Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2009 - VIII ZR 312/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5724
BGH, 13.10.2009 - VIII ZR 312/08 (https://dejure.org/2009,5724)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2009 - VIII ZR 312/08 (https://dejure.org/2009,5724)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08 (https://dejure.org/2009,5724)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,5724) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Öffentlich bekannt gemachte Vertragsmuster und Preise als Tarifverträge; Preisanpassungsklausel i.R.v. Gaslieferungsverträgen als der Inhaltskontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallend; Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung durch ein ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Abgrenzung von Tarif- oder Sondervertragskunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlich bekannt gemachte Vertragsmuster und Preise als Tarifverträge; Preisanpassungsklausel i.R.v. Gaslieferungsverträgen als der Inhaltskontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallend; Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung durch ein ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Unwirksamkeit der Gaspreisanpassungsklausel

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2010, 436
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - VIII ZR 312/08
    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 14, und VIII ZR 56/08, NJW 2009, 2667, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 13, jeweils m.w.N.).

    Bei den Klägern handelte es sich nach den in den Senatsurteilen vom 15. Juli 2009 (aaO) aufgestellten Abgrenzungskriterien nicht um Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV, so dass die zur Zeit der umstrittenen Preiserhöhungen (1. Oktober 2005) noch geltenden Vorschriften der AVBGasV nicht direkt auf die abgeschlossenen Gaslieferungsverträge anwendbar waren.

    Die Preisangebote "G. -Vario", "G. -Aktiv" und "G. -Fix" hat die Beklagte dabei ausdrücklich als Sonderpreiskonditionen bezeichnet (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2009, VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 17, dem gleichlautende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde lagen).

    b) Dem Senatsurteil vom 15. Juli 2009 (VIII ZR 225/07, aaO) lag die Feststellungsklage eines Kunden gegen Gaspreiserhöhungen der Beklagten zugrunde, die ebenfalls auf deren - erneut in Frage stehende - Preisanpassungsklausel in § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt worden waren.

    Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Klausel keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 AVBGasV in die Sonderverträge der Kläger, sondern weicht - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - zum Nachteil der Kunden der Beklagten davon ab; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 18, 25 ff. m.w.N.).

    § 4 AVBGasV trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Preisanpassungsbefugnis das Äquivalenzverhältnis wahren muss und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit geben darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 26 m.w.N.).

    Weiter geht ein Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einher, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben umgesetzt werden als Kostenerhöhungen (Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 28, m.w.N.).

    Zum einen ermöglicht sie der Beklagten eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht haben, zum anderen ist der Klausel nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit eine Verpflichtung der Beklagten zur Herabsetzung des Gaspreises bei sinkenden Gasbezugskosten zu entnehmen (Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 27 ff.).

    Ein solcher Ausgleich scheitert schon deswegen, weil im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung der Sonderkundenpreise (§ 3 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht sichergestellt ist, dass die Kunden von ihrem bei den Preisangeboten "G. -Aktiv" und "G. -Fix" in Anlehnung an § 32 Abs. 2 AVBGasV eingeräumten Sonderkündigungsrecht (vgl. § 14 Nr. 3, § 17 Nr. 3 der Besonderen Geschäftsbedingungen G. -Aktiv und G. -Fix) rechtzeitig Gebrauch machen können (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 32 f.).

    Zudem nahm die Beklagte nach den Feststelllungen der Vorinstanzen auf dem B. Markt im fraglichen Zeitraum eine Monopolstellung ein, so dass ein Sonderkündigungsrecht für die Mehrzahl der Kunden der Beklagten ohnehin keine echte Alternative darstellte (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 34).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 36 m.w.N.).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 37).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - VIII ZR 312/08
    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 14, und VIII ZR 56/08, NJW 2009, 2667, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 13, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; jeweils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).
  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Die Abgrenzung hat hierbei gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der ausdrücklich oder konkludent abgegebenen Vertragserklärungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers zu erfolgen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 116/13

    Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr

    Eine solche Befugnis zu einer einseitigen Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zulässig (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 b; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 3; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 26 f.; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rn. 25 ff.; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35 ff.; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 6 f.).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 3 U (Kart) 4/11

    Pflicht des Gerichts zur Aussetzung des Verfahrens oder zur Vorlage an den EuGH

    Soweit einzelne Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben, dass es nur einen und nicht mehrere allgemeine Tarife geben könne, so dass nur der als "Kleinverbrauchstarif" bezeichnete Grundtarif als Allgemein(st)er Tarif angesehen werden könne (so noch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009, VI-2 U (Kart) 14/08, aufgeben mit Urteil vom 13.04.2011, VI-2 U (Kart) 3/09; OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2009, I-19 U 52/08, siehe nachgehend: BGH, Urteil vom 09.02.2011, VIII ZR 162/09, EuGH-Vorlage; KG, Urteil vom 28.10.2008, 21 U 160/06, siehe nachgehend: BGH, Urteil vom 13.10.2009, VIII ZR 312/08, Tz.5, alle zitiert nach juris), von höheren Bezugsmengen abhängige Tarife dagegen nicht, ist diese Rechtsprechung aufgrund der späteren und insoweit aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07 u. VIII ZR 56/08) überholt.

