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   BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17   

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https://dejure.org/2017,29193
BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17 (https://dejure.org/2017,29193)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2017 - X ARZ 76/17 (https://dejure.org/2017,29193)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 (https://dejure.org/2017,29193)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17a Abs 2 GVG, § 167 Abs 1 S 2 VwGO
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

  • IWW

    § 17a GVG, § ... 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 17b Abs. 1 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 567 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 281 Abs. 1 ZPO, § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG, § 834 ZPO, § 36 Nr. 6 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs in dem dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerten Verfahren; Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses; Beantragung des Erlasss eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ...

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a Abs. 2
    Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs in dem dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerten Verfahren; Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses; Beantragung des Erlasss eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ...

  • rechtsportal.de

    GVG § 17a Abs. 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
    Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs in dem dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerten Verfahren; Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses; Beantragung des Erlasss eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ...

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verweisung ist auch im Vollstreckungsverfahren möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtswegverweisung im Vollstreckungsverfahren

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ordentlicher Rechtsweg (§ 13 GVG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1215
  • MDR 2017, 1385
  • NJ 2017, 414
  • FamRZ 2017, 1850
  • WM 2017, 1755
  • Rpfleger 2017, 716
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    b) Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist grundsätzlich kein Raum (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Ausnahme von der Bindungswirkung allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN).

    § 17a Abs. 2 GVG findet grundsätzlich für Vollstreckungsverfahren Anwendung, die beim Vollstreckungsgericht des unzulässigen Rechtswegs eingeleitet worden sind (vgl. BGH, NJW 2014, 2125).

  • BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

  • BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17
    Dieses Bedürfnis besteht für Zwangsvollstreckungsverfahren gleichermaßen wie für Klageverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW 2010, 209 Rn. 13 mwN; aA Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 7 mwN) und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181 (2182); BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - I ZB 24/02, NJW 2003, 1194; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142; Kissel/Mayer, GVG, aaO § 17 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 02.03.1983 - IVb ARZ 49/82

    Vollstreckung - Zwangsgeld - Auskunftserteilung - Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17
    Um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden, ist eine Entscheidung über den Rechtsweg ohne Anhörung und ohne Zustellung an den Schuldner zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 49/82, NJW 1983, 1859 zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO; Zöller/Lückemann, ZPO, aaO § 17a GVG Rn. 10).
  • BGH, 29.07.2004 - III ZB 2/04

    Bindung der Gerichte an Rechtswegzuweisungen

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17
    Dieses Bedürfnis besteht für Zwangsvollstreckungsverfahren gleichermaßen wie für Klageverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW 2010, 209 Rn. 13 mwN; aA Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 7 mwN) und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181 (2182); BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - I ZB 24/02, NJW 2003, 1194; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142; Kissel/Mayer, GVG, aaO § 17 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09

    Erneute Verneinung der Rechtswegzuständigkeit durch das verwiesene Gericht;

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17
    Dieses Bedürfnis besteht für Zwangsvollstreckungsverfahren gleichermaßen wie für Klageverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW 2010, 209 Rn. 13 mwN; aA Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 7 mwN) und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181 (2182); BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - I ZB 24/02, NJW 2003, 1194; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142; Kissel/Mayer, GVG, aaO § 17 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 132/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17
    Dieses Bedürfnis besteht für Zwangsvollstreckungsverfahren gleichermaßen wie für Klageverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW 2010, 209 Rn. 13 mwN; aA Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 7 mwN) und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181 (2182); BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - I ZB 24/02, NJW 2003, 1194; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142; Kissel/Mayer, GVG, aaO § 17 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 24/02

    Rechtsweg für Ansprüche gegen eine Ersatzkasse wegen Werbung für den Bezug von

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17
    Dieses Bedürfnis besteht für Zwangsvollstreckungsverfahren gleichermaßen wie für Klageverfahren, Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW 2010, 209 Rn. 13 mwN; aA Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 7 mwN) und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181 (2182); BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - I ZB 24/02, NJW 2003, 1194; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142; Kissel/Mayer, GVG, aaO § 17 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 276/20

    Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Gericht des anderen Rechtswegs

    Erachtet das Gericht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017, X ARZ 76/17, FamRZ 2017, 1850).

    Eine Gegenauffassung hält die Rechtswegverweisung analog § 17 a GVG indessen bereits aus Gründen effektiven Rechtschutzes für zulässig und geboten, um einerseits dem sachnäheren Gericht die Beurteilung der Erfolgsaussicht zu ermöglichen und andererseits negative Kompetenzkonflikte für den Fall zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte verschiedener Gerichtszweige für unzuständig halten (OLG Hamburg ZInsO 2015, 1698, 1699; OLG Dresden ZInsO 2003, 282 f. und FamRZ 2016, 1949, 1950; OVG Greifswald Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 3 O 133/09 - juris Rn. 8; SächsOVG VIZ 1998, 702, 703 und Beschluss vom 27. April 2009 - 2 D 7/09 - juris Rn. 4 ff.; Ziekow in Sodan/Ziekow VwGO 5. Aufl. § 17 GVG Rn. 12 f.; Eyermann/Rennert VwGO 15. Aufl. § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 4; Gsell/Mehring NJW 2002, 1991, 1993; vgl. auch OLG München FamRZ 2010, 2090, 2091; so jetzt auch BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - FamRZ 2017, 1850 Rn. 12).

    Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der in § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführt, und entspricht dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden kann (BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - FamRZ 2017, 1850 Rn. 12).

    Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (BGH Beschlüsse vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 - NJW 2001, 2181, 2182; vom 19. Dezember 2002 - I ZB 24/02 - NJW 2003, 1194; vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04 - NJW-RR 2005, 142 und vom 7. November 2019 - V ZB 12/16 - NVwZ-RR 2020, 380 Rn. 7) oder in Zwangsvollstreckungsverfahren (BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - FamRZ 2017, 1850 Rn. 12) eine Rechtswegverweisung entsprechend § 17 a GVG in Betracht kommt, obgleich es sich dabei jeweils nicht um "Rechtsstreite" im technischen Sinne handelt.

  • BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 6; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist grundsätzlich kein Raum (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 9; NJW 2014, 2125 Rn. 12).

  • BAG, 08.02.2022 - 9 AZB 40/21

    Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der in § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführt, und entspricht dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden kann (BGH 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - Rn. 20; 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - Rn. 12) .
  • BGH, 20.04.2021 - X ARZ 562/20

    Sachlich zuständiges Gericht für die Geltendmachung des Anspruchs eines

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 8; WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Verweisung des Rechtsstreits an ein

    Unbeschadet der Frage, ob schon wegen der Regelung in § 17a Abs. 5 GVG (gegebenenfalls in entsprechender Anwendung; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 -, juris Rn. 12, wonach der Begriff "Rechtsstreit" in § 17a Abs. 2 GVG nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern weitere dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfassen könne) im Rechtsmittelverfahren eine Prüfung des Rechtsweges nicht mehr zulässig wäre, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des für den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zuständigen Gerichts - vorliegend gemäß § 164 VwGO beim Verwaltungsgericht oder gemäß §§ 46 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 103 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Arbeitsgericht - keiner Prüfung unterzogen und auch von keinem der Verfahrensbeteiligten infrage gestellt wurde, ist im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu bejahen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 4 D 137/20

    Corona-Pandemie - Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in einer

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.4.2002 - 3 B 137.01 -, NVwZ 2002, 992 = juris, Rn. 13 ff.; BGH, Beschlüsse vom 11.7.2017 - X ARZ 76/17 -, NJW-RR 2017, 1215 = juris, Rn. 12 f., vom 25.2.2016 - IX ZB 61/15 -, NJW 2016, 1520 = juris, Rn. 8 ff., 11, und vom 30.7.2009 - Xa ARZ 167/09 -, NJW-RR 2010, 209 = juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.1.2019 - 4 E 1149/18 -, juris, Rn. 8 ff., vom 16.3.2018 - 4 D 10/18 -, NWVBl. 2018, 351 = juris, Rn. 4 ff., und vom 16.2.2010 - 12 E 1666/09 -, juris, Rn. 5 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.4.2009 - 2 D 7/09 -, …

    vgl. BGH, Beschluss vom 11.7.2017 - X ARZ 76/17 -, NJW-RR 2017, 1215 = juris, Rn. 12.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 121/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Ersatzeinreichung nach § 46g Sätze 3

    Dies folge bereits aus dem Wortlaut, der in § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführe, und entspreche dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden könne (so jetzt auch BAG 8. Februar 2022 - 9 AZB 40/21, Rn. 11; auch schon BGH 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, Rn. 12).

    In seiner Entscheidung vom 8. Februar 2022 (9 AZB 40/21, Rn. 11) hat sich das BAG nun ausdrücklich der Auffassung des BGH in dessen Entscheidungen vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20, Rn. 20) und vom 11. Juli 2017 (X ARZ 76/17, Rn. 12) angeschlossen, wonach der Begriff "Rechtsstreit" in § 17a Abs. 2 GVG nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfasst.

  • BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.d. Prozesskostenhilfe für eine Klage auf

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

  • BGH, 19.08.2019 - X ARZ 329/19

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses;

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9).

  • BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21

    Negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige;

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20; Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4).

    a) Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 16; DGVZ 2019, 258 Rn. 8; WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9).

  • BGH, 14.02.2018 - X ARZ 5/18

    Bestimmen des zuständigen Gerichts i.R.e. Antrags eines Gläubigers auf Anordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 18 E 809/20

    Durchsuchungsanordnung Streitigkeit Rechtsstreitigkeit rechtliches Gehör

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 4 B 1169/20

    Verweisung Rechtsweg Prozesskostenhilfe isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 7 W 16/20

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Zuständigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2020 - L 11 SF 318/18
  • BGH, 16.05.2018 - X ARZ 258/18

    Statthaftigkeit der Anrufung des BGH zur Bestimmung der zuständigen

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