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   BFH, 20.04.1994 - X B 100/93   

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https://dejure.org/1994,4064
BFH, 20.04.1994 - X B 100/93 (https://dejure.org/1994,4064)
BFH, Entscheidung vom 20.04.1994 - X B 100/93 (https://dejure.org/1994,4064)
BFH, Entscheidung vom 20. April 1994 - X B 100/93 (https://dejure.org/1994,4064)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkommensteuer; Umfang des Betriebsvermögens bei einem gewerblichen Grundstückshändler (§ 4 EStG )

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 46/91

    Zuordnung einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit beim Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 20.04.1994 - X B 100/93
    Gelingt dieser Nachweis nicht, ist es wegen der durch die geschäftstypische Betätigung bedingten Nähe zum Gewerbebetrieb sachlich gerechtfertigt, die Grundstücke im Betriebsvermögen zu erfassen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. September 1992 XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24 m.w.N.).
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 20.04.1994 - X B 100/93
    Die Motive für die Veräußerung sind unbeachtlich (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524).
  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

    Die Motive für die Veräußerung sind unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 20. April 1994 X B 100/93, BFH/NV 1994, 853, und BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 524).

    Welche Tatsachen für eine Widerlegung geeignet sind und welches Gewicht ihnen für die Entscheidung des Streitfalls beizumessen ist, ist Gegenstand der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG (BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 853).

    Für die Zuordnung eines Grundstücks zum Privat- oder Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers ist unerheblich, welche Motive für die konkrete Veräußerung im Einzelfall maßgeblich waren, da Anlass und Beweggrund einer Veräußerung nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Verkaufsabsicht hatte (BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 524; vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94, und BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 853).

    Denn die wegen der geschäftstypischen Betätigung bestehende Schwierigkeit, von einem bereits vorhandenen gewerblichen Grundstückshandel die Veräußerung weiterer Objekte abzugrenzen, rechtfertigt die Differenzierung (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 524; BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 853).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Ungeachtet dessen kann der Gesellschafter allerdings in eigener Person nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles daneben auch Grundstücke privat verwalten (vgl. Entscheidungen des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. IV. 3. e der Gründe; ferner in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20, sowie Beschluß vom 20. April 1994 X B 100/93, BFH/NV 1994, 853).
  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Es stand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hinreichend fest, dass auch das Objekt I nicht Privatvermögen, sondern mit dessen Erwerb ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen in der Form von Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels des Klägers geworden war (BFH-Beschluss vom 20. April 1994 X B 100/93, BFH/NV 1994, 853, m.w.N., wonach eine Zuordnung eines Grundstückes zum Privatvermögen nur in eindeutigen Ausnahmefällen in Betracht komme).
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