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.10.2009, VIII ZR 312/08, die Revision des Gasversorgungsunternehmens gegen das Urteil des Kammergerichts (Urteil vom 28.10.2008, 21 U 160/06) zurückgewiesen hat, ist zu beachten, dass es sich insoweit um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung, beruhend auf der besonderen Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des dortigen Gasversorgungsunternehmens, handelt (siehe dazu: BGH, a.a.O., Tz. 5).

  • OLG Koblenz, 02.09.2010 - U 1200/09

    Formularmäßige Vereinbarung eines Preisanpassungs- und eines

    Denn diese ist bezüglich der - für sie günstigen - Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, aus denen sich ausnahmsweise die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt (so offenbar auch BGH Urt. v. 14.07.2010 aaO.; WuM 2010, 436 Rdnr. 11; NJW 2009, 2662, 1667 Rdnr. 37).

    Denn die Beklagte trägt zu den auf sie zukommenden Belastungen jedenfalls nicht in ausreichendem Umfang Tatsachen vor (vgl. auch BGH Urt. v. 14.07.2010 aaO.; WuM 2010, 436 Rdnr. 11; NJW 2009, 2662, 1667 Rdnr. 37).

  • OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10

    Strombelieferungsvertrag: Kartellrechtliche und zivilrechtliche

    Der Bundesgerichtshof hat auch ausdrücklich klargestellt, dass es mehrere allgemeine Tarife i. S. v. § 10 Abs. 1 EnWG geben kann und auch Wahltarife i. S. v. § 2 BTOElt allgemeine Tarife in diesem Sinne sind (a.a.O. Tz. 15 und Beschl. vom 13.10.2009, VIII ZR 312/08 Tz. 5 = WuM 2010 436).

    Vorliegend ist anders als in den Sachverhalten der Entscheidungen BGH NJW 2009, 2662 (Tz. 2 und 17), NJW 2009, 2667 (Tz. 2 und 16) und WuM 2010, 436 (Tz. 5) auch nicht ersichtlich, dass sich aus allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend den Wahltarif "FairStrom" ergäbe, dass es sich dabei um ein Preisangebot mit Sonderkonditionen auf Abschluss eines Sondervertrags und nicht um ein solches auf Abschluss eines Tarifvertrags (bzw. Grundversorgungsvertrags i. S. v. § 36 Abs. 1 EnWG 2005) handeln sollte.

  • OLG Hamm, 24.01.2014 - 19 U 77/13

    Abgrenzung von Grundversorgungs- und Sonderkundenvertrag bei der Belieferung mit

    Für die Beurteilung, ob es sich bei Energiebeziehern um Tarifkunden oder um Sondervertragskunden handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VIII ZR 312/08; BGH, Urteil vom 15.07.2009, Az. VIII ZR 225/07).
  • LG Bonn, 07.04.2011 - 8 S 333/10

    Für die Einordnung eines Gasversorgungsvertrags als Tarif- bzw.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge oder um Sonderverträge handelt, darauf an, ob das Versorgungsunternehmen die Versorgung aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers im Rahmen einer Versorgungspflicht oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 56/08, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 13.10.2009 - VIII ZR 312/08, juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, juris Rn. 26).

    In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ein Versorgungsunternehmen durchaus mehr als einen Grundversorgungstarif anbieten kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2009 - VIII ZR 312/08, juris Rn. 5), so dass - anders als der Kläger meint - die Vereinbarung einer Abrechnung nach dem Bestpreisverfahren nicht automatisch zu der Einordnung des Versorgungsverhältnisses als Sondervertrag führt.

  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 19 U 96/09

    Abgrenzung von Tarif- und Sondervertragskunden eines Gasversorgers

    Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht ferner dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen, da insoweit kein Recht zur einseitigen Preisänderung besteht (vgl. BGH Urt. v. 9.2.2011, VIII ZR 295/09, juris ; NJW 2009, 2662; WuM 2010, 436).
  • LG Berlin, 08.09.2010 - 6 O 237/09
    b) Ebenso ist im Anschluss an die Entscheidungen des BGH vom 15.07.2009 (BGH, Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07; BGH, Beschluss vom 13.10.2009 - VIII ZR 312/08 - jeweils zitiert nach juris) davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß der Vorschriften der §§ 133, 157 BGB dahingehend, dass § 4 AVBGasV bzw. § 5 GasGW an die Stelle des § 3 AGB (bzw. Ziffer 3 des Vertrages/§ 4 Besondere Geschäftsbedingungen) tritt und der Beklagten auf Grundlage dieser Vorschriften ein gesetzliches Preisänderungsrecht zusteht, nicht gegeben sind.

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt dies nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis (BGH, Beschluss vom 13.10.2009, VIII ZR 312/08; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.02.2010 - VIII ZR 81/08; BGH, Urteil vom 28.10.2009, VIII 320107; OLG Köln, Urteil vom 19.02.2010, 19 U 143/09 - jeweils zitiert nach juris).

  • OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11

    Konzessionsabgabe für Strom und Gas: Abgrenzung zwischen Tarif- und

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht