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   BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02   

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https://dejure.org/2002,1014
BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02 (https://dejure.org/2002,1014)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2002 - X ARZ 24/02 (https://dejure.org/2002,1014)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2002 - X ARZ 24/02 (https://dejure.org/2002,1014)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Zuständigkeitskonflikt - Verschiedene Rechtswege - Auszubildender - Unterschlagungsvorwurf - Schuldanerkenntnis

  • Judicialis

    GVG § 17 a; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem Zuständigkeitskonflikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozessrecht - rechtswegübergreifender Zuständigkeitskonflikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2474
  • MDR 2002, 1025
  • NZA 2002, 813
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
    Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).

    Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361).

    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß betrieben werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).

  • BGH, 12.03.2002 - X ARZ 314/01

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
    Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).

    Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).

  • BGH, 24.02.2000 - III ZB 33/99

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Rückverweisung

    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
    Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).

    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361).

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
    Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl 1992, 82).

    Auch ein solcher Rechtsfehler macht seinen Verweisungsbeschluß jedoch nicht zu einer offensichtlich unhaltbaren (BVerfGE 29, 45, 49) gerichtlichen Entscheidung, die einer Korrektur außerhalb des vorgesehenen Rechtsmittelzuges bedürfte.

  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361).
  • BAG, 22.07.1998 - 5 AS 17/98

    Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
    Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191).
  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
    Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß betrieben werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407).
  • BGH, 05.10.1982 - X ZB 4/82

    Bestimmung der Zuständigkeit der Spruchkörper des Beschwerdegerichts durch

    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
    Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl 1992, 82).
  • BFH, 23.04.1991 - VII B 221/90
    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
    Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl 1992, 82).
  • BVerfG, 26.08.1991 - 2 BvR 121/90

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verurteilung eines ehemaligen Notars zu

    Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ARZ 24/02
    Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361).
  • BGH, 08.07.2003 - X ARZ 138/03

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).

    Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).

  • BAG, 28.02.2006 - 5 AS 19/05

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - aaO; einschränkend nunmehr insoweit BGH 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - aaO, zu II 2 der Gründe) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813, zu II 2 der Gründe).

    Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (ebenso BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 19.03.2003 - 5 AS 1/03

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluß dazu führt, daß sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - aaO) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813).

    Erforderlich ist, daß es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozeßordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (ebenso BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813).

  • BGH, 16.12.2003 - X ARZ 363/03

    Bindungswirkung einer Verweisung an das Arbeitsgericht

    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).

    Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).

  • BAG, 09.02.2006 - 5 AS 1/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso BGH 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - aaO; einschränkend nunmehr insoweit BGH 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - aaO, zu II 2 der Gründe) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813, zu II 2 der Gründe).

    Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (ebenso BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813, zu II 3 der Gründe).

  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 197/03

    Bestimmung des zulässigen Rechtswegs durch den BGH

    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406).

    Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).

    Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).

  • BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

    Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt

    Der Grund hierfür ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu sehen, die in Fällen krasser Rechtsverletzung eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung zugelassen hat, etwa wenn der Verweisungsbeschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BAG in HFR 2003, 917; BGH in NJW-RR 2002, 713, und vom 9. April 2002 X ARZ 24/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 2474, m.w.N.).

    Insofern liegt der Fall anders als die vom BGH entschiedenen Fälle, in denen dieser eine Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abgelehnt hat (BGH-Beschlüsse vom 12. März 2002 X ARZ 314/01, BGHReport 2002, 749, und in NJW 2002, 2474).

  • BGH, 25.05.2004 - X ARZ 101/04

    Bindungswirkung einer Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtsweges

    Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Rep.

    Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002, aaO).

    Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (Senat BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002, aaO; Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ARZ 363/03, BGH-Rep.

  • BAG, 12.07.2006 - 5 AS 7/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (ebenso BGH 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - NZA 2002, 813, zu II 3 der Gründe).
  • BayObLG, 08.04.2004 - 2Z AR 1/04

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei rechtsfehlerhafter Auslegung

    Die Bindung ist auch im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten (BGH NJW-RR 2002, 713; NJW 2002, 2474).

    Sie kann nur bei extremen Verstößen entfallen, z.B. bei Fehlen jeglicher gesetzlicher Grundlage oder verfassungswidrigem Entzug des gesetzlichen Richters, so dass die Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH NJW 2002, 2474; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 17a GVG Rn. 12).

    Ein etwaiger Rechtsfehler allein, der bei der Auslegung einer Zuständigkeitsnorm unterläuft, macht einen Verweisungsbeschluss nicht zu einer offensichtlich unhaltbaren Entscheidung, die der Korrektur außerhalb des dafür vorgesehenen Rechtsmittelzugs bedürfte (vgl. BGH NJW 2002, 2474/2475).

  • BGH, 25.09.2007 - X ARZ 256/07

    Bindungswirkung einer rechtswidrigen Rechtswegverweisung

  • BGH, 15.04.2008 - X ARZ 79/08

    Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Entscheidung über den

  • BAG, 08.08.2005 - 5 AZB 31/05

    Außerordentliche Beschwerde

  • BAG, 17.06.2004 - 5 AS 3/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BSG, 22.11.2012 - B 3 P 2/12 B

    Gewährung von Fördermitteln für die Ablösung eines Schuldendienstes einer

  • OLG Frankfurt, 21.03.2011 - 14 UH 9/11

    Zur Abgrenzung der Verfahren nach § 36 ZPO und §§ 17 a ff. GVG

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 4 K 2089/09

    Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bei Vorliegen einer Abgabenangelegenheit;

  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 1 W 47/11

    Grundsätze zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtskräftiger

  • BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 409/08

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung nach § 17a GVG

  • BGH, 03.02.2009 - Xa ARZ 7/09

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

  • FG München, 13.05.2004 - 14 K 3814/02

    Pflicht zur Erteilung einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis beim

  • LAG Köln, 22.11.2007 - 7 Ta 309/07

    örtliche Zuständigkeit; Verweisungsbeschluss; Bindungswirkung; "greifbare

  • ArbG Regensburg, 05.04.2018 - 7 Ca 582/18

    Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung des Verweisungsbeschlusses

  • OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 11 AR 16/10

    Gesellschaftrechtliches Spruchverfahren: Anwendbares Recht bei Erhebung einer

  • LAG Bremen, 18.07.2003 - AR 4/03

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches im arbeitsgerichtlichen Verfahren

  • LAG München, 06.06.2006 - 1 Ta 133/06

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

  • LG Lüneburg, 29.03.2021 - 2 O 63/20

    Bindung hinsichtlich der Zuständigkeit durch Versäumnisurteil; Bindungswirkung

  • KG, 11.08.2003 - 2 AR 26/03

    Rechtsweg: Voraussetzung für eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung

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