Rechtsprechung
   BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1557
BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91 (https://dejure.org/1991,1557)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1991 - X ARZ 26/91 (https://dejure.org/1991,1557)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1991 - X ARZ 26/91 (https://dejure.org/1991,1557)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,1557) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Widerklage - Gerichtsstand - Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit - Mehrere Beklagte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Nr. 3, § 33
    Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Widerklage der Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 982
  • MDR 1992, 710
  • AnwBl 1993, 242
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

    Auszug aus BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91
    Dem Antrag steht allerdings nicht entgegen, daß er eine Widerklage betrifft; § 36 ZPO ist auch auf diese anzuwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838 m.w.N.).

    Ebenso bedarf es keines Eingehens auf die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Widerklage etwa im Hinblick darauf, daß sie sich gegen eine bislang am Verfahren nicht beteiligte Person richtet (vgl. dazu BGHZ 91, 132, 134; OLG Düsseldorf MDR 1990, 728; Baumbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., Anh. nach § 253 ZPO Anm. 1 A m.w.N.); diese Frage ist gegebenenfalls - ebenso wie die sonstige Zulässigkeit der Widerklage (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.02.1991 aaO.; s. auch BGH, Beschl. v. 12.02.1987 - I ARZ 650/86, NJW-RR 1987, 757) - durch das mit der Widerklage befaßte Gericht zu entscheiden.

    Zwar ergibt sich für Klage und Widerklage kein gemeinsamer Gerichtsstand aus § 33 ZPO, weil sich die Widerklage gegen einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Dritten richtet (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.02.1991 aaO. m.w.N Es fehlt jedoch an einer gegen mehrere Streitgenossen im Sinne dieser Vorschrift gerichteten Klage.

  • OLG Düsseldorf, 05.04.1990 - 10 U 207/89
    Auszug aus BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91
    Ebenso bedarf es keines Eingehens auf die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Widerklage etwa im Hinblick darauf, daß sie sich gegen eine bislang am Verfahren nicht beteiligte Person richtet (vgl. dazu BGHZ 91, 132, 134; OLG Düsseldorf MDR 1990, 728; Baumbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., Anh. nach § 253 ZPO Anm. 1 A m.w.N.); diese Frage ist gegebenenfalls - ebenso wie die sonstige Zulässigkeit der Widerklage (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.02.1991 aaO.; s. auch BGH, Beschl. v. 12.02.1987 - I ARZ 650/86, NJW-RR 1987, 757) - durch das mit der Widerklage befaßte Gericht zu entscheiden.
  • BGH, 12.02.1987 - I ARZ 650/86

    Überprüfung der Prozeßfähigkeit des Antragstellers in Verfahren der

    Auszug aus BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91
    Ebenso bedarf es keines Eingehens auf die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Widerklage etwa im Hinblick darauf, daß sie sich gegen eine bislang am Verfahren nicht beteiligte Person richtet (vgl. dazu BGHZ 91, 132, 134; OLG Düsseldorf MDR 1990, 728; Baumbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., Anh. nach § 253 ZPO Anm. 1 A m.w.N.); diese Frage ist gegebenenfalls - ebenso wie die sonstige Zulässigkeit der Widerklage (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.02.1991 aaO.; s. auch BGH, Beschl. v. 12.02.1987 - I ARZ 650/86, NJW-RR 1987, 757) - durch das mit der Widerklage befaßte Gericht zu entscheiden.
  • BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen

    Auszug aus BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91
    Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, der Frage abschließend nachzugehen, ob der Begriff der Streitgenossen im Sinne des § 36 Nr. 3 ZPO im gleichen Sinne wie die §§ 59 ff. ZPO zu verstehen ist (vgl. dazu BGHZ 90, 155, 157 [BGH 16.02.1984 - I ARZ 395/83]; BGH, Beschl. v. 16.04.1986 - IV b ARZ 4/86, NJW 1986, 3209).
  • BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83

    Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben

    Auszug aus BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91
    Ebenso bedarf es keines Eingehens auf die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Widerklage etwa im Hinblick darauf, daß sie sich gegen eine bislang am Verfahren nicht beteiligte Person richtet (vgl. dazu BGHZ 91, 132, 134; OLG Düsseldorf MDR 1990, 728; Baumbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., Anh. nach § 253 ZPO Anm. 1 A m.w.N.); diese Frage ist gegebenenfalls - ebenso wie die sonstige Zulässigkeit der Widerklage (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.02.1991 aaO.; s. auch BGH, Beschl. v. 12.02.1987 - I ARZ 650/86, NJW-RR 1987, 757) - durch das mit der Widerklage befaßte Gericht zu entscheiden.
  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91
    Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, der Frage abschließend nachzugehen, ob der Begriff der Streitgenossen im Sinne des § 36 Nr. 3 ZPO im gleichen Sinne wie die §§ 59 ff. ZPO zu verstehen ist (vgl. dazu BGHZ 90, 155, 157 [BGH 16.02.1984 - I ARZ 395/83]; BGH, Beschl. v. 16.04.1986 - IV b ARZ 4/86, NJW 1986, 3209).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121).
  • OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht bei isolierter Drittwiderklage

