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   BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15   

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BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15 (https://dejure.org/2015,15907)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 (https://dejure.org/2015,15907)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - X ARZ 115/15 (https://dejure.org/2015,15907)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 ZPO, § 29 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO
    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur (fehlenden) Bindungswirkung von gerichtlichen Verweisungsbeschlüssen

  • IWW

    § 24 ZPO, § 36 Abs. 3 ZPO, § 36 Abs. 2 ZPO, § 29 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 281 ZPO, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 29 Abs. 1 ZPO, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Entfallen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Entfall der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bereits aufgrund des Übersehens einer zuständigkeitsbegründenden Norm durch das Gericht

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
    Voraussetzungen für das Entfallen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gericht übersieht Norm: Entfällt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - und die übersehene eigene Zuständigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2737
  • NJW-RR 2015, 1016
  • ZIP 2015, 1803
  • MDR 2015, 908
  • FamRZ 2015, 1494
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364).

    Es möchte das Landgericht Lüneburg für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 (X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364) und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2010 (1 AR 25/10, juris) gehindert.

    Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).

    Er hat dies im damaligen Streitfall damit begründet, dass eine Befassung mit diesem Gerichtsstand sich nach den Umständen, insbesondere da die Parteien die Frage des Erfüllungsorts nicht thematisiert hatten, nicht derart aufgedrängt habe, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden könne (BGH, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12).

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    a) Zwar kann ein Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635).

    So hat der Senat die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung als willkürlich und daher nicht bindend erachtet, weil sie darauf beruhte, dass das Gericht eine schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss erfolgte Gesetzesänderung nicht beachtet hatte, die Verweisungen der in Rede stehenden Art gerade verhindern sollte (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635).

    Dementsprechend ist auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung entzogen (BGH, NJW 2002, 3634).

  • OLG Brandenburg, 27.07.2010 - 1 AR 25/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    Es möchte das Landgericht Lüneburg für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 (X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364) und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2010 (1 AR 25/10, juris) gehindert.

    Mit den gleichen Erwägungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 angenommen, dass es für sich allein noch keine objektive Willkür darstelle, wenn das verweisende Gericht den Gerichtsstand des Erfüllungsorts übersehen oder verkannt habe (1 AR 25/10, juris Rn. 9).

  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).

    Ein auf einem einfachen Verfahrensfehler beruhender Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend, wenn den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 9).

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).
  • BGH, 24.09.1987 - I ARZ 749/86

    Bestimmung des Gerichtsstandes beim Vorliegen des besonderen Gerichtsstandes des

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    aa) Der Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache folgt aus dem auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch und ist beim Grundstückskauf am selben Ort wie dieser, nämlich am Ort der Belegenheit des Grundstücks, zu erfüllen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn. 25 Stichwort: Kaufvertrag; BGH Beschluss vom 24. September 1987 - I ARZ 749/86, juris).
  • BGH, 09.07.2002 - X ARZ 110/02

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).
  • BayObLG, 05.03.2024 - 101 AR 246/23

    Verweisungsbeschluß, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gewährung von

    Gegen eine willkürliche Entscheidung spreche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15).

    Indes entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der überwiegenden Auffassung in der Literatur, den Leistungsort für die aus einem Kaufvertrag geschuldete Übereignung eines Grundstücks am Ort des Grundstücks anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 14; Beschluss vom 24. September 1987, I ARZ 749/86, juris Rn. 1; BayObLG, Beschluss vom 21. März 2002, 1Z AR 20/02, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Dezember 2021, 5 Sa 3/21, NJW-RR 2022, 432 Rn. 12; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 29 Rn. 28; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.35 und 25.51; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 29 Rn. 61).

    Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18).

    Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18).

    Solche liegen etwa vor, wenn sich eine Befassung mit dem Gerichtsstand nach den Umständen, insbesondere dem Parteivortrag dazu, derart aufdrängt, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 u. 15; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18).

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Landgericht Traunstein in der Vorlageverfügung ins Feld geführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2015 (NJW-RR 2015, 1016 Rn. 15).

  • OLG Hamm, 07.12.2018 - 32 SA 58/18

    Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit

    Hierfür genügt allerdings nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 - juris, Rn. 9; Beschluss vom 17.05.2011 - X ARZ 109/11 - juris, Rn. 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011 - 32 SA 57/11 - juris, Rn. 19; stRspr).

    Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 19.02.2016 - 32 Sa 1/16

    Gerichtsstandbestimmung; Zweigniederlassung; Schadenaußenstelle;

    Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., z. B. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 -, juris Rn. 9).
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