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   BFH, 02.08.2016 - X B 10/16   

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https://dejure.org/2016,39276
BFH, 02.08.2016 - X B 10/16 (https://dejure.org/2016,39276)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2016 - X B 10/16 (https://dejure.org/2016,39276)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2016 - X B 10/16 (https://dejure.org/2016,39276)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör - Anwendung einer neuen Schätzungsmethode durch das FG in der mündlichen Verhandlung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, FGO § 119 Nr 3, ZPO § 227, FGO § 155, AO § 162
    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör - Anwendung einer neuen Schätzungsmethode durch das FG in der mündlichen Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör - Anwendung einer neuen Schätzungsmethode durch das FG in der mündlichen Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO
    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör - Anwendung einer neuen Schätzungsmethode durch das FG in der mündlichen Verhandlung

  • IWW

    § 177 Abs. 2 der Abgabenordnung, Art. ... 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 FGO, § 227 Abs. 1 ZPO, § 116 Abs. 6 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Pflicht des Finanzgerichts zur Vertagung auf Antrag eines Beteiligten

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör - Anwendung einer neuen Schätzungsmethode durch das FG in der mündlichen Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Pflicht des Finanzgerichts zur Vertagung auf Antrag eines Beteiligten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ; FGO § 96 Abs. 2
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen das rechtliche Gehör bei Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung zur mündlichen Verhandlung (hier: Äußerungen zur Anwendung einer neuen Schätzungsmethode)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Änderung der Schätzungsmethode - in der mündlichen Verhandlung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.04.2006 - X B 162/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - X B 10/16
    Dabei ist zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass das FG die einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332, unter II.3.a; vom 8. November 2013 X B 118/13, BFH/NV 2014, 364, unter II.2.a; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2013 IX B 63/13, BFH/NV 2014, 53; vom 10. April 2014 XI B 138/13, BFH/NV 2014, 1079, unter II.1.).
  • BFH, 08.11.2013 - X B 118/13

    Ladung des Prozessbevollmächtigen bei Mandatsniederlegung

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - X B 10/16
    Dabei ist zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass das FG die einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332, unter II.3.a; vom 8. November 2013 X B 118/13, BFH/NV 2014, 364, unter II.2.a; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2013 IX B 63/13, BFH/NV 2014, 53; vom 10. April 2014 XI B 138/13, BFH/NV 2014, 1079, unter II.1.).
  • BFH, 13.09.2013 - IX B 63/13

    Ablehnung einer Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - X B 10/16
    Dabei ist zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass das FG die einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332, unter II.3.a; vom 8. November 2013 X B 118/13, BFH/NV 2014, 364, unter II.2.a; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2013 IX B 63/13, BFH/NV 2014, 53; vom 10. April 2014 XI B 138/13, BFH/NV 2014, 1079, unter II.1.).
  • BFH, 10.04.2014 - XI B 138/13

    Vertagung bei Nichterscheinen eines im Ausland lebenden Zeugen

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - X B 10/16
    Dabei ist zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass das FG die einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332, unter II.3.a; vom 8. November 2013 X B 118/13, BFH/NV 2014, 364, unter II.2.a; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2013 IX B 63/13, BFH/NV 2014, 53; vom 10. April 2014 XI B 138/13, BFH/NV 2014, 1079, unter II.1.).
  • BFH, 31.07.2014 - III B 13/14

    Keine Überraschungsentscheidung bei rechtlichem Hinweis in der mündlichen

    Auszug aus BFH, 02.08.2016 - X B 10/16
    Ist eine Stellungnahme noch innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht möglich, ist zu vertagen, wenn der Beteiligte einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2014 III B 13/14, BFH/NV 2014, 1901, unter II.1.b, zu einem Fall fehlenden Antrags).
  • FG Münster, 13.10.2016 - 9 K 1087/14

    Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine

    Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift grundsätzlich eingeräumte Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Rechtspflicht (BFH-Beschluss vom 02.08.2016 X B 10/16, juris).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    Im Hinblick auf das durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, sich in einer stattfindenden oder gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung zu äußern, liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG aber jedenfalls dann vor, wenn trotz beantragter Terminsverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2016 - 1 BvR 1094/16 -, Rn. 2; BFH, Beschluss vom 2. August 2016 - X B 10/16 -, juris, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 13. November 2008 - B 13 R 303/07 B -, juris, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 - 5 B 10/07 -, juris, Rn. 1; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 21).
  • BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20

    Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises in

    Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.04.2011 - VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174, m.w.N.; vom 17.08.2011 - X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912, Rz 4; vom 02.08.2016 - X B 10/16, BFH/NV 2017, 43, Rz 11).

    Ist eine Stellungnahme noch innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht möglich, ist zu vertagen, wenn der Beteiligte einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.07.2014 - III B 13/14, BFH/NV 2014, 1901, Rz 13 ff.; in BFH/NV 2017, 43, Rz 16).

  • VK Bund, 22.11.2017 - VK 1-129/17

    Vergabe vom Bauleistungen

    Darüber hinaus vertrete der BGH (am 31. Januar 2017, Az. X B 10/16) die Auffassung, dass ein Auftraggeber beim Ausschluss eines Angebots wegen eines unauskömmlich niedrigen Preises lediglich ein rechtlich gebundenes Ermessen habe.
  • FG Nürnberg, 20.07.2017 - 6 K 696/16

    Gewerbesteuermessbetrags 2008 bis 2009; gesonderter Feststellung von

    Dabei ist zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass das Finanzgericht die einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. BFH-Beschluss vom 02.08.2016 X B 10/16, BFH/NV 2017, 43 m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 04.09.2017 - 6 K 696/16

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und vortragsfähigen

    Dabei ist zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass das Finanzgericht die einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. BFH-Beschluss vom 02.08.2016 X B 10/16, BFH/NV 2017, 43 m.w.N.).
  • FG Münster, 14.08.2020 - 14 K 48/16

    Gewinnmindernde Abschreibung des erzielten Gewinns durch die Auflösung einer

    Dazu gehören der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, ggf. des Prozessbevollmächtigten (vgl. BFH, Beschluss vom 02.08.2016 - X B 10/16, BFH/NV 2017, 43).
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