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   BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 177/07   

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https://dejure.org/2009,15632
BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 177/07 (https://dejure.org/2009,15632)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2009 - VIII ZR 177/07 (https://dejure.org/2009,15632)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07 (https://dejure.org/2009,15632)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer aus einer von allen Mitgliedern der Kammer unterzeichneten Urteilsformel; Rechtmäßigkeit eines nur aus einem vom Kammervorsitzenden unterschriebenen Sitzungsprotokoll bestehenden Protokollurteils; Fehlen einer Verbindung des von allen mitwirkenden ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Formelle Anforderungen an Protokollurteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines aus einer von allen Mitgliedern der Kammer unterzeichneten Urteilsformel; Rechtmäßigkeit eines nur aus einem vom Kammervorsitzenden unterschriebenen Sitzungsprotokoll bestehenden Protokollurteils; Fehlen einer Verbindung des von allen mitwirkenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2010, 97
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.04.2008 - XI ZR 377/06

    Verbindung des Protokollurteils mit dem Verhandlungsprotokoll nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 177/07
    Neben der hier nicht gewählten Möglichkeit, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird, kann ein Protokollurteil auch in der Weise ordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll verlagerten Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, Tz. 8 ff.; Urteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06, WM 2008, 1331, Tz. 10 ff.; jeweils m.w.N.).

    Diese Anlage könnte indessen selbst im Falle ihrer - wegen Ablaufs der in § 548 ZPO bezeichneten Frist aber ebenfalls nicht mehr möglichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO, Tz. 13) - Verbindung mit dem hergestellten Sitzungsprotokoll nicht zum Bestandteil eines ordnungsgemäßen Protokollurteils werden.

    Das Berufungsurteil kann auch nicht als sogenanntes Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es abgesehen von seiner Lückenhaftigkeit bei den nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Angaben entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO, Tz. 14).

  • BGH, 11.07.2007 - XII ZR 164/03

    Voraussetzungen der Wirksamkeit eines sog. Protokollurteils

    Auszug aus BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 177/07
    Neben der hier nicht gewählten Möglichkeit, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird, kann ein Protokollurteil auch in der Weise ordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll verlagerten Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, Tz. 8 ff.; Urteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06, WM 2008, 1331, Tz. 10 ff.; jeweils m.w.N.).

    In allen Fällen muss das Urteil zudem schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollständiger Form abgefasst sein, so dass es nicht ausreicht, wenn die nach § 311 Abs. 2 ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wurde und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO, Tz. 11).

    Denn abgesehen von einer Kurzbezeichnung der Parteien und den Namen der mitwirkenden Richter fehlen darin die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Angaben, so dass die darauf gesetzten Unterschriften nicht den ganzen notwendigen Inhalt des Urteils und ebenso wenig den Inhalt des erst anschließend fertig gestellten Protokolls decken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO, Tz. 12).

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 243/04

    Nachholung einer fehlenden Unterschrift eines Richters; Beschränkung eines

    Auszug aus BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 177/07
    Er hat zur Folge, dass es an den für eine revisionsrechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründen fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141, Tz. 9 f.; vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881, Tz. 15 f.).
  • BGH, 16.10.2006 - II ZR 101/05

    Rechtsfolgen der fehlenden Unterzeichnung eines Protokollurteils durch die

    Auszug aus BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 177/07
    Er hat zur Folge, dass es an den für eine revisionsrechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründen fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141, Tz. 9 f.; vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881, Tz. 15 f.).
  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 266/09

    Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von

    Für die erneute Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht für die Abfassung seines Urteils vom 26. August 2009 gewählte Form nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, WuM 2010, 97 Rn. 6 f.).
  • BGH, 23.02.2021 - VIII ZR 213/20

    Rechtliches Gehör und Wohnraumkündigung wegen Betriebsbedarfs: Protokollurteil

    aa) Ein solches Protokollurteil kann in der Weise prozessordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll "ausgelagerten" Darlegungen herzustellen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, BGHZ 158, 37, 41; vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830 unter II 1 d; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 16; vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Rn. 9; vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06, NJW-RR 2008, 1521 Rn. 10; vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, WuM 2010, 97 Rn. 6; vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 8; Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 18).

    Auch reicht es nicht aus, wenn die nach § 311 Abs. 2 ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wurde und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird (BGH, Urteile vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, aaO Rn. 11 mwN; vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, aaO S. 40 f. ["vorher in das Sitzungsprotokoll aufgenommen"]).

    Denn das - aus mehreren Teilen bestehende - Protokollurteil muss schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollständiger Form abgefasst sein (BGH, Urteile vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, aaO; vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, aaO).

    bb) Die zweite Möglichkeit, ein den gesetzlichen Vorgaben des § 540 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechendes Prozessurteil zu erlassen, besteht darin, dass ein Sitzungsprotokoll erstellt wird, das neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich auch sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO gebotenen Angaben enthält und von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird (BGH, Urteile vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Rn. 10; vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06, NJW-RR 2008, 1521 Rn. 11; vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 8; vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 177/07, WuM 2010, 97 Rn. 6; Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 19).

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