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   BGH, 08.12.2015 - X ARZ 573/15   

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https://dejure.org/2015,41720
BGH, 08.12.2015 - X ARZ 573/15 (https://dejure.org/2015,41720)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2015 - X ARZ 573/15 (https://dejure.org/2015,41720)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - X ARZ 573/15 (https://dejure.org/2015,41720)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32b Abs 1 Nr 2 ZPO
    Zuständigkeitsbestimmung für eine Schadensersatzklage wegen unrichtiger Kapitalmarktinformationen: Notwendiger Sachvortrag zur Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Zusammenhang mit einem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • IWW

    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 32b Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO, § 31 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in einem Prospekt

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • Betriebs-Berater

    Ausschließlicher Gerichtsstand bei öffentlichen Kapitalmarktinformationen

  • rewis.io

    Zuständigkeitsbestimmung für eine Schadensersatzklage wegen unrichtiger Kapitalmarktinformationen: Notwendiger Sachvortrag zur Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Zusammenhang mit einem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 32 b Abs. 1 Nr. 2
    Reichweite des ausschließlichen Gerichtsstands bei falschen Kapitalmarktinformationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 2
    Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in einem Prospekt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kapitalmarktinformationsgerichtsstand bei Klägervortrag über Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz wegen falscher Kapitalmarktinformationen - und der Gerichtsstand des Anlageberaters

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Klägervortrag hinsichtlich der Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation genügt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Besonderer Gerichtsstand für Klagen gegen Anlageberater oder -vermittler

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1178
  • ZIP 2016, 188
  • MDR 2016, 293
  • VersR 2016, 548
  • WM 2016, 156
  • BB 2016, 193
  • NZG 2016, 184
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ARZ 573/15
    b) An einem solchen Bezug fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats, wenn ein Anlageberater oder -vermittler mit der Begründung in Anspruch genommen wird, er habe eine im Prospekt enthaltene zutreffende Information verschwiegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302 Rn. 30).
  • OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 11 SV 8/15

    Zuständigkeitsbestimmung: gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand nach

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ARZ 573/15
    Dieses hat entschieden, der nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation liege auch dann vor, wenn der Emissionsprospekt erst nach Beitritt zu dem Fonds übergeben werde, ein Berater aber deshalb in Anspruch genommen werde, weil er die Prospektangaben nicht hinreichend überprüft habe (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. April 2015 - 11 SV 8/15).
  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14).

    Daraus folgt, dass es nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht unerheblich ist, in welcher Form die öffentliche Kapitalmarktinformation Eingang in die Aufklärung des Kapitalanlegers gefunden hat (für § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anders BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14).

  • LG Berlin, 04.04.2016 - 2 O 317/15

    Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage eines

    Darüber hinaus hat der BGH in seinem insoweit wohl jüngsten Judikat (Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15) noch weiter verdeutlicht, dass es im Rahmen von § 32 b ZPO allein darauf ankommt, dass jemand als Prospektverantwortlicher in Anspruch genommen wird (BGH, aaO., Rdnr. 8, zitiert nach juris).

    Bei einer auf eine Fehlerhaftigkeit eines Prospektes gestützten Schadensersatzklage, in der - wie vorliegend - behauptet wird, ein Beklagter sei Gründungs- und Treuhandgesellschafter, begründet bereits allein dies erschöpfend die Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15, Rdnr. 8 mit Rdnr. 1, zitiert nach juris).

    Eine solche Behauptung eines Zusammenhanges des verfolgten Anspruchs mit dem Prospekt ist ausweislich der jüngsten BGH-Entscheidung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach § 32 b ZPO völlig ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15, Rdnr. 14, zitiert nach juris).

    Für die Erstbeklagte als Anlageberaterin besteht gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO deswegen eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit im Bezirk des LG München I, weil sie ausweislich der vorstehenden Deduktion ihrerseits neben einem sogenannten "sonstigen" Prospektverantwortlichen wegen behaupteter Verwendung eines fehlerhaften Prospektes verklagt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15, Rdnr. 14, zitiert nach juris).

    Die Anwendung von § 32 b ZPO setzt voraus, dass zumindest ein sogenannter "sonstiger" Prospektverantwortlicher "als" Prospektverantwortlicher verklagt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15, Rdnr. 8, zitiert nach juris).

  • BayObLG, 21.12.2022 - 102 AR 136/22

    Objektiv willkürlicher Verweisungsbeschluss

    Bei Schadensersatzklagen wegen Verwendung von falschen öffentlichen Kapitalmarktinformationen sei es ausreichend, dass die Vermittlung oder Beratung auf der Grundlage einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation erfolgt sei, ausreichend sei auch die Weitergabe von Prospektinhalten, egal in welcher Form (BGH NJW 2016, 1178).

    Dass im Rahmen der Klage auch Prospektfehler geltend gemacht würden, führe zu keinem anderen Ergebnis, was auch für die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Az. X ARZ 573/15, gelte.

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (X ARZ 573/15) entschieden habe, reiche es für die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aus, wenn nach dem Klägervortrag eine öffentliche Kapitalmarktinformation verwendet worden sei.

