Rechtsprechung
BayObLG, 14.01.1993 - 2Z BR 120/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Entfernung einer Parabolantenne
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Rosenheim - 10 UR II 3/92
- LG Traunstein, 16.11.1992 - 4 T 2368/92
- BayObLG, 14.01.1993 - 2Z BR 120/92
Papierfundstellen
- WuM 1993, 210
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 12.08.1991 - BReg. 2 Z 86/91
Anspruch auf Installation einer Parabolantenne
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 11.01.1982 - BReg. 2 Z 96/80
Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Geschäftsräume
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 06.06.1991 - BReg. 2 Z 67/91 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LG Hamburg, 07.07.2006 - 318 T 247/05
Wohnungseigentum: Kostentragung bei Notfalleinsatz; Hauptsacheerledigung; …
Auch hier bedarf es nur einer summarischen Prüfung (BayOblG WuM 1993, 210; ZWE 2000, 350;… Abramenko, in: Riecke/Schmid, a. a. O, § 47, Rn. 11). - BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 5/98
Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses nach …
Dabei war vor allem der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne die Erledigung der Hauptsache zu berücksichtigen (vgl. BayObLG WuM 1993, 210 m.w.N.). - OLG Hamburg, 12.05.2003 - 2 Wx 1/01
Stellung des dinglich Wohnberechtigten in Wohnungseigentumssachen
Die nach Erledigung des Hilfsantrags in der Hauptsache anzustellende summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (BayObLG WuM 93, 210) ergibt den obigen Ausführungen zufolge, dass - anders als noch in der Beschwerdeinstanz - im Rahmen des Verfahrens III. Instanz nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2002 von einer in der Rechtsprechung umstrittenen Rechtsfrage nicht mehr ausgegangen werden kann.
- OLG Hamburg, 20.09.2004 - 2 Wx 122/01
Zur Nutzungsmöglichkeit eines Dachgeschosses (Spitzboden) der nur durch ein …
Im Rahmen der aufgrund der Erledigungserklärung lediglich noch erforderlichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der sofortigen weiteren Beschwerde (vgl. BayObLG WuM 1993, 210, Bärmann-Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 47 Rdnr. 26) kann unter Hinweis auf die Ausführungen in Ziffer I. des landgerichtlichen Beschlusses auf die weitere erneute Darstellung des Sach- und Streitstandes verzichtet werden (§ 543 ZPO a.F.). - BayObLG, 12.02.2004 - 2Z BR 12/04
Inhaltliche Anforderungen an einen beschwerdefähigen Beschluss des Landgerichts
Dieser Ausspruch erfasst die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die des ersten Rechtszugs; denn die amtsgerichtliche Entscheidung wird mangels Rechtskraft nicht wirksam (WuM 1993, 210; Demharter ZMR 1987, 201/203). - BayObLG, 12.03.1998 - 2Z BR 8/98
Abberufung eines Verwalters wegen seiner Verurteilung wegen eines Vermögens- oder …
Dabei war vor allem der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne die Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen; eine Aufklärung des streitigen Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme kam jedoch nicht mehr in Betracht (vgl. BayObLG WuM 1993, 210 m.w.N.). - BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 100/96 Bei den außergerichtlichen Kosten gelten jedoch die allgemeinen Grundsätze, wonach in der Regel, jedenfalls für das Verfahren vor dem Amtsgericht, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (BayObLG WuM 1993, 210).
- BayObLG, 05.11.1998 - 2Z BR 73/98
Erledigung der Hauptsache
Eine Beweisaufnahme ist ohnehin nicht mehr zulässig (vgl. BGHZ 67, 343/345 f.; BayObLGZ 1987, 381/386; BayObLG WE 1990, 138; BayObLG WuM 1993, 210). - BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 92/97
Bindung des Gerichts an übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten
des streitigen Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme kam jedoch nicht mehr in Betracht (BayObLG WuM 1993, 210 m.w.N.). - BayObLG, 21.09.1995 - 2Z BR 67/95
Kostentragung bei der Rücknahme eines Rechtsmittels
Liegt nämlich wie hier eine übereinstimmende Erledigterklärung der Beteiligten vor, so ist das Gericht daran gebunden und hat nur noch über die Kosten zu entscheiden (BayObLG WuM 1993, 210); eine Verwerfung des Antrags als unzulässig, wie hier durch das Amtsgericht, kommt demgegenüber nicht in Betracht.