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   BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 42/11   

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https://dejure.org/2012,1067
BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 42/11 (https://dejure.org/2012,1067)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2012 - VIII ZB 42/11 (https://dejure.org/2012,1067)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11 (https://dejure.org/2012,1067)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 ZPO, § 234 ZPO, § 236 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung wegen Verzögerung der Postlaufzeit; richterliche Hinweispflicht bei Zweifeln an der Vollständigkeit der Glaubhafthaftmachung des Postversandes in der eidestattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung i.R.d. Räumung einer vermieteten Wohnung und Aufforderung zur Zahlung der rückständigen Mieten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zustellung; Einwurf in Briefkasten

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung wegen Verzögerung der Postlaufzeit; richterliche Hinweispflicht bei Zweifeln an der Vollständigkeit der Glaubhafthaftmachung des Postversandes in der eidestattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
    Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung i.R.d. Räumung einer vermieteten Wohnung und Aufforderung zur Zahlung der rückständigen Mieten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in Berufungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2012, 157
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist: Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 42/11
    In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 8 mwN).

    Denn wenn das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren über die Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es den Antragsteller in zureichender Weise darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben, etwaige Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01, juris Rn. 6; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, aaO Rn. 10).

    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen gelegen hat, weil in diesem Fall die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung des Zeugen auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinausgelaufen wäre (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, aaO Rn. 11).

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumnis: Schutzwürdiges

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 42/11
    Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf - und zwar auch mit der Rechtsbeschwerde - noch erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17, 21 mwN).
  • BGH, 07.05.2002 - I ZB 30/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 42/11
    Denn wenn das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren über die Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es den Antragsteller in zureichender Weise darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben, etwaige Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01, juris Rn. 6; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, aaO Rn. 10).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden und im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 7; vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 5; vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500 Rn. 10; vom 21. März 2019 - V ZB 97/18, NJW-RR 2019, 827 Rn. 20; jeweils mwN).

    Im Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post aufzugeben, dass es nach den normalen Postlaufzeiten den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - I ZB 74/09, NJW-RR 2011, 702 Rn. 7 f.; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, aaO; vom 18. Februar 2016- V ZB 126/15, WM 2016, 2139 Rn. 7 f.).

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 65/20

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ergänzung

    Eine solche ergänzungsbedürftige Angabe kann, bei einer im Übrigen aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe eines in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post, eine bislang unterbliebene Darlegung zu dessen ausreichender Frankierung sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 11).

    Denn die Aufgabe zur Post ist nach dem - glaubhaft gemachten - Klägervortrag bereits am Freitag, den 15. Mai 2020 und damit unter Beachtung normaler Postlaufzeiten deutlich vor dem Fristablauf am Dienstag, den 19. Mai 2020 erfolgt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 7; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, aaO Rn. 24).

    aa) Wenn das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen - oder wie hier anwaltlichen - Versicherung im Verfahren über die Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es den Antragsteller in zureichender Weise darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben, etwaige Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01, juris Rn. 6; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; vom 19. November 2020 - V ZB 49/20, juris Rn. 12).

    Eine solche Vervollständigung der Angaben kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch mit der Rechtsbeschwerde erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, aaO Rn. 10; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, aaO Rn. 26).

    Dieser kann aber im Rahmen der im Übrigen - wie ausgeführt - ausreichenden Schilderung der tatsächlichen Abläufe am Tag der Aufgabe zur Post ergänzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 5, 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 9).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZB 4/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei der

    Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 1981 - IVb ZB 758/81, VersR 1981, 1160, 1161; vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Rn. 10; vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 12; vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 10; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2020 - L 16 KR 395/16
    Nach zivilrechtlicher Rechtsprechung habe sie alles ihr Mögliche und in ihrem Verantwortungsbereich Liegende getan, dass die Unterlagen fristgerecht beim SMD eingingen (Verweis auf BGH WuM 2012, 157; BGH FamRZ 2010, 726, OLG Schleswig, Beschluss vom 20.10.2014 - 10 UF 104/14).

    Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob bei materiell-rechtlichen Ausschlussfristen - eine solche unterstellt - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 12) und ob die von der Klägerin in Bezug genommene, prozessuale Fristen betreffende Rechtsprechung, wonach einem Rechtsmittelführer Verzögerungen oder sonstige Fehler bei der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen, weil er vielmehr darauf vertrauen dürfe, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - VIII ZB 42/11 -, Rn. 7, juris), auf die Einhaltung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist übertragbar wäre.

  • BGH, 28.04.2020 - VIII ZB 12/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Denn wenn das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren über die Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es den Antragsteller in zureichender Weise darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben, etwaige Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn 10; vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01, juris Rn. 6).

    Eine solche Vervollständigung der Angaben kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch mit der Rechtsbeschwerde erfolgen (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, aaO Rn. 10).

  • BGH, 06.09.2022 - VIII ZB 24/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei

    Das Berufungsgericht hätte den Kläger deshalb - wie die Beschwerde zu Recht rügt - in zureichender Weise darauf hinweisen müssen, dass zur Prüfung der Begründetheit seines Wiedereinsetzungsantrags das bisherige Vorbringen nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben müssen, die Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn. 16; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, NJW 2021, 3132 Rn. 17; vom 19. November 2020 - V ZB 49/20, juris Rn. 12; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8).

    Eine solche Vervollständigung der Angaben kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch mit der Rechtsbeschwerde erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, aaO Rn. 34; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, aaO Rn. 17; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 26; vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, aaO Rn. 10).

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler bei der Briefbeförderung durch die

    Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8).

    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9).

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16

    Verfahrensfehlerhafte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Zurechnung von

    Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8).

    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9).

  • BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen

    Denn der Kläger hat darin ausgeführt, er habe den Schriftsatz vom 13. April 2016 (Antrag auf Zulassung der Berufung) noch am selben Tag bei dem Postamt in K.           per Einschreiben an den Anwaltsgerichtshof zum Versand aufgegeben, so dass diese Sendung den Anwaltsgerichtshof bei normaler Postlaufzeit - auf die der Bürger grundsätzlich vertrauen darf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2014- 1 BvR 3031/13, juris Rn. 3; vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18/13 Rn. 15 f., insoweit in BVerwGE 150, 200 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 7; vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 23 f.; jeweils mwN) - noch rechtzeitig innerhalb der am 18. April 2016 (Montag) endenden Antragsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte erreichen müssen.
  • BGH, 17.11.2015 - VI ZB 38/13

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist: Hinweis- und Prüfungspflicht

    Denn wenn das Berufungsgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10 und vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8).

    Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen gelegen hat, weil in diesem Fall die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung des Zeugen auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinausgelaufen wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZB 7/16

    Organisatorische Vorkehrungen des Rechtsanwalts bei der Versendung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17

    Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche

  • OLG Schleswig, 20.10.2014 - 10 UF 105/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familiensache: Vergewisserung über

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17

    Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über

  • OLG Oldenburg, 16.09.2013 - 1 Ws 547/13

    Vertrauen eines Rechtsmittelführers auf Einhalten der normalen Postlaufzeit

  • FG Nürnberg, 15.08.2018 - 2 V 888/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides

  • FG München, 30.03.2022 - 12 K 758/20

    Bekanntgabe von Einkommenssteuerbescheiden - Anfordeurngen an Zugang

  • OLG Jena, 02.10.2015 - 1 UF 147/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitsache;

  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2016 - L 2 R 4937/14
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