    Soweit es (lediglich) erwähnt, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2015 (X ARZ 573/15, NJW 2016, 1178) ergebe sich keine für das klägerische Vorbringen günstige Bewertung, hat sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf diesen Beschluss bereits nicht berufen.

  • KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16

    Verweisung wegen Unzuständigkeit: Bindungswirkung bei Verletzung des rechtlichen

    Fallen im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 ZPO der Sitz desjenigen, der als Emittent bzw. Anbieter einer sonstiger Vermögensanlage (Beteiligung an einem Medienfonds) auftritt, und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinander, ist an beiden Ort eine Zuständigkeit begründet; dem Kläger steht daher insoweit ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zu (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15).

    Die danach gegebene Zuständigkeit am früheren Sitz der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird auch durch einen kürzlich ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht in Frage gestellt, in dem er im Rahmen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO (auch) am Sitz der Fondsgesellschaft bejaht hat (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2015 - X ARZ 573/15 -, NJW 2016, 1178, Rn. 7).

  • LG Lübeck, 15.01.2018 - 3 O 41/17

    Kapitalanlegermusterverfahren: Unzulässigkeit eines Musterverfahrensantrags wegen

    In der Rechtsprechung der Obergerichte, insbesondere auch des Bundesgerichtshofes, zu dem wortgleichen § 32 b I Nr. 2 ZPO darf zunächst als gesichert gelten, dass mit der gesetzgeberischen Formulierung ein "Bezug zwischen dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und der öffentlichen Kapitalmarktinformation" bestehen muss (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15 -, NZG 2016, 184).

    - (Fallgruppe 4) der Berater habe zwar nur die allgemeinen Produktinformationen in das Beratungsgespräch übernommen, jedoch im Prospekt nicht bzw. nicht korrekt beschriebene Risiken verschwiegen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15 -, NZG 2016, 184 ff.; so nun auch die Oberlandesgerichte, vgl. exemplarisch OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 32 SA 66/15 -, BeckRS 2016, 03256, unter Aufgabe zumindest anderslautend wirkender Rechtsprechung wie etwa OLG Hamm, Beschluss vom 6. November 2015 - 32 SA 33/15 -, BeckRS 2015, 19338).

    Damit ist der nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gegeben." (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15 -, NZG 2016 anbei, 184 ff.).

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 67/19

    Gerichtsstandsbestimmung bei einem Streitgenossen mit unbekanntem Aufenthalt

    Soweit der Antragsteller seine Ansprüche darauf stützt, unter Verletzung einer vertraglichen Pflicht über die im Prospekt umfangreich dargestellten Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein, fehlt es zwar an dem erforderlichen Bezug zwischen dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und einer öffentlichen Kapitalmarktinformation (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15, NJW 2016, 1178 Rn. 10).
  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 14/18

    Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Anlageberatung durch Verletzung

    Daraus folgt, dass es nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht unerheblich ist, in welcher Form die öffentliche Kapitalmarktinformation Eingang in die Aufklärung des Kapitalanlegers gefunden hat (für § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anders BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14).
  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 15/18

    Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Anlageberatung i.R.d. Beteiligung

    Daraus folgt, dass es nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht unerheblich ist, in welcher Form die öffentliche Kapitalmarktinformation Eingang in die Aufklärung des Kapitalanlegers gefunden hat (für § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anders BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14).
  • OLG Hamm, 23.05.2016 - 32 Sa 21/16

    Gerichtsstandbestimmung; Streitgenossen; Beratung; Prospektfehler; Kapitalanlage;

    Zu den Prospektverantwortlichen gehört die Gründungsgesellschaft (BGH, Beschluss vom 08.12.2015 - X ARZ 573/15, NJW 2016, 1178, Rn. 8, beck-online; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 32b Rn. 6).

    Ob er hierbei ausdrücklich oder konkludent auf den Prospekt Bezug genommen hat, ist hingegen jedenfalls dann unerheblich, wenn diese Information unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgeht (BGH, Beschluss vom 08.12.2015 - X ARZ 573/15, NJW 2016, 1178, 1179, Rn. 14, beck-online).

  • BayObLG, 15.12.2022 - 102 AR 84/22

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht

    c) Nach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG nur dann eröffnet ist, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet und so rechtzeitig übergeben wurde, dass der Anleger ihren Inhalt vor der Zeichnung zur Kenntnis nehmen konnte (so BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020, XI ZB 21/19, juris Rn. 19; Beschluss vom 30. April 2019, XI ZB 13/18, juris Rn. 17 - jeweils zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG; ebenso Großerichter in Wiezorek/Schütze, ZPO, § 1 KapMuG Rn. 72), oder ob es genügt, dass die vom Vermittler erteilten unrichtigen oder unvollständigen Informationen unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgehen, unabhängig vom Zeitpunkt der Prospektübergabe (so zu § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15, NJW 2016, 1178 Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2015, 32 SA 11/15, juris Rn. 8).
  • BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 15/19

    Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Klage gegen

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