    Bei einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, kommt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht (siehe OLG München - 31. Zivilsenat - vom 31.3.2009, 31 AR 90/09 = NJW 2009, 2609; Vorlage an den BGH wegen Abweichung von BGH vom 19.11.1991 - X ARZ 26/91 = NJW 1992, 982 u.a.).

    6 3. Der Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 982; 1993, 2120; 2000, 1871) entgegen.

  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

    Der BGH hat dies ursprünglich im Anschluss an BGHZ 40, 185 bejaht (BGH, NJW 1966, 1028; zust. Bornkamm, NJW 1989, 2713 ), später aber eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für erforderlich gehalten (BGH, NJW 1991, 2838; 92, 982; 93, 2120).
  • BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

    Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand

    Es hat sich dazu auf die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 (I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838), des X. Zivilsenats vom 19. November 1991 (X ARZ 26/91, NJW 1992, 982) und des VII. Zivilsenats vom 6. Mai 1993 (VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120) bezogen.
  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn durch die Widerklage ausschließlich ein bislang am Verfahren nicht beteiligter Dritter in Anspruch genommen wird (BGH, Beschluß vom 19. November 1991 - X ARZ 26/91 = NJW 1992, 982 = BGHR ZPO § 33 Gerichtsstand 1).
  • OLG Hamm, 31.05.2010 - 32 Sbd 128/09

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Drittwiderklage

    Eine Streitgenossenschaft zwischen Klägerin und Drittbeklagtem liegt mithin nicht vor, so dass eine Gerichtsstandsbestimmung bei einer isolierten Drittwiderklage ausscheidet (so auch BGH NJW 1992, 982; NJW 1993, 2120; BayObLG NJW-RR 2000, 1375; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 36, Rn. 17; Prütting/Gehrlein/Wern, ZPO, 2. Aufl., § 33 Rn. 19).
  • BGH, 17.12.1997 - XII ARZ 32/97

    Bestimmungen des zuständigen Gerichts bei einer Widerklage

    Abgesehen davon, daß deren Zulässigkeit fraglich ist (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 33 Rdn. 21 f m.w.N.), setzt § 36 Nr. 3 ZPO voraus, daß der Antragsteller prozessual gegen mehrere Personen vorgehen will; die Widerklage müßte sich demgemäß gegen mehrere Kläger richten (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1991 - X ARZ 26/91 - BGHR ZPO § 33 Gerichtsstand 1 = NJW 1992, 982).
  • BayObLG, 23.12.2004 - 1Z AR 86/04

    Gemeinsam zuständiges Gericht bei vertraglichen und deliktischen Ansprüchen -

    Die Bestimmung erfolgt in diesen Fällen unter dem Vorbehalt, dass das mit der Widerklage befasste Gericht über die Sachdienlichkeit der Widerklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden hat (vgl. BGH NJW 1991, 2838; 1992, 982; 1993, 2120).
  • BayObLG, 10.11.2004 - 1Z AR 137/04

    Gerichtsstand bei Widerklage und parteierweiternder Drittwiderklage des

    Die Bestimmung erfolgt in diesen Fällen unter dem Vorbehalt, dass das mit der Widerklage befasste Gericht über die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden hat (vgl. BGH NJW 1991, 2838; 1992, 982; 1993, 2120).
  • BayObLG, 13.11.2002 - 1Z AR 154/02

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei gemeinschaftlichem Gerichtsstand für

    Die Bestimmung erfolgt in diesen Fällen unter dem Vorbehalt, dass das mit der Widerklage befasste Gericht über die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden hat (vgl. BGH NJW 1991, 2838; 1992, 982; 1993, 2120).
  • BayObLG, 14.08.2002 - 1Z AR 93/02

    Örtliche Zuständigkeit bei Widerklage - Einbeziehung Dritter ohne Gerichtsstand

  • OLG Braunschweig, 10.07.2009 - 1 W 32/09

    Abtretung, um Zeugen zu gewinnen: Verteidigung mit isolierter Drittwiderklage?

  • BayObLG, 28.05.2004 - 1Z AR 52/04

    Zuständigkeitsbestimmung bei Widerklage und Drittwiderklage

  • BayObLG, 09.09.1999 - 4Z AR 33/99

    Zuständigkeit bei einer Widerklage

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht