietR 8/2010 Anm. 3; Kuckein, NZM 2010, 148; Fritz, NJW 2010, 1050; Timme/Hülk, NZG 2010, 177) und die Linie, die die Unterschrift sein soll wirklich eine Unterschrift ist (zu dem Maß des Abschleifungsprozesses der zulässig ist siehe zuletzt die beiden Entscheidungen des BGH vom 9.2.2010 - VIII ZB 67/09 und VIII ZB 71/09-).
  • LG Krefeld, 15.04.2015 - 2 S 52/14

    Staffelmietvereinbarung bleibt während der vereinbarten Laufzeit wirksam!

    Hierdurch wird hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck gebracht, dass Mieterhöhungen nur alternativ nach den §§ 558 ff. BGB oder aber im Wege einer Staffelmietvereinbarung möglich sein sollen (die bei AG Dortmund, Urteil vom 15.06.2010, Az. 425 C 142/10 Rn. 52, streitgegenständliche Klausel enthielt eine solche Klarstellung nicht).

    Der Umstand, dass das Amtsgericht Dortmund und diesem folgend das Landgericht Dortmund in einem ähnlich gelagerten Fall zu einem unterschiedlichen Ergebnis gekommen sind (s. AG Dortmund, Urteil vom 15.06.2010, Az. 425 C 142/10 - Rn. 52; LG Dortmund, Urteil vom 22.09.2011 - 1 S 165/10 - Rn. 37 ff.), führt zu keiner anderen Bewertung.

  • LG Dortmund, 22.09.2011 - 1 S 165/10

    Kriterien zur Feststellung von Zahlungsansprüchen des Vermieters auf Grundlage

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.06.2010 (Aktenzeichen: 425 C 142/10) wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 15.06.2010 verkündeten Teil-Anerkenntnisurteils und Schlussurteils des Amtsgerichts Dortmund zu dem Aktenzeichen 425 C 142/10 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.047,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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