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   BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02   

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https://dejure.org/2002,5042
BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02 (https://dejure.org/2002,5042)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2002 - X ARZ 9/02 (https://dejure.org/2002,5042)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - X ARZ 9/02 (https://dejure.org/2002,5042)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Sachliche Zuständigkeit - Beschäftigungsvergütung - Ablauf der Rechtsmittelfrist

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 329 Abs. 3; ; GVG § 17a; ; GVG § 17b; ; GVG § 17b Abs. 1 Satz 1; ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 2; ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG §§ 17a 17b; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits- und ordentlicher Gerichtsbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilverfahrensrecht - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02
    Soweit solche Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, kann unter besonderen Voraussetzungen ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich sein (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, zur Veröffentlichung vorgesehen; Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632).

    Der Bundesgerichtshof ist als derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird, für die hier zu treffende Entscheidung zuständig (BGHZ 44, 14, 15; Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; BAGE 23, 167, 170).

    Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der früheren Rechtslage insoweit nichts geändert (Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; ebenso BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392).

  • BAG, 06.01.1971 - 5 AR 282/70

    Bestimmungsverfahren - Negativer Kompetenzkonflikt - Streitende Gerichte -

    Auszug aus BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).

    Der Bundesgerichtshof ist als derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird, für die hier zu treffende Entscheidung zuständig (BGHZ 44, 14, 15; Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; BAGE 23, 167, 170).

  • BGH, 24.02.2000 - III ZB 33/99

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Rückverweisung

    Auszug aus BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02
    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß das Verfahren der Rechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGHZ 144, 21, 24).

    Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht jedoch auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24).

  • BGH, 02.05.1955 - I ARZ 213/54

    Negativer Kompetenzkonflikt mit Arbeitsgericht

    Auszug aus BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).
  • BAG, 14.12.1998 - 5 AS 8/98

    Umfang der Prüfungskompetenz nach § 17 Abs. 2 GVG

    Auszug aus BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02
    Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der früheren Rechtslage insoweit nichts geändert (Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; ebenso BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ARZ 8/88

    Prozeßökonomie - Zuständigkeit - Vermeidung der Verzögerung - Verweisungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02
    Die fehlende Begründung läßt den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts noch nicht als offensichtlich gesetzwidrig erscheinen, nachdem die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien erging (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, Kommentar z. Grundgesetz, Art. 103 Rdn. 100).
  • BGH, 07.05.1965 - Ib ARZ 207/64

    Negativer Kompetenzkonflikt mit Arbeitsgericht

    Auszug aus BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02
    Der Bundesgerichtshof ist als derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird, für die hier zu treffende Entscheidung zuständig (BGHZ 44, 14, 15; Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; BAGE 23, 167, 170).
  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02
    Soweit solche Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, kann unter besonderen Voraussetzungen ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich sein (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, zur Veröffentlichung vorgesehen; Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.1986 - 2 UFH 10/86
    Auszug aus BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02
    Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein Gericht seine Zuständigkeit nicht endgültig leugnet, sondern die Anhängigkeit des Rechtsstreits gemäß § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG wegen fehlender Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses verneint, da in einem solchen Fall der Streit der beteiligten Gerichte nicht die Zuständigkeit betrifft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 24; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 821).
  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein Verweisungsbeschluß wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetzwidrig, wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist (vgl. Sen.Beschl. v. 26.2.2002 - X ARZ 9/02; BGH, Beschl. v. 23.3.1998 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt/Assmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 103 GG Rdn. 100).
  • BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11

    Zuständigkeitsstreit: Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Rechtshängigkeit

    Der Streit der beteiligten Gerichte betrifft demnach nicht die Zuständigkeit, so dass für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kein Raum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002  X ARZ 9/02, juris Rn. 9 f.).
  • OLG München, 23.05.2016 - 34 AR 65/16

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Anschluss an eine im laufenden

    Besondere Zurückhaltung ist dort zu üben, wo die Verweisung auf übereinstimmendem - nicht vom Gericht provoziertem - Antrag beruht (BGH FamRZ 1988, 943; vom 26.2.2002, X ARZ 9/02 juris Rn. 12; NJW 2003, 3201/3202; siehe auch Senat vom 5.5.2015, 34 AR 108/15, vom 20.3.2015, 34 AR 42/15).
  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 4 AR 9/07

    Vorlage zum BGH: Willkür bei einem Verweisungsbeschluss nach unaufgefordertem

    Unter Berufung auf diesen Beschluss des IVb-Zivilsenates judizierte auch der X. Zivilsenat bereits mit Beschluss vom 26.2.2002 (X ARZ 9/02; NJOZ 2002, 1161 [1163]), dass selbst das gänzliche Fehlen einer Begründung einen Verweisungsbeschluss nicht als offensichtlich gesetzwidrig erscheinen lasse, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erging.
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