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   BGH, 10.04.1984 - KZR 14/83   

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https://dejure.org/1984,6758
BGH, 10.04.1984 - KZR 14/83 (https://dejure.org/1984,6758)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1984 - KZR 14/83 (https://dejure.org/1984,6758)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1984 - KZR 14/83 (https://dejure.org/1984,6758)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarte Importbeschränkung - Bezugsmöglichkeiten - Konkrete Feststellung - Lieferanten - Wettbewerber - Geschützte Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WuW 1984, 892
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.10.1976 - KZR 36/75

    Kartellvertrag

    Auszug aus BGH, 10.04.1984 - KZR 14/83
    Das Berufungsgericht hat alsdann die Eignung der Wettbewerbsbeschränkung, die Marktverhältnisse im Inland zu beeinflussen, verneint, wobei es rechtsfehlerfrei die Angabe konkreter Tatsachen gefordert hat, denn eine nur gedanklich vorstellbare Beeinflussung des in räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgegrenzten Marktes, auf dem sich Angebot und Nachfrage begegnen, würde den Tatbestand des § 1 GWB nicht erfüllen (BGHZ 68, 6, 11 f. - Fertigbeton I; WuW/E BGH 1732, 1734 - Fertigbeton II).

    Es verlangt aber nicht, daß diese Wirkungen tatsächlich eingetreten sein müssen (BGHZ 68, 6, 11 - Fertigbeton I).

  • BGH, 06.05.1997 - KZR 43/95

    "Solelieferung"; Wirksame Verpflichtung einer Gemeinde; Ausschluß Dritter vom

    Eine derartige Absprache ist grundsätzlich schon wegen der Erschwerung des Marktzutrittes für Dritte als potentielle Wettbewerber im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu rechtfertigen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.4.1984 - KZR 14/83, WuW/E 2088, 2090 - Korkschrot).
  • BGH, 22.06.2004 - 4 StR 428/03

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Beschränkung der

    Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren auf die - zu den Tatzeiten in den Fällen 3 und 4 der Anklage geltenden - §§ 1, 25 GWB a. F. Bezug genommen (BTDrucks. 13/5584 S. 13, 14), die im Gegensatz zu § 1 GWB n. F. keine Beschränkung auf miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen enthielten, vielmehr nach der Rechtsprechung neben den horizontalen Vereinbarungen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1486, 1487 und nunmehr auch zu § 1 GWB n. F. BGHZ 154, 21, 27 f.) ausnahmsweise auch vertikale Vereinbarungen mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung im Verhältnis einer Partei zu Dritten erfassen konnten (vgl. BGH WuW 1984, 892, 894 = WuW/E BGH 2088, 2090 - Korkschrot; WuW 1997, 721, 723 = WuW/E BGH 3137, 3139 - Solelieferung; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht Bd. 1 9. Aufl. GWB § 1 Rdn. 117, 133; zur problematischen Beziehung des § 298 StGB zu § 1 GWB a. F. vgl. auch Achenbach WuW 1997, 958, 960).
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