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   BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93   

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BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93 (https://dejure.org/1994,5874)
BayObLG, Entscheidung vom 13.01.1994 - 2Z BR 130/93 (https://dejure.org/1994,5874)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Januar 1994 - 2Z BR 130/93 (https://dejure.org/1994,5874)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Dachgeschossraumes zu Wohnzwecken; Beachtlichkeit der Zweckbestimmung des Teileigentums im Teilungsvertrag; Voraussetzung für eine zulässige von der Zweckbestimmung abweichenden Nutzung ohne Zustimmung der anderen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Zweckbestimmung über Nutzung; Verwaltervergütung; Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Verwalterpflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als Wohnungseigentum oder als Teileigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 1994, 222
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 19.07.1990 - BReg. 2 Z 61/90

    Anspruch auf Unterlassen der Nutzung eines Speichers als Wohnung, obwohl das

    Auszug aus BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1041 ) müßten sich die Antragsteller als Sondernachfolger eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs ihrer Rechtsvorgänger entgegenhalten lassen.

    Voraussetzung einer Verwirkung (§ 242 BGB ) ist, daß seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment); erforderlich ist dazu, daß sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720; 1991, 1041; WuM 1992, 206, 392).

    Anders als in dem von den Antragsgegnern angeführten Senatsbeschluß vom 19.7.1990 (NJW-RR 1991, 1041 ) liegen hier keine Eigentümerbeschlüsse vor, die sich mit der Nutzung des Dachraums wenigstens mittelbar befassen und Grundlage für einen Vertrauensschutz sein könnten.

  • BayObLG, 22.10.1992 - 2Z BR 66/92

    Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

    Auszug aus BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93
    a) Der Dachgeschoßraum ist im Teilungsvertrag nicht näher bezeichnet, z.B. als Speicher; eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im engeren Sinn gemäß § 15 Abs. 1 WEG (s. hierzu BayObLG WuM 1992, 704 m.w.Nachw.) liegt damit nicht vor.

    Trotz der durch die Festlegung als Wohnungseigentum oder als Teileigentum vorgegebenen Zweckbestimmung kann ein Wohnungseigentum oder ein Teileigentum auch ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer tatsächlich anders als entsprechend dieser Zweckbestimmung genutzt werden; Voraussetzung hierfür ist aber, daß die zweckbestimmungswidrige Nutzung nicht mehr stört als eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung (vgl. für den Fall einer Zweckbestimmung im engeren Sinn BayObLG WuM 1992, 704 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 16/89
    Auszug aus BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93
    Voraussetzung einer Verwirkung (§ 242 BGB ) ist, daß seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment); erforderlich ist dazu, daß sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720; 1991, 1041; WuM 1992, 206, 392).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.1986 - 11 W 8/86

    Stimmrecht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Stimmenverteilung in einer

    Auszug aus BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93
    Er ist einer Änderung durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG entzogen (a.M. Weitnauer WEG 7. Aufl. § 15 Rn. 15; die zum Beleg angeführte Entscheidung des OLG Braunschweig vom 8.11.1976, DNotZ 1977, 438, betrifft andere Fragen; die ferner angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23.7.1986, NJW-RR 1987, 975, befaßt sich mit der Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Stimmrechtsregelung, betrifft also ebenfalls einen anderen Fall).
  • BayObLG, 15.07.1993 - 2Z BR 68/93
    Auszug aus BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93
    Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über ihr Verhältnis untereinander im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form; sie kann auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen (Beschluß des Senats vom 15.7.1993, 2Z BR 68/93).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Wohnnutzung die intensivste Form des Gebrauchs einer Sondereigentumseinheit sei (in diesem Sinne wohl BayObLG, WM 1992, 704; WuM 1994, 222; vgl. auch BeckOGK/Falkner [1.12.2020], § 14 Rn. 75; wie hier LG Berlin, ZMR 2019, 530 Rn. 13).

    Vergleicht man die Wohnnutzung durch den Beklagten mit einer solcher Nutzung und den hiermit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer, ist sie bei typisierender Betrachtungsweise insbesondere unter Berücksichtigung der gewöhnlicherweise zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen, der Besucherfrequenz und der Nutzungszeiten nicht als störender anzusehen (vgl. auch LG München I, ZMR 2016, 989; LG Berlin, ZMR 2019, 530; LG Frankfurt a.M., ZWE 2019, 279; im Ausgangspunkt auch BayObLG, NZM 2005, 263; enger noch BayObLG WuM 1994, 222).

  • BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95

    Nutzung eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes als Gästezimmer

    In dieser Festlegung liegt zugleich eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, daß die Räume grundsätzlich zu jedem Zweck, nur nicht als Wohnraum, genutzt werden dürfen (vgl. BayObLG WuM 1994, 222).

    Sie ist gegeben, wenn Räume zum Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder einer Familie gemacht werden; dies setzt wiederum eine entsprechende bauliche Ausstattung der Räume voraus (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 140 ; 1992, 704, 705; WuM 1994, 222).

  • KG, 22.12.2006 - 24 W 126/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der Zweckbestimmung "Teileigentum";

    Für die weitergehende Frage, ob eine bestimmte Nutzung, nämlich vorliegend als Arztpraxis, zulässig ist, sind - neben etwaigen Regelungen in der Teilungserklärung - nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch Lage und Beschaffenheit des Raumes von Bedeutung (vgl. BayObLG WuM 1994, 222 Rdnrn. 9, 10 nach juris; BayObLG FGPrax 1996, 57, Rdnr. 12 nach juris).

    Die Antragsgegnerin kann sich insoweit auch nicht auf den von ihr in Bezug genommenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.01.1994 (WuM 1994, 222 - 2 Z BR 130/93 -) stützen.

  • BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97

    Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung

    Es hält unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 13.1-.1994 (WuM 1994, 222 = WE 1995, 28) die Regelung in § 1 Satz 2 GO, daß dem jeweiligen Eigentümer die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum sowie umgekehrt ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer gestattet und daß mit der Bezeichnung als Wohnungs- oder Teileigentum nie eine Zweckbestimmung vereinbart sei, nicht für eintragungsfähig; das Gleiche gelte für die Ermächtigung in § 4 Abs. 2 Halbs. 2 GO zur Überführung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer.

    Bei den Bezeichnungen in der Teilungserklärung handelt es sich um die rechtsverbindliche Festlegung der Zweckbestimmung der einzelnen Einheiten (vgl. BayObLG WuM 1994, 222 f.); das Sondereigentum an Räumen (in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört) kann nach dem Wohnungseigentumsgesetz entweder als Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 1 und 2 WEG) oder als Teileigentum (§ 1 Abs. 1 und 3 WEG) begründet werden.

  • LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15

    Zulässigkeit der Wohnnutzung nach Abriss und Neuerrichtung einer

    2.1 Bei der Bestimmung der Teilungserklärung, das Rückgebäude sei Teileigentum handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (BayObLG, NJW-RR 1998, 946; BayObLG, WuM 1994, 222), Danach darf der betreffende Raum zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen beruflichen oder gewerblichen Zweck genutzt werden.
  • BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker

    Die Rechtsnatur von Sondereigentum als Wohnungseigentum einerseits (§ 1 Abs. 2 WEG) oder Teileigentum andererseits (§ 1 Abs. 3 WEG) ist bereits eine allgemeine Zweckbestimmung (BayObLG NJW-RR 1998, 946; WuM 1994, 222; BayObLGZ 1983, 79/84; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 15 WEG Rn. 13).

    So leuchtet es unmittelbar ein, dass ein zu Wohnzwecken genutzter Dachgeschoßraum mehr stört, als wenn er in anderer Weise einer nicht gewerblichen Nutzung in einem seiner Beschaffenheit entsprechenden Rahmen zugeführt würde (BayObLG WuM 1994, 222; vgl. auch BayObLG FGPrax 2001, 103).

  • KG, 29.11.2010 - 1 W 325/10

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei

    Auch der erkennende Senat folgt den Entscheidungen des BayObLG (WuM 1994, 222 und ZMR 1997, 537) und des OLG Celle (OLGR Celle 2000, 307), nach denen eine Änderung der Festlegung als Teileigentum nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinne von § 10 WEG erfolgen könne, nicht.
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Es entspricht daher ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 175 unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1994, 1169; WuM 1994, 222; BayObLGR 1994, 42, jeweils mit weiteren Nachweisen), dass die Nutzung von Dach- und Speicherräumen zu Wohnzwecken wegen der mit der wesentlich intensiveren Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen der anderen Wohnungseigentümer von diesen nach dem Maßstab des § 14 WEG nicht hinzunehmen ist.
  • OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03

    Wohnungseigentum: Zustimmung zu der Nutzung eines Teiles einer Eigentumswohnung

    Damit ist grundsätzlich - zunächst unabhängig von der Regelung in § 8 der Teilungserklärung - eine Nutzung zu einem anderen Zweck verboten, die andere Wohnungseigentümer mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 16; § 13 Rz. 46; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 15 Rz. 5; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 15 WEG Rz. 14; BayObLG WuM 1994, 222; WuM 1998, 49; Kammergericht NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf WuM 1998, 112, je mit weiteren Nachweisen).
  • BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04

    Wohnen in Hobbyräumen

    Darin liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (allg. M.; z.B. BayObLG ZWE 2000, 122 = NZM 2000, 44 - LS - NZM 1999, 33; ZMR 1998, 360/361; FGPrax 1996, 57; WuM 1994, 222).
  • BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01

    Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

  • BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97

    Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen

  • OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/02

    Wohnungseigentum - Nutzung von Büroräumen im Keller als Wohnräume

  • OLG Hamm, 28.05.1998 - 15 W 4/98

    Auslegung eines Sondernutzungsrechts und eines Aufteilungsplanes; Aufteilungsplan

  • OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01

    Wohnungseigentumsgesetz : Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanpruchs

  • BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98

    Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen

  • BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02

    Formfreie Einräumung schuldrechtlicher Nutzungsrechte zugunsten

  • BayObLG, 15.02.1996 - 2Z BR 109/95

    Pflicht zur Zustimmung zur Umwandlung eines Teileigentums in Wohneigentum nach

  • BayObLG, 22.01.2004 - 2Z BR 229/03

    Nutzungsbestimmung durch Teilungserklärung - Verwirkung des Unterlassungsanspruch

  • OLG Schleswig, 15.04.1996 - 2 W 10/96

    Beschränkung der Nutzung von Teileigentum durch Bauordnungsrecht

  • BayObLG, 07.09.1994 - 2Z BR 65/94

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Beteiligten oder Zeugen durch